Zunftwappen
OT-Hinweis: Für den Kanon werden nur Wappen/Badges akzeptiert, bei denen der Urheber die Fainand-Orga oder der entsprechende Mitspieler ist, wenn dieser zusätzlich die Nutzungsrechte an die Fainand-Orga überträgt.
Faindischen Gilden und Zünften ist es gestattet ein eigenes Wappen zu führen, das nur aus einem Dreiecksschild besteht. Je nach Stadt können diese sich für die gleiche Gilden-/Zunftart unterscheiden, das heißt, dass beispielsweise die Sattlerzunft zweier Städte kein einheitliches Zunftwappen führen müssen.
Trotz dieser Unterschiede, haben sich manche Figuren für bestimmte Zünfte etabliert, wie z.B.
- Bäcker: Bretzel oder Brot, manchmal gekrönt
- Fischer: zwei bis drei Fische
- Schlachter: Lamm oder Stier, begleitet von einem oder zwei gekreuzten Beilen
- Aoptheker: Mörser mit oder begleitet von einem Stößel
- Schmiede: Hammer, Zange und/oder Amboss
- Kürschner: Feh
Für die Zunftwappengestaltung gelten die heraldischen Regeln.
Zunftwappen sind keine Amtswappen und dürfen daher nicht im eigenen Wappen aufgenommen werden. Allerdings ist es der Zunft/Gilde und ihren Mitgliedern erlaubt, das Zunftwappen auf sämtliches Eigentum zu malen, brennen, ätzen etc.. Entsprechende Siegel dürfen nur von den Personen genutzt werden, die der Zunft vorstehen.