Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Rechte und Pflichten von Personen, die als Helden anerkannt sind oder eine Heldengruppe bilden wollen. Es gilt für alle Helden im Land und für alle Gruppierungen, die sich als Heldengruppen bezeichnen.
§2 Definitionen
- (1) Im fortlaufenden Dokument werden Abenteurer,Helden, Magier und ähnliche Berufsgruppen immer unter dem begriff Abenteurer zusammengefasst.
- (2) Ein Abenteurer ist eine Person, die ihre Kräfte und Fähigkeiten für das Wohl der Allgemeinheit einsetzt.
- (3) Eine Abenteurergruppe ist eine Gruppierung von mindestens drei Abenteurer, die sich zu einer gemeinsamen Aufgabe oder Mission zusammenschließen.
- (4) Eine anerkannte Abenteurergruppe ist eine Abenteurergruppe, in der wenigsten die Hälfte anerkannte Abenteurer sind.
- (5) Eine freischaffende Abenteurergruppe ist eine Gruppierung von Helden, die nicht als anerkannte Abenteurergruppe registriert ist.
§3 Gründung einer Abenteurer Agentur
- (1) Eine Abenteurer Agentur kann von mindestens drei anerkannten Abenteurern gegründet werden.
- (2) Die Gründung einer Abenteurer Agentur ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
- (3) Eine Abenteurer Agentur muss einen Namen tragen, der von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
- (4) Die zuständige Behörde kann die Gründung einer Abenteuer Agentur untersagen, wenn diese gegen öffentliche Interessen verstößt oder die öffentliche Sicherheit gefährdet.
§4 Anerkennung als Abenteurer
- (1) Die Anerkennung als Abenteurer erfolgt auf Antrag der betreffenden Person bei der zuständigen Behörde.
- (2) Die Anerkennung als Abenteurer setzt voraus, dass die betreffende Person über außergewöhnliche Fähigkeiten verfügt und einen Abschluss an einer anerkannten Abenteuerschule oder ähnlichen Einrichtung besitzt.
- (3) Die Anerkennung als Abenteurer kann jederzeit von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn die betreffende Person gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt oder ihre Fähigkeiten nicht mehr zum Wohl der Allgemeinheit einsetzt.
Teil 2 - Verhaltensregeln für Abenteurer
§5 Abenteurer Ehrenkodex
- (1) Abenteurer haben stets ehrenhaft zu handeln und sich für das Wohl der Gesellschaft einzusetzen.
- (2) Abenteurer dürfen niemals für ihre eigenen Zwecke oder Vorteile handeln, sondern stets im Interesse der Allgemeinheit.
- (3) Abenteurer sind verpflichtet, ihre Missionen in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Ethik durchzuführen.
- (4) Abenteurer dürfen niemals unschuldige Zivilisten oder Tiere verletzen oder töten, es sei denn, dies ist unvermeidbar, um das Leben anderer zu retten
§6 Missionsverhalten
(1) Planung von Missionen
- a) Abenteurer sind verpflichtet, ihre Missionen sorgfältig zu planen, um die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen.
- b) Bei der Planung einer Mission müssen Abenteurer die Sicherheit der Zivilbevölkerung und anderer Helden berücksichtigen.
- c) Abenteurer müssen bei der Planung einer Mission die geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten.
(2) Ausführung von Missionen
a) Abenteurer müssen ihre Missionen mit größter Sorgfalt ausführen.
b) Abenteurer müssen bei der Durchführung einer Mission die Sicherheit der Zivilbevölkerung und anderer Abenteurer gewährleisten.
c) Abenteurer müssen bei der Durchführung einer Mission die geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten.
d) Abenteurer sind verpflichtet, ihren Kollegen in der Heldengruppe zu helfen und zu unterstützen.
(3) Beendigung von Missionen
- a) Abenteurer müssen eine Mission nur dann beenden, wenn sie abgeschlossen ist oder wenn sie aufgrund von Gefahren für sich selbst oder andere abgebrochen werden muss.
- b) Abenteurer müssen sicherstellen, dass alle Gefahren beseitigt und alle Zivilpersonen in Sicherheit gebracht wurden, bevor sie eine Mission beginnen oder beenden.
- c) Abenteurer sind verpflichtet, sich nach Abschluss einer Mission bei den örtlichen Behörden zu melden und eine vollständige Berichterstattung zu geben.
(4) Berichterstattung von Missionen
- a) Abenteurer sind verpflichtet, nach Abschluss einer Mission eine vollständige Berichterstattung über den Verlauf und das Ergebnis der Mission abzugeben.
- b) Die Berichterstattung muss detailliert und wahrheitsgemäß sein und alle relevanten Fakten enthalten.
- c) Abenteurer müssen sicherstellen, dass ihre Berichte nur an die vorgesehenen Empfänger weitergegeben werden.
(5) Zusammenarbeit mit anderen Abenteurergruppen
- a) Abenteurer sind verpflichtet, bei Bedarf mit anderen Abenteurer Gruppen zusammenzuarbeiten, um eine Mission erfolgreich abzuschließen.
- b) Die Zusammenarbeit muss in Übereinstimmung mit diesem Gesetz und dem Abenteurer- Ehrenkodex.
- c) Freischaffende Abenteurer, die sich einer Abenteurergruppe oder Abenteurer Agentur anschließen, unterstehen den Anweisungen der Anerkannten Abenteurer.
§7 Umgang mit Zivilpersonen
- (1) Abenteurer haben den Schutz und die Sicherheit von Zivilpersonen immer zu gewährleisten.
- (2) Abenteurer haben darauf zu achten, dass bei ihren Einsätzen keine unschuldigen Zivilpersonen verletzt oder getötet werden.
- (3) Abenteurer müssen in der Lage sein, mit Zivilpersonen in einer respektvollen und angemessenen Art und Weise zu kommunizieren.
- (4) Abenteurer müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nutzen, um Verletzungen und Schäden an Eigentum von Zivilpersonen zu minimieren.
§8 Umgang mit Schurken
- (1) Abenteurer haben das Recht und die Pflicht, Schurken und andere zu bekämpfen.
- (2) Abenteurer müssen jedoch sicherstellen, dass bei der Bekämpfung von Schurken keine unnötigen Schäden an Eigentum oder Verletzungen von Unbeteiligten verursacht werden.
- (3) Abenteurer haben das Recht, Schurken festzunehmen, jedoch müssen sie dabei stets das Gesetz beachten und niemandem unnötige Gewalt zufügen.
§9 Verhalten bei Konflikten zwischen Abenteurer
- (1) Konflikte zwischen Abenteurer sollten nach Möglichkeit durch Kompromisse und Diskussionen gelöst werden.
- (2) Sollte es zu keiner Einigung kommen, müssen Abenteurer einander mit Respekt und Fairness behandeln.
- (3) Abenteurer haben das Recht, sich zu verteidigen, jedoch müssen sie dabei stets das Gesetz und die Verhaltensregeln für anerkannte Abenteurer beachten.
- (4) Bei Konflikten zwischen Abenteurer müssen auch unbeteiligte Zivilpersonen und ihre Sicherheit berücksichtigt werden.
§10 Beziehungen zwischen Abenteurer
- (1) Abenteurer dürfen keine Beziehungen mit Schurken eingehen.
- (2) Abenteurer sollten untereinander eine respektvolle und kooperative Beziehung pflegen.
- (3) Abenteurer sollten einander bei Bedarf unterstützen und Ratschläge geben.
- (4) Abenteurer sollten stets in der Lage sein, ihre Differenzen beizulegen und als Team zusammenzuarbeiten.
Teil 3 - Regulierung für Anerkannte Abenteurer
§11 Anforderungen an Anerkannte Abenteurer
- (1) Anerkannte Abenteurer müssen ein Zertifikat einer anerkannten Schule oder anderen Institution haben und dürfen nicht vorbestraft sein.
- (2) Anerkannte Abenteurer müssen über eine ausreichende körperliche Fitness und geistige Stabilität verfügen, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
- (3) Anerkannte Abenteurer müssen in der Lage sein, ihre Kräfte und Fähigkeiten zu kontrollieren und sollten diese nur im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften einsetzen.
- Sollte das Erreichen des Missionsziels andere Anforderungen voraussetzen ist dieser Punkt außer kraft gesetzt.
- (4) Anerkannte Abenteurer müssen sich bei den zuständigen Behörden registrieren lassen und ihre Identität und Fähigkeiten offenlegen.
- (5) Schäden, die von anerkannten Abenteurer während einer offiziellen Mission verursacht werden, werden vom Staat ersetzt. Sollten die Schäden unverhältnismäßig hoch sein, tritt dieser Punkt außer Kraft.
- (6) Anerkannte Abenteurer müssen bereit sein, im Falle von Schäden, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen und nicht bei einer offiziellen Mission, für diese aufzukommen.
§12 Verhalten von Anerkannte Abenteurer
- (1) Anerkannte Abenteurer dürfen nur dann tätig werden, wenn ein Verbrechen oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, und sie müssen ihre Aktionen auf das notwendige Minimum beschränken.
- (2) Anerkannte Abenteurer dürfen rechtliche Befugnisse ausüben und Waffen jeglicher Art tragen.
- (3) Anerkannte Abenteurer dürfen nur in Notwehr, Notstand oder bei Missionen handeln.
- (4) Anerkannte Abenteurer müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit respektieren.
- (5) Anerkannte Abenteurer müssen mit den Behörden und anderen Helden zusammenarbeiten, um Verbrechen und Bedrohungen zu bekämpfen.
- (6) Anerkannte Abenteurer müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit angemessene Vorsichtsmaßnahmen treffen, um Schäden an Eigentum und Personen zu vermeiden.
- (7) Anerkannte Abenteurer müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten. Dieser Punkt tritt außer Kraft, wenn die erfüllung des Missionsziel nicht mit den geltenden Gesetze und Vorschriften erreichbar ist.
§13 Aufsicht über Anerkannte Abenteurer
- (1) Die Aufsicht über anerkannte Abenteurer obliegt den örtlichen Behörden.
- (2) Die örtlichen Behörden sind berechtigt und verpflichtet, regelmäßige Überprüfungen bei anerkannten Abenteurer durchzuführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzbuches sicherzustellen.
- (3) Im Rahmen der Überprüfungen haben Anerkannte Abenteurer den örtlichen Behörden alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
- (4) Die örtlichen Behörden sind berechtigt, die Genehmigung zur Ausübung des Abenteurerberufes zu entziehen, wenn ein anerkannter Abenteurer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzbuches verstößt oder sich als ungeeignet erweist.
- (5) Die Entscheidung über den Entzug der Genehmigung ist zu begründen und dem betroffenen Anerkannten Abenteurer schriftlich mitzuteilen. Der betroffene anerkannte Abenteurer hat innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung das Recht, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch hat eine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung über den Widerspruch ist innerhalb angemessener Frist zu treffen.
Teil 4 - Regulierung für Freischaffende Abenteurer
- §14 Anforderungen an Freischaffende Abenteurer
(1) Freischaffende Abenteurer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht vorbestraft sein.
- (2) Freischaffende Abenteurer müssen über eine ausreichende körperliche Fitness und geistige Stabilität verfügen, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
- (3) Freischaffende Abenteurer müssen in der Lage sein, ihre Kräfte und Fähigkeiten zu kontrollieren und dürfen diese nur im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften einsetzen.
- (4) Freischaffende Abenteurer müssen sich bei den zuständigen Behörden registrieren lassen und ihre Identität und Fähigkeiten offenlegen.
- (5) Freischaffende Abenteurer müssen bereit sein, im Falle von Schäden, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, für diese aufzukommen.
- (6) Freischaffende Abenteurer müssen eine für Ihre Aufgaben ausreichende Versicherung abschließen.
§15 Verhalten von Freischaffende Abenteurer
- (1) Freischaffende Abenteurer dürfen nur dann tätig werden, wenn ein Verbrechen oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, und sie müssen ihre Aktionen auf das notwendige Minimum beschränken.
- (2) Freischaffende Abenteurer dürfen keine rechtlichen Befugnisse ausüben und nur offiziell erwerbbare Waffen tragen.
- (3) Freischaffende Abenteurer dürfen nur in Notwehr, Notstand oder bei Missionen handeln.
- (4) Freischaffende Abenteurer müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit respektieren.
- (5) Freischaffende Abenteurer müssen mit den Behörden und anderen Abenteurern zusammenarbeiten, um Verbrechen und Bedrohungen zu bekämpfen.
- (6) Freischaffende Abenteurer müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit angemessene Vorsichtsmaßnahmen treffen, um Schäden an Eigentum und Personen zu vermeiden.
- (7) Freischaffende Abenteurer müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten.
§16 Aufsicht über Freischaffende Abenteurer
- (1) Die Aufsicht über freischaffende Abenteurer obliegt den örtlichen Behörden.
- (2) Die örtlichen Behörden sind berechtigt und verpflichtet, regelmäßige Überprüfungen bei freischaffenden Abenteurer durchzuführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzbuches sicherzustellen.
- (3) Im Rahmen der Überprüfungen haben freischaffende Abenteurer den örtlichen Behörden alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Sie haben ferner den Behörden Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren.
- (4) Die örtlichen Behörden sind berechtigt, die Genehmigung zur Ausübung des Abenteurerberufes zu entziehen, wenn ein freischaffender Abenteurer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzbuches verstößt oder sich als ungeeignet erweist.
- (5) Die Entscheidung über den Entzug der Genehmigung ist zu begründen und dem betroffenen freischaffende Abenteurer schriftlich mitzuteilen. Der betroffene freischaffende Abenteurer hat innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung das Recht, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch hat eine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung über den Widerspruch ist innerhalb angemessener Frist zu treffen.
Teil 5 - Strafen und Sanktionen
§17 Bußgeld
- (1) Verstöße gegen dieses Gesetz können mit Bußgeldern geahndet werden.
- (2) Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Schwere des Verstoßes.
- (3) Anerkannte Abenteurer und Anerkannte Abenteurer Gruppen haben einen gewissen Schutz vor dem Erhalt des Bußgeldes.
§18 Verlust der Anerkennung als Abenteurer
- (1) Ein anerkannter Abenteurer kann seine Anerkennung verlieren, wenn er gegen die Verhaltensregeln für anerkannte Helden (Teil 2 und 3) verstößt.
- (2) Über den Verlust der Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde.
§19 Entzug der Genehmigung für freischaffende Abenteurer
- (1) Eine Genehmigung für ein freischaffende Abenteurer kann entzogen werden, wenn der freischaffende Abenteurer gegen die Verhaltensregeln für freischaffende Abenteurer (Teil 2 und Teil 4) verstößt.
- (2) Über den Entzug der Genehmigung entscheidet die zuständige Behörde.
§20 Strafrechtliche Verfolgung
- (1) Verstöße gegen dieses Gesetz können auch strafrechtlich verfolgt werden.
- (2) Die Strafverfolgung erfolgt nach den allgemeinen Strafgesetzen.
- (3) Verstöße, die eine besondere Schwere aufweisen, können mit Freiheitsstrafen geahndet werden.
- (4) Anerkannte Abenteurer und Anerkannte Abenteurergruppen haben einen gewissen Schutz vor der Strafverfolgung.
Teil 6 - Schlussbestimmungen
§21 Inkrafttreten:
Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung Kraft.
§22 Übergangsregelung:
Für Sachverhalte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen. Wenn diese Regelungen jedoch im Widerspruch zu den neuen Bestimmungen des Gesetzes stehen, haben die neuen Bestimmungen Vorrang.
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