Codex Imperialis
Codex Imperialis
(1) Vor allem haben wir für Gott zugestanden und durch diese vorliegende Urkunde für uns und unsere Erben auf ewig bestätigt, dass die Kirche des Lichtes frei sei und ihre Rechte unvermindert und ihre Freiheiten unangetastet habe; und so wollen wir, dass dies gehalten wird; es wird dadurch offenbar, dass wir die Freiheit der Wahlen, die als sehr bedeutsam und besonders nötig für die Kirche angesehen wird, zugestanden und durch unsere Urkunde bestätigt haben: diese wollen wir von uns und von unseren Erben auf Dauer in guter Treue eingehalten wissen. Auch haben wir allen freien Männern unseres Reiches, für uns und unsere Erben auf Dauer, alle nachstehenden Freiheiten gewährt, die sie und ihre Erben, von uns und unseren Erben haben und halten sollen.
(2) Wenn einer unserer Grafen oder Barone oder einer der anderen, die selbst von uns gegen Kriegsdienst etwas haben, stirbt, und sein Erbe zur Zeit seines Todes volljährig und eine Abgabe (Relevium) schuldet, so soll er sein Erbe zur alten Abgabe haben; das heißt der Erbe oder die Erben eines Grafen für hundert Pfund pro ganze Baronie des Grafen; der Erbe oder die Erben eines Barons für hundert Pfund pro Baronie; der Erbe oder die Erben eines Ritters für höchstens hundert Schillinge pro ganzes Lehen des Ritters; und wer weniger schuldet, soll gemäß der alten Gewohnheit weniger geben.
(3) Wenn aber der Erbe irgendeines solchen minderjährig und unter Vormundschaft war, so soll er, wenn er volljährig wird, sein Erbe haben ohne Abgabe (relevium) und ohne Gebühr (fine).
(4) Der Vormund des Landes eines solchen minderjährigen Erben soll vom Lande des Erben nur angemessene Erträge und angemessene Abgaben und angemessene Dienste nehmen, und das ohne Zerstörung und Vergeudung von Menschen oder Sachen; und wenn wir die Vormundschaft irgendeines solchen Landes einem Vizegrafen oder irgendeinem anderen übertragen haben, der uns für die Erträge jenes (Landes) Rechenschaft schuldet und jener in der Vormundschaft Zerstörung oder Vergeudung verübt, dann werden wir von ihm Buße nehmen, und das Land soll zwei rechtschaffenen und besonnenen Männern desselben Lehens gegeben werden, die uns für die Erträge verantwortlich sein sollen oder dem, dem wir sie zugewiesen haben; und wenn wir jemandem die Vormundschaft irgend eines solchen Landes gegeben oder verkauft haben, und jener hat darin Zerstörung oder Vergeudung angerichtet, so soll er diese Vormundschaft verlieren und sie soll zwei rechtschaffenen und besonnenen Männern aus jenem Lehen übergeben werden, die uns in entsprechender Weise verantwortlich sein sollen, wie es oben gesagt ist.
(5) Der Vormund aber soll, solange er die Vormundschaft des Landes innehat, die Häuser, Gehölze, Weiher, Teiche, Mühlen und das übrige zu jenem Land Gehörende aus den Erträgen dieses Landes unterhalten; und er soll dem Erben, wenn er volljährig geworden ist, sein ganzes Land mit Pflügen und allem zur Feldbestellung Erforderlichen gemäß dem, was die Jahreszeit an Nötigem zur Feldbestellung erfordert und was mit den Erträgen des Landes angemessen erbracht werden kann, zurückgeben.
(6) Erben können verheiratet werden ohne Nichtebenburt, aber so, dass, ehe die Ehe geschlossen wird, dies den Blutsverwandten dieses Erben kundgetan wird.
(7) Die Witwe soll nach dem Tode ihres Mannes auf der Stelle und ohne Schwierigkeit ihre Morgengabe und ihr Erbe haben und nichts geben für ihre Mitgift oder ihre Morgengabe oder ihr Erbe, das ihr Ehemann und sie selbst am Todestag dieses Ehemanns haben, und sie kann im Hause ihres Ehemannes vierzig Tage nach dessen Tode bleiben; binnen deren ihr ihre Mitgift zugewiesen werden soll.
(8) Keine Witwe soll zur Heirat gezwungen werden, solange sie ohne Ehemann leben will; jedoch so, dass sie Sicherheit gibt, dass sie nicht ohne unsere Zustimmung heiraten wird, wenn sie von uns (etwas) hat, oder ohne Zustimmung des Herrn, von dem sie etwas hat, wenn sie von einem anderen etwas erhalten hat.
(9) Weder wir noch unsere Amtsträger werden irgendein Land oder irgendeine Einkunft für irgendeine Schuld besetzen, solange das Gut des Schuldners zur Rückzahlung der Schuld ausreicht; noch sollen die Bürgen dieses Schuldners in Anspruch genommen werden, solange der Hauptschuldner zur Einlösung der Schuld genügt; aber wenn der Hauptschuldner in der Einlösung der Schuld ausfällt, weil er nichts hat, wovon er einlösen kann, dann sollen die Bürgen für die Schuld einstehen; und falls sie wollen, können sie die Länder und Einkünfte des Schuldners haben, bis ihnen Befriedigung zuteil wird wegen der Schuld, die sie zuvor für ihn bezahlt haben, es sei denn, dass der Hauptschuldner beweist, dass er diesen Bürgen gegenüber frei ist.
(10) Wenn jemand Darlehen genommen hat, mehr oder weniger, und stirbt, ehe jene Schuld bezahlt wird, so soll die Schuld nicht verzinst werden, solange der Erbe minderjährig ist, vom wem er auch immer etwas hält; und wenn jene Schuld in unsere Hände fällt, so werden wir nur den in der Urkunde enthaltenen Betrag nehmen.
(11) Und wenn einer stirbt und etwas schuldet, so soll seine Ehefrau ihre Mitgift behalten und nichts von jener Schuld zurückgeben; und wenn minderjährige Kinder des Verstorbenen hinterbleiben, so sollen sie gemäß dem Stand des Verstorbenen mit dem Erforderlichen ausgestattet werden, und von dem Rest soll die Schuld getilgt werden, vorbehaltlich des Herrendiensts.
(12) Kein Schildgeld (scutagium) oder Hilfsgeld (auxilium) soll in unserem Reich gesetzt werden außer durch den gemeinen Rat unseres Reiches und außer zur Auslösung unseres Leibes, zum Ritterschlag unseres ältesten Sohnes und zur ersten Eheschließung unserer ältesten Tochter; und für diese Anlässe auch nur ein angemessenes Hilfsgeld; in entsprechender Weise soll es mit den Hilfsgeldern der Stadt London geschehen.
(13) Und um den gemeinen Rat des Reiches über die Erhebung eines Hilfsgeldes in anderen als den drei oben genannten Fällen oder eines Schildgeldes einzuholen, werden wir die Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte, Grafen und größeren Barone durch unsere gesiegelten Briefe laden lassen; und außerdem werden wir durch unsere Vizegrafen und Amtsträger alle jene, welche unmittelbar von uns etwas haben, allgemein laden lassen auf einen bestimmten Tag, nämlich nach Ablauf von mindestens vierzig Tagen, und an einen bestimmten Ort; und in allen Briefen jener Ladung werden wir den Grund der Ladung angeben; und nach so geschehener Ladung soll die Verhandlung am genannten Tage erfolgen gemäß dem Rat jener, die anwesend sind, auch wenn nicht alle Geladenen gekommen sind.
(14) Wir werden im Übrigen niemandem gestatten, dass er von seinen freien Männern Hilfsgeld nimmt, außer zur Auslösung seines Leibes, zum Ritterschlag seines ältesten Sohnes und zur ersten Eheschließung seiner ältesten Tochter; und bei diesen soll nur ein angemessenes Hilfsgeld erhoben werden.
(15) Niemand soll gezwungen werden, mehr Dienst von einem Ritterlehen oder einem anderen Freilehen (libero tenemento) zu leisten, als von dort geschuldet wird.
(16) Die gemeinen Gerichte sollen unserem Hof nicht folgen, sondern an einem festen Orte stattfinden.
(17) Gerichtliche Feststellungen über kürzlich erfolgte Besitzenthebung (disseisina), über den Tod des Vorgängers und über die letzte Präsentation sollen nur in den jeweiligen Grafschaften vorgenommen werden, und zwar in dieser Art: wir oder, wenn wir außer dem Reich sind, unser Hauptjustitiar werden vier Mal jährlich zwei Justitiare durch jede Grafschaft senden, die zusammen mit vier ausgewählten Rittern der jeweiligen Grafschaft in der Grafschaft am Tag und Ort des Grafschaftsgerichtes die vorgenannten Gerichte (assisas) abhalten sollen.
(18) Und wenn am Gerichtstag in der Grafschaft die vorgenannten Gerichte (assise) nicht abgehalten werden können, so sollen so viele Ritter und frei Landhabende aus den an jenem Gerichtstag Anwesenden zurückbleiben, dass durch sie Urteile in genügender Weise gefällt werden können, gemäß dem größeren oder kleineren Anfall.
(19) Kein freier Mann soll für ein geringeres Delikt anders als der Art des Delikts gemäß mit einer Buße belegt werden (amercietur und für ein schweres Delikt soll er entsprechend der Schwere des Deliktes belegt werden unter Wahrung des zu seinem Lebensunterhalt Erforderlichen; und der Kaufmann in gleicher Weise, unter Wahrung seiner Ware; und der Hörige soll in gleicher Weise belegt werden, unter Wahrung seiner Gerätschaften (waynagio), wenn sie unserer Gnade anheimfallen; und keine der oben genannten Bußen soll festgesetzt werden ohne den Eid rechtschaffener Männer aus der Nachbarschaft.
(20) Grafen und Barone sollen nur durch Standesgenossen und nur nach Art ihres Deliktes mit einer Buße belegt werden.
(21) Kein Geistlicher soll an seinem weltlichen Lehen mit einer Buße belegt werden, außer nach der Art der anderen vorgenannten und nicht nach der Größe seines geistlichen Benefiziums.
(22) Weder ein Dorf noch ein Mann soll gezwungen werden, Brücken zu Ufern zu bauen, wenn sie nicht von Alters her und von Rechts wegen müssen.
(23) Kein Vizegraf, Konstabler, Kronbeauftragter oder anderer Amtsträger von Uns soll Gerichte unserer Krone halten.
(24) Wenn irgendeiner, der von uns ein Laienlehen hat, stirbt, und unser Vizegraf oder Amtsträger unseren offenen Briefe über unsere Ladung wegen einer Schuld vorweist, die der Verstorbene uns geschuldet hat, soll es unserem Vizegraf oder Amtsträger erlaubt sein, die im Laienlehen gefundene bewegliche Habe des Verstorbenen zu beschlagnahmen und aufzuschreiben bis zum Werte jener Schuld, unter Aufsicht rechtschaffener Männer, aber so, dass nichts davon entfernt wird, bis uns die klare Schuld geleistet wird; und der Rest soll den Vollstreckern überlassen werden zur Ausführung des Testaments; und, wenn uns von demselben nichts geschuldet wird, so soll die ganze bewegliche Habe dem Toten zustehen ausgenommen die angemessenen Teile für Ehefrau und Kinder.
(25) Wenn irgendein freier Mann ohne Testament gestorben ist, soll seine Habe durch die Hände seiner nahen Verwandten und Freunde unter Aufsicht der Kirche verteilt werden, abzüglich der Schulden für jeden, die der Verstorbene ihm schuldete.
(26) Kein Konstabler oder anderer unserer Amtsträger soll irgendjemandes Getreide oder andere bewegliche Habe nehmen, wenn er nicht sofort Schillinge bezahlt oder deretwegen Zahlungsaufschub mit Willen des Verkäufers haben kann.
(27) Kein Konstabler soll irgendeinen Ritter zwingen, Geld zu zahlen anstelle von Burgwachtdienst, wenn er jenen Wachtdienst in eigener Person leisten will, oder durch einen anderen wackeren Mann, wenn er selbst ihn aus gutem Grunde nicht leisten kann; und wenn wir ihn in das Heer geführt oder gesandt haben, so soll er vom Wachtdienst befreit sein entsprechend der Länge der Zeit, die er durch uns im Heer gewesen ist.
(28) Kein Vizegraf oder Amtsträger von Uns oder irgendein anderer soll Pferde oder Wagen irgendeines freien Mannes zu Transportzwecken nehmen, es sei denn mit dem Willen dieses freien Mannes.
(29) Weder wir noch unsere Amtsträger werden fremden Wald für Burgen oder andere unserer Zwecke wegnehmen, wenn nicht mit dem Willen dessen, dem jener Wald gehört.
(30) Ein gerichtlicher Befehl (breve), Praecipe genannt, soll im Übrigen nicht für irgendjemanden über irgendein Lehen geschehen, wodurch ein freier Mann sein Gericht (curiam) verlieren könnte.
(31) Ein Maß des Weins soll in unserem ganzen Reich sein, und ein Maß des Biers, und ein Maß des Getreides, und eine Breite gefärbter, rauher und glatter Tuche, nämlich zwei Ellen zwischen den Enden; mit den Gewichten aber sei es wie mit den Maßen.
(32) Nichts soll in Zukunft gegeben oder genommen werden für einen Gerichtsbefehl (breve) zur Untersuchung über Leben und Glieder, sondern er soll unentgeltlich gewährt und nicht verweigert werden.
(33) Kein Amtsträger soll im Übrigen irgendjemanden vor Gericht bringen, einfach durch seine Aussage, ohne glaubwürdige dazu gezogene Zeugen.
(34) Kein freier Mann darf gefangengenommen oder gefangengehalten oder seiner Güter entsetzt oder für gesetzlos erklärt oder verbannt oder auf irgendeine Art zerstört werden, noch werden wir gegen ihn vorgehen oder (Leute) gegen ihn aussenden, es sei denn auf Grund gesetzlichen Urteils von Seinesgleichen oder auf Grund des Rechtes des Landes.
(35) Niemandem werden wir Recht oder Gerechtigkeit verkaufen, verweigern oder verzögern.
(36) Alle Kaufleute dürfen heil und sicher aus England gehen und nach England kommen und weilen und reisen durch England, sowohl zu Lande wie auch zu Wasser, um zu kaufen und zu verkaufen, ohne alle üblen Zölle (toltis), gemäß den alten und rechten Gewohnheiten, außer in der Zeit des Kriegs und wenn sie aus dem gegen uns im Krieg befindlichen Lande sind; und wenn solche bei Kriegsbeginn in unserem Lande gefunden werden, sollen sie festgehalten werden ohne Schaden der Körper und Sachen, bis von uns oder unserem Oberjustitiar gewusst wird, in welcher Weise die Kaufleute unseres Landes behandelt werden, die zu dieser Zeit in dem mit uns im Kriege befindlichen Lande angetroffen werden; und wenn unsere dort sicher sind, sollen die anderen in unserem Land sicher sein.
(37) Es soll im Übrigen jedem erlaubt sein, unser Reich zu verlassen und zurückzukehren, heil und sicher, über Land und über Wasser, vorbehaltlich der Treue gegen uns, ausgenommen während kurzer Zeit in Kriegszeit, wegen des allgemeinen Wohls des Reiches, ausgenommen die Gefangenen und die Gesetzlosen nach dem Recht des Reiches und Leute eines gegen uns im Krieg befindlichen Landes, sowie Kaufleute, mit denen geschehen soll wie oben gesagt ist.
(38) Die Leute, die außerhalb des Forstes leben, sollen im Übrigen nicht auf allgemeine Ladungen vor unsere Forstjustitiare kommen, außer sie sind im Gericht oder Bürgen eines oder mehrerer, die wegen Forstfrevels belangt werden.
(39) Wir werden zu Richtern, Konstablern, Vizegrafen oder Amtsträgern nur Leute machen, die das Recht des Landes kennen und es gut einhalten wollen.
(40) Alle schlechten Gewohnheiten betreffend Forste und Wildgehege, Förster und Wildheger, Vizegrafen und ihren Bediensteten, Flussufer und ihre Wächter sollen sofort in jeder Grafschaft durch zwölf geschworene Ritter derselben Grafschaft untersucht werden, die durch rechtschaffene Männer derselben Grafschaft ausgewählt werden sollen, und sollen binnen vierzig Tagen nach stattgefundener Untersuchung gründlich, so dass sie niemals widerrufen werden können, von diesen beseitigt werden, jedoch so, dass wir dies vorher wissen, oder, falls wir nicht in England sind, unser Justitiar.
(54) Niemand soll gefangengenommen oder gefangengehalten werden auf Grund der Anzeige einer Frau wegen des Todes eines anderen als ihres Mannes.
(60) Alle diese oben genannten Gewohnheiten und Freiheiten, die wir gewährt haben, damit sie in unserem Reich eingehalten werden, soweit es uns gegenüber den Unseren anbelangt, sollen von allen in unserem Reich, Geistlichen wie Laien, beachtet werden, soweit es sie gegenüber den Ihrigen betrifft.
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