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Ständeordnung

An der Spitze der Ständepyramide standen der Kaiser oder der König und nach ihm die Fürsten, bei den Geistlichen der Papst und nach ihm die Bischöfe. Im dritten Stand dagegen war die große Mehrheit der Bevölkerung versammelt, die keine oder nur sehr begrenzte Herrschaftsrechte (zum Beispiel gegenüber dem Gesinde) besaß. Die Ständeordnung in der 1488 erschienenen Pronostacio des Astrologen Johannes Lichtenberger: Jesus Christus weist den drei Ständen ihre Aufgaben zu: Tu supplex ora („du bete demütig!“) zum Klerus, Tu protege („du beschütze!“) zu Kaiser und Fürsten, Tuque labora („und du arbeite!“) zu den Bauern.   Das ständische System galt den Menschen des Mittelalters und der frühen Neuzeit als feste, von Gott gegebene Ordnung, in der jeder seinen unveränderlichen Platz hatte. Für den Adel und den dritten Stand galt, dass jeder zunächst den Stand seines Vaters übernahm. Ein Wechsel zwischen Ständen war nicht unmöglich, in der Praxis jedoch selten. Verdienst oder Reichtum hatten kaum Einfluss auf die Ständezugehörigkeit. So konnte etwa ein Bürger, der als Kaufmann an viel Geld gekommen war, wesentlich vermögender sein als ein armer Adliger. Das ständische System ist ein statisches Gesellschaftsmodell. In der mittelalterlichen Theorie waren den drei Hauptständen bestimmte Aufgaben zugewiesen. Der erste Stand hatte für das Seelenheil zu sorgen, der zweite Stand sollte Klerus und Volk gegen Feinde verteidigen, Aufgabe des dritten Standes war die Arbeit. Entsprechend der Stellung in der Gesellschaft hatte man sich einer standesgemäßen Lebensweise zu befleißigen. Dazu gehörte zum Beispiel auch, dass jeder Stand bestimmten mittelalterlichen Kleidungsvorschriften unterworfen war.   Die beschränkte soziale Mobilität der vormodernen Ständegesellschaft bedeutete jedoch nicht, dass eine Person in einen Stand hineingeboren wurde und in ihm zu verbleiben hatte: prinzipiell war es selbst beim Adelsstatus möglich, diesen zu erwerben oder zu verlieren. Auch konnte eine Person mehreren Ständen gleichzeitig angehören beziehungsweise in unterschiedlichen Situationen als Vertreter unterschiedlicher Stände auftreten. Beides trifft insbesondere auf den Gelehrtenstand zu, in den man nicht hineingeboren werden konnte, sondern in den man erst durch Ausbildung und die Tätigkeit als Autor eintrat. In diesen Punkten unterscheidet sich die europäische Ständegesellschaft deutlich zum Beispiel vom indischen Kasten­system, mit dem sie gelegentlich gleichgesetzt wird.  
 

Der Grundherr

  Der Grundherr entstammt zumeist dem Adel und verfügt über Land, das er an Bauern zur Bewirtschaftung verpachtet. Die Rechte und Pflichten des Grundherrn sind unausgeglichen. Die Rechte übersteigen seine Pflichten bei Weitem. Seine Pflicht ist es, den Bewohnern seines Landes Schutz vor kriegerischen Überfällen und Fürsorge in unverschuldeten Notlagen wie etwa Krankheit zukommen zu lassen. Seine Rechte beinhalten den Anspruch auf prozentuale Beteiligung an den landwirtschaftlichen Erträgen, die die Bauern erwirtschaften, und auf deren Erbringung von Frondiensten. Weitere Rechte sind das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Bewohner seines Landes sowie das Recht, im Falle eines Heiratswunsches eines seiner Bauern zu bestimmen, ob diese Heirat vollzogen werden darf. Da die Gerichtsbarkeit zumeist ebenfalls durch die Grundherrn ausgeübt wird, werden strittige Fälle nicht objektiv betrachtet und häufig zu ihren Gunsten entschieden.  

Wehradel

  Vom Grundherren mit besonderen vererbbaren Privilegien ausgestattete Adelige, deren Pflicht es ist die Bedrohungen aus den Wäldern und große Bestien zu jagen und zu erlegen. Ihre Privilegien umfassen meist eine Befreiung von jeglicher Steuer und einen Anteil am Steueraufkommen.    

Bürger

  Im europäischen Mittelalter waren Bürger im Sinne der Ständeordnung Bewohner einer befestigten (sie bergenden, schützenden) Stadt mit eigenem Stadtrecht. Sie unterschieden sich vom einfachen Einwohner durch besondere Bürgerrechte, das heißt Privilegien und Besitz.   Diese Privilegien umfassen das Recht Eigentum in der Stadt zu erwerben und zu verkaufen, dieses zu vermieten und zu verpachten, an Bürgerversammlungen teilzunehmen, eine eigenen Werkstatt zu führen, das Recht einem Zunft- oder Gildenrat beizutreten, Verminderung von Zöllen auf Waren, Wegfall von Wegzöllen, niedrigere Gebühren für marktstände und einige andere. Manche Städte staffeln diese und weitere Privilegien und haben mehrere Klassen an Bürgern.     Einen minderen Rechtsstatus besaßen Ausbürger, meist Adlige, die keinen voll gültigen Wohnsitz mit Steuerpflicht und Mitbestimmungsrecht in der Stadt, sondern wegen ihrer Immunitätsrechte lediglich ein Wohnrecht ohne Beteiligung am Stadtregiment besaßen. Pfahlbürger lebten ebenfalls mit eingeschränkten Rechten innerhalb der Ummauerung oder in den Vorstädten, zahlten aber nur reduzierte Steuern und konnten nach Erwerb des erforderlichen Grundvermögens das volle Bürgerrecht erhalten. Beide Personengruppen wurden auch als Mitbürger bezeichnet.    

Freie Bauern

  Das ganze Mittelalter hindurch leben auch Bauern im Status der Freiheit. Besonders im Frühmittelalter gibt es noch relativ viele freie Bauern. Sie sind Eigentümer des Landes, das sie bewirtschaften. Es kann sich hier um sogenannte Altfreie handeln, die ihren Status und ihr Land von Generation zu Generation vererben, oder aber um Freigelassene. Die Aussicht auf Freilassung ist ein beliebtes Mittel zur Förderung von Neuansiedlungen von Bauern. Durch kriegerische Auseinandersetzungen der germanischen Fürstenhöfe, Herzogtümer und Königshäuser untereinander, durch die auch die Bauern in Mitleidenschaft gezogen werden, verlieren viele Bauern den Status der Freiheit und werden zu Halbfreien oder Unfreien.    

Die Halbfreien

  Der Status des Halbfreien bedeutet für den Betroffenen, dass er als Person zwar frei ist, jedoch für das Land, das er bewirtschaftet, an den Grundherrn einen Zins entrichten muss. Die halbfreien Bauern rekrutieren sich zumeist aus vormals freien Bauern, die aus verschiedenen Gründen wie Missernten, Krankheitsfälle oder Verwicklung in kriegerische Auseinandersetzungen ihr Land nicht mehr halten konnten und es an den Grundherrn verkauft haben. Sie werden als ehemals Besitzende und zu diesem Land gehörig auch als Hörige bezeichnet. Neben den Zinszahlungen, die im Frühmittelalter überwiegend aus Naturalien bestehen, sind sie zu Frondiensten für den Grundherrn verpflichtet.    

Unfreie Bauern

  Die unfreien Bauern bewirtschaften ebenfalls Land, das sie vom Grundherrn gepachtet haben. Auch sie müssen ihm einen prozentualen Anteil ihrer Ernte und der Erträge aus der Viehzucht überlassen. Auch Frondienste auf dem Gut, dass der Grundherr selbst bewirtschaftet, müssen sie leisten. Der Unterschied zu den freien und halbfreien Bauern besteht im Wesentlichen darin, dass die finanzielle Belastung der unfreien Bauern noch höher ist. So müssen sie nicht nur die Abgaben für das bewirtschaftete Land an den Grundherrn entrichten, sondern darüber hinaus auch noch einen Leib- oder Kopfzins, der pro auf dem Land lebender Person fällig wird.    

Frondienste

  Die Verpflichtung zu Frondiensten bedeutete für die Bauern, dass sie Dienstleistungen für den Grundherrn kostenlos erbringen mussten. So mussten sie Arbeiten auf dem Land des Grundherrn verrichten, das dieser selbst bewirtschaftete.   Zu diesen Arbeiten gehörten die sogenannten Hand- und Spanndienste. Zu den Handdiensten zählte beispielsweise das Unkrautjäten auf den Feldern des Grundherrn, die Spanndienste bezogen sich auf das Pflügen der Felder. Während der Saat- und Erntezeit mussten die Bauern zunächst die Felder ihres Herrn bestellen, bevor ihnen erlaubt war, sich um die eigenen Felder zu kümmern. Diese Verpflichtung wurde für die Bauern häufig zur existenziellen Bedrohung, denn während sie etwa zunächst die Felder ihres Grundherren abernteten, konnte es witterungsbedingt zu Situationen kommen, die ihre eigene Ernte gefährdeten. Sie konnten sich jedoch nicht mit dem Verweis auf ihre hohe Arbeitsbelastung auf den eigenen Feldern von diesen Diensten freistellen lassen.   Über ihre Lebensumstände und die daraus resultierenden Nöte setzten sich die Grundherren nahezu ausnahmslos hinweg und verfolgten zumeist rücksichtslos ihre eigenen Interessen. Im Laufe der Entwicklung wurde den Bauern eingeräumt, die Ableistung der Frondienste und die Abgabe der Naturalien auch über die Zahlung von Geld zu regeln. Da sie jedoch kaum über die notwendigen Barmittel verfügten, blieb diese Regelung für viele im Bereich des Möglichen, aber nicht Durchführbaren.    
    Die Kleidung im Mittelalter in Europa spiegelte den Platz der gekleideten Person innerhalb der mittelalterlichen Ständeordnung wider. Die Unterschiede zwischen den Ständen lagen meist jedoch nur im verwendeten Material und dem dazugehörigen Zierrat. An verfügbaren Materialien zur Textilherstellung für die niederen Stände gab es Leinen, Hanf, Nessel (diese drei insbesondere zur Verwendung für die Unterbekleidung) und Schafwolle (diese insbesondere für Oberbekleidung). Der höhere Stand konnte noch zusätzlich auf teure Importstoffe aus Seide zurückgreifen und nutzte generell bessere Textilqualitäten und veredelte Tuche.     Die Farbwahl war ein Unterscheidungskriterium zwischen den Ständen. Generalisierend lässt sich sagen, dass aufwändige, also teuer zu erzeugende Farben den höheren Ständen vorbehalten waren. Um diesen Unterscheidungsstatus aufrechtzuerhalten, aber auch um den Aufwand der Kleidung zu begrenzen, wurden immer wieder so genannte Kleiderordnungen verfasst.     Neben der Verwendung naturfarbener Stoffe, welche wohl überwiegend nur im niederen Stand benutzt wurden, wurden die Stoffe auch eingefärbt, wie Abbildungen in Büchern, überlieferte Färberezepte und archäologische Befunde zeigen. Dies geschah meist mit aus Pflanzen gewonnenen Farbstoffen. So wurden beispielsweise aus der Birke, dem Rainfarn und dem Färber-Wau gelbe Farbstoffe gewonnen. Die wichtigste Pflanze für Rot war der Krapp, daneben eignen sich aber auch Gänsefuß, Ahornwurzeln, Schlehdorn und bestimmte Flechten dafür. Blaue Färbungen wurden mit Hilfe der Färbepflanze Färberwaid erzeugt, aber auch Indigo wurde zunehmend importiert. Farbextrakte tierischen Ursprungs wurden ebenfalls genutzt. Aus der Kermeslaus, die in mehreren Gattungen in Europa beheimatet ist, wurde ein teures Rot gewonnen. Der aus der Purpurschnecke gewonnene Purpur-Farbstoff war so wertvoll, dass er ausschließlich dem Hochadel vorbehalten war.

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