Charta der Vereinten Nationen
Das Grundlagendokument der Vereinten Nationen, das Aufbau und Ziele der Organisation und ihrer Untergliederungen regelt.
Zweck
Nach den Schrecken des Zweiten Weltkrieges, der Millionen Tote in Afrika, Amerika, Asien und Ozeanien gekostet hatte, sollten die Vereinten Nationen als gestärkte und verjüngte Nachfolgeorganisation des Völkerbundes Kriege verhindern und Fortschritt fördern. Die Charta sollte dafür die geeigneten Strukturen schaffen.
Document Structure
Veröffentlichungsstatus
Die Charta war das erste Dokument, das im neugegründeten Journal der Vereinten Nationen 1945 als erste Ausgabe veröffentlicht wurde.
Rechtslage
Um Mitglied der Vereinten Nationen zu werden, muss ein Beitrittskandidat der Charta zustimmen, nachdem eine absolute Mehrheit der bestehenden Mitglieder diesen Beitritt erlaubt hat. Durch die autorisierte Unterschriftsleistung in Genf durch den Antragsteller und die Vertreter der Ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates geschieht formal der Beitritt.
Historical Details
Geschichte
Von 24.-29. Juni 1945 fand auf Einladung des Völkerbundes ein Treffen von Vertretern aller Staaten in Genf statt, um über die Zukunft des Völkerbundes und über die Vorgangsweise gegenüber dem ehemaligen Deutschland, Italien und Österreich zu beraten. Schließlich einigte man sich auf ein neues Statut und eine Umbenennung in Vereinte Nationen, was die Bedeutung mehr auf den Staat als auf die Völker legte.
Die Unterzeichnung der Gründungsmitglieder erfolgte am 26. Juni 1945 im Festsaal des Genfer Rathauses durch die Vertreter Frankreichs, Japans, des Osmanischen Reiches, der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken und des Vereinigten Königreichs von england und Irland, und zwar obwohl China und Japan zu diesem Zeitpunkt nur einen Waffenstillstand, keinen Friedensvertrag hatten.
Am 27. Juni 1945 unterzeichneten Vertreter von Äthiopien, Belgien, Kolumbien, Norwegen, Portugal, Schweden und Tschechien im Palais des Nations (Völkerbundpalast).
Nach weiteren Verhandlungen konnten auch Bulgarien, China, Griechenland, Iran, die Konföderierten Staaten von Amerika, Paraguay, Polen, Spanien, und Uruguay zur Unterzeichnung noch während der Konferenz gewonnen werden. Am ersten Jahrestag, 26. Juni 1946, erfolgte die Unterzeichnung durch fast alle übrigen Staaten, nämlich Chile, die Dominikanische Republik, Dänemark, Finnland, Haiti, Kuba, Mexiko, Rumänien und die Vereinigten Staaten von Amerika, nachdem diese die Sezession der Konföderierten Staaten bzw. die Vereinigung ehemaliger Bundestaaten mit Kanada, Mexiko oder Spanien anerkannt hatten.
Sonderverhandlungen und spezielle Staatsverträge waren nötig, um die letzten freien Staaten am 26. Juni 1947 zur Unterschrift zu gewinnen. Sie zeigten auch erstmals, wie wichtig die diplomatische Tätigkeit des Generalsekretärs und der politische Druck des Sicherheitsrats waren: Afghanistan (Britische Entschädigungen für Kriegsverbrechen), Argentinien (Grenzabsicherung zu Chile und Brasilien), Brasilien (Assoziation mit Portugal und Grenzabsicherung zu Argentinien), Irland (Britische Territortialgarantie und Übereinkunft über den St. Patricks-Orden), Jugoslawien (Grenzvertrag mit Bulgarien und Griechenland), Liberia (Finanzielle Wiederaufbauhilfe und Anerkennung als Speerspitze der Antisklavereibewegung), Niederlande (Anerkennung der Übertragung von Nieuw Zeeland), Schweiz (Unbedenklichkeitsvolksabstimmungen wegen Neutralität) und Ungarn (Vereinigungsverzicht für Österreich nach dessen zukünftiger Unabhängigkeit). Weitere Staaten wie Indien, Ghana oder die besetzten bzw. teilautonomen Gebiete Italien und Österreich so wie die Nachfolgestaaten Deutschlands unterzeichneten individuell nach der jeweiligen Unabhängigkeit.
Die Unterzeichnung der Gründungsmitglieder erfolgte am 26. Juni 1945 im Festsaal des Genfer Rathauses durch die Vertreter Frankreichs, Japans, des Osmanischen Reiches, der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken und des Vereinigten Königreichs von england und Irland, und zwar obwohl China und Japan zu diesem Zeitpunkt nur einen Waffenstillstand, keinen Friedensvertrag hatten.
Am 27. Juni 1945 unterzeichneten Vertreter von Äthiopien, Belgien, Kolumbien, Norwegen, Portugal, Schweden und Tschechien im Palais des Nations (Völkerbundpalast).
Nach weiteren Verhandlungen konnten auch Bulgarien, China, Griechenland, Iran, die Konföderierten Staaten von Amerika, Paraguay, Polen, Spanien, und Uruguay zur Unterzeichnung noch während der Konferenz gewonnen werden. Am ersten Jahrestag, 26. Juni 1946, erfolgte die Unterzeichnung durch fast alle übrigen Staaten, nämlich Chile, die Dominikanische Republik, Dänemark, Finnland, Haiti, Kuba, Mexiko, Rumänien und die Vereinigten Staaten von Amerika, nachdem diese die Sezession der Konföderierten Staaten bzw. die Vereinigung ehemaliger Bundestaaten mit Kanada, Mexiko oder Spanien anerkannt hatten.
Sonderverhandlungen und spezielle Staatsverträge waren nötig, um die letzten freien Staaten am 26. Juni 1947 zur Unterschrift zu gewinnen. Sie zeigten auch erstmals, wie wichtig die diplomatische Tätigkeit des Generalsekretärs und der politische Druck des Sicherheitsrats waren: Afghanistan (Britische Entschädigungen für Kriegsverbrechen), Argentinien (Grenzabsicherung zu Chile und Brasilien), Brasilien (Assoziation mit Portugal und Grenzabsicherung zu Argentinien), Irland (Britische Territortialgarantie und Übereinkunft über den St. Patricks-Orden), Jugoslawien (Grenzvertrag mit Bulgarien und Griechenland), Liberia (Finanzielle Wiederaufbauhilfe und Anerkennung als Speerspitze der Antisklavereibewegung), Niederlande (Anerkennung der Übertragung von Nieuw Zeeland), Schweiz (Unbedenklichkeitsvolksabstimmungen wegen Neutralität) und Ungarn (Vereinigungsverzicht für Österreich nach dessen zukünftiger Unabhängigkeit). Weitere Staaten wie Indien, Ghana oder die besetzten bzw. teilautonomen Gebiete Italien und Österreich so wie die Nachfolgestaaten Deutschlands unterzeichneten individuell nach der jeweiligen Unabhängigkeit.
Öffentliche Reaktion
In juristischen Fachkreisen wurde die Charta als gelungenes Regelwerk gerühmt, vor allem in Japan und Frankreich wurde der eigene Anteil an der Textfassung stark betont.
Die kommunistischen Länder unter der Führung der Sowjetunion sahen in der Charta ein Instrument zur Fördeung der Revolution und sozialen Gerechtigkeit wie des Antikolonialismus.
Die Genfer Stadtbevölkerung genoß vor allem 1945 ihren Aufstieg zur unbestrittenen Weltmetropole (was ihr später auch als einziger Nicht-Landeshauptstadt einen Bahnhof der europäischen Europäische Breitspurbahn einbrachte). Zahlreiche gesellschaftliche Ereignisse und hunderte VN-Mitarbeiter in Genf trugen zum weiteren Wohlstand der Stadt bei.
Die kommunistischen Länder unter der Führung der Sowjetunion sahen in der Charta ein Instrument zur Fördeung der Revolution und sozialen Gerechtigkeit wie des Antikolonialismus.
Die Genfer Stadtbevölkerung genoß vor allem 1945 ihren Aufstieg zur unbestrittenen Weltmetropole (was ihr später auch als einziger Nicht-Landeshauptstadt einen Bahnhof der europäischen Europäische Breitspurbahn einbrachte). Zahlreiche gesellschaftliche Ereignisse und hunderte VN-Mitarbeiter in Genf trugen zum weiteren Wohlstand der Stadt bei.
Vermächtnis
Vor allem die deutsche Teilung und die friedliche (Wieder)Errichtung von Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Italien und Thüringen sowie die relativ friedliche Unabhängigkeit Indiens (1947) und Ghanas (1956) werden als Großleistungen der Vereinten Nationen gefeiert. Die Kriege in Algerien, China, Indochina oder Vietnam stehen zur Problemlösung noch an. Ebenso der neueste Konflikt um Belize/Britisch-Honduras im Spannungsfeld von Mexiko und dem Vereingten Königreich.
Charta der Vereinten Nationen
Charta der Vereinten Nationen
Präambel
Wir, die Völker der Vereinten Nationen – fest entschlossen, künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat, unsere Überzeugung an die Grundrechte aller Nationen erneut zu bekräftigen, Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können, den sozialen Fortschritt und einen angemessenen Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern, und für diese Zwecke Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben, unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden zu fördern, Grundsätze zu genehmigen und Verfahren zu vervielfältigen, die gewährleisten, dass Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird, und internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern, haben beschlossen, in unserem Bemühen um die Erreichung dieser Ziele zusammenzuwirken.Dementsprechend haben unsere Regierungen durch ihre in der Stadt Genf versammelten Vertreter, deren Vollmachten vorgelegt und in guter und gehöriger Form befunden wurden, diese Charta der Vereinten Nationen angenommen und errichten hiermit eine internationale Organisation, die den Namen „Vereinte Nationen“ führen soll.
KAPITEL I – Ziele und Grundsätze
Artikel 1Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:
o sicheren Weltfrieden gemeinsam zu wahren;
o gleichberechtigte Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln;
o freundschaftliche Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme humanitärer, kultureller, sozialer und wirtschaftlicher Art zu lösen;
Artikel 2
Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen:
o Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.
o Alle Mitglieder erfüllen nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen.
o Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel bei.
o Alle Mitglieder unterlassen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete Androhung oder Anwendung von Gewalt.
KAPITEL II – Mitgliedschaft
Artikel 3Mitglieder der Vereinten Nationen sind jene Staaten, die diese Charta unterschrieben und ratifiziert haben.
Zentrale Mitglieder sind: Frankreich, Japan, das Osmanische Reich, die Sowjetunion und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Irland.
Ordinäre Mitglieder sind: Alle anderen Staaten, die an der Gründungskonferenz in Genf teilgenommen und die Gründung unterstützt haben.
Hypoordinäre Mitglieder können alle sonstigen Staaten werden, welche die Verpflichtungen aus dieser Charta übernehmen und nach dem Urteil der Organisation fähig und willens sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen. Die Aufnahme eines solchen Staates als Mitglied der Vereinten Nationen erfolgt - nach Zulassung des Antrags das aufnahmebittenden Staates durch die zentralen Mitglieder - durch Beschluss der ordinären Mitglieder.
Artikel 4
Ordinäre Mitglieder gehen hypoordinären protokollarisch vor, zentrale den ordinären.
Artikel 5
Jede Mitglied der Vereinten Nationen, gegen das der Sicherheitsrat Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen getroffen hat, ist die Ausübung der Rechte und Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft bis auf Widerruf entzogen unter Beibehaltung aller Verpflichtungen.
Artikel 6
Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die Grundsätze dieser Charta beharrlich verletzt, kann auf gemeinsame Empfehlung der zentralen Mitglieder durch die ordinären Mitglieder aus der Organisation ausgeschlossen werden.
KAPITEL III – Organe
Artikel 7(1) Als Hauptorgane der Vereinten Nationen werden folgende eingesetzt:
Die Generalversammlung
Artikel 8(1) Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Jedes Mitglied hat einen Vertreter in der Generalversammlung.
Artikel 9
Die Generalversammlung kann alle Fragen und Angelegenheiten erörtern, die in den Rahmen dieser Charta fallen oder die Befugnisse und Aufgaben eines in dieser Charta vorgesehenen Organs betreffen.
Artikel 10
Die Generalversammlung befasst sich mit den allgemeinen Grundsätzen der Zusammenarbeit zur Wahrung des Weltfriedens.
Artikel 11
(1) Solange die Generalversammlung in einer Streitigkeit oder einer Situation die ihr in dieser Charta zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, darf der Sicherheitsrat zu dieser Streitigkeit oder Situation keine Maßnahmen ergreifen.
(2) Der Generalsekretär unterrichtet die Generalversammlung bei jeder Tagung über alle die Wahrung des Weltfriedens betreffenden Angelegenheiten, die der Sicherheitsrat behandelt; desgleichen unterrichtet er unverzüglich die Generalversammlung, sobald der Sicherheitsrat die Behandlung einer solchen Angelegenheit einstellt.
Artikel 12
Die Generalversammlung veranlasst Untersuchungen und gibt Empfehlungen ab, um die internationale Zusammenarbeit zu fördern und das Völkerrecht zu begünstigen.
Artikel 13
Die Generalversammlung empfiehlt Maßnahmen zur friedlichen Bereinigung jeder Situation.
Artikel 14
Die Generalversammlung erhält und prüft Jahresberichte der anderen Organe der Vereinten Nationen und kommentiert sie.
Artikel 15
(1) Die Generalversammlung prüft und genehmigt den Haushaltsplan der Organisation.
(2) Die Ausgaben der Organisation werden von den Mitgliedern nach einem von der Generalversammlung festzusetzenden Verteilungsschlüssel getragen.
Artikel 16
(1) Jedes Mitglied der Generalversammlung hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden und einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder.
Artikel 17
Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat in der Generalversammlung kein Stimmrecht.
Artikel 18
Die Generalversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn die Umstände es erfordern, zu außerordentlichen Tagungen zusammen. Außerordentliche Tagungen beruft der Generalsekretär ein.
Artikel 19
Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Moderator der Generalversammlung ist das jüngste Mitglied, Stellvertreter das älteste Mitglied der Versammlung.
Das Generalsekretariat
Artikel 20Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär und den sonstigen von der Organisation benötigten Bediensteten. Der Generalsekretär wird durch die Generalversammlung gewählt und von den zentralen Mitgliedern auf die Charta vereidigt. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation.
Artikel 21
Der Generalsekretär ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Generalversammlung und der Räte tätig und nimmt alle sonstigen ihm in dieser Charta zugewiesenen Aufgaben wahr. Er erstattet der Generalversammlung alljährlich über die Tätigkeit der Organisation Bericht.
Artikel 22
Der Generalsekretär kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf jede Angelegenheit lenken, die nach seinem Dafürhalten geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens zu gefährden.
Artikel 23
(1) Der Generalsekretär und die sonstigen Bediensteten dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer Autorität außerhalb der Organisation Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die ihrer Stellung als internationale, nur der Organisation verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte.
(2) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortung des Generalsekretärs und der sonstigen Bediensteten zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Artikel 24
(1) Die Bediensteten werden vom Generalsekretär unabhängig ernannt.
(2) Den anderen Organen der Vereinten Nationen werden geeignete ständige Bedienstete zugeteilt. Sie gehören dem Sekretariat an.
(3) Bei der Einstellung der Bediensteten und der Regelung ihres Dienstverhältnisses gilt als ausschlaggebend der Gesichtspunkt, dass es notwendig ist, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit zu gewährleisten. Der Umstand, dass es wichtig ist, die Auswahl der Bediensteten auf möglichst breiter geographischer Grundlage vorzunehmen, ist maßgeblich zu berücksichtigen.
Das Gericht
Artikel 25Der Internationale Gerichtshof ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen. Er nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe des beigefügten Statuts wahr.
Artikel 26
Alle Mitglieder der Vereinten Nationen sind Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs.
Artikel 27
(1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, bei jeder Streitigkeit, in der es Partei ist, die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs zu befolgen.
(2) Kommt eine Streitpartei ihren Verpflichtungen aus einem Urteil des Gerichtshofs nicht nach, beschließt der Sicherheitsrat Maßnahmen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verschaffen.
Artikel 28
(1) Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat kann über jede Rechtsfrage ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs anfordern.
(2) Andere Organe der Vereinten Nationen können mit jeweiliger Ermächtigung durch die Generalversammlung ebenfalls Gutachten des Gerichtshofs über Rechtsfragen anfordern, die sich in ihrem Tätigkeitsbereich stellen.
Der Marinerat
Artikel 29Der Marinerat besteht aus allen Mitgliedern der Vereinten Nationen, die eine Flotte unterhalten.
Artikel 30
(1) Der Marinerat kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten der marinen und submarinen Rüstung und der internationalen maritimen Handelswege – insbesondere der Kanäle – Untersuchungen durchführen oder bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; er kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Er kann über Angelegenheiten, für die er zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung vorlegen.
(3) Er kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die er zuständig ist. Einmal jährlich wird er eine Konferenz zu maritimer Kriegsführung und Friedensvorbereitung durchführen.
Artikel 31
(1) Jedes Mitglied des Marinerats hat eine Stimme, die von seinem Flottenchef oder dessen Vertreter wahrgenommen werden muss.
(2) Beschlüsse des Marinerats bedürfen der Einstimmigkeit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Artikel 32
Behandelt der Marinerat eine Angelegenheit, die für ein Mitglied der Vereinten Nationen von besonderem Belang ist, so lädt er es ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen teilzunehmen.
Artikel 33
Der Marinerat kann Abmachungen dahingehend treffen, dass Vertreter der Sonderorganisationen ohne Stimmrecht an seinen Beratungen teilnehmen und dass seine eigenen Vertreter an den Beratungen der Hochkommissariate und Nebenorganisationen teilnehmen.
Artikel 34
(1) Der Marinerat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.
(2) Der Marinerat tritt mindestens zwei Mal jährlich zusammen.
Artikel 35
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen auf den Meeren friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen die gegenseitige Kenntnis der maritimen Potentiale und die gemeinsamen Bemühungen zur Bekämpfung von Piraterie und jeder Art maritimer Kriminalität.
Der Sicherheitsrat
Artikel 36(1) Der Sicherheitsrat besteht aus 11 Mitgliedern der Vereinten Nationen. Frankreich, Japan, das Osmanische Reich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und das Vereinigte Königreich sind ständige Mitglieder des Sicherheitsrats. Die Generalversammlung wählt sechs weitere Mitglieder der Vereinten Nationen zu nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats.
(2) Die nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrats werden für zwei Jahre gewählt. Ausscheidende Mitglieder können nicht unmittelbar wiedergewählt werden.
(3) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat in diesem einen Vertreter.
Artikel 37
(1) Um ein wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gewährleisten, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens.
(2) Der Sicherheitsrat legt der Generalversammlung Jahresberichte und erforderlichenfalls Sonderberichte zur Prüfung vor.
Artikel 38
Die Mitglieder der Vereinten Nationen kommen überein, die Beschlüsse des Sicherheitsrats im Einklang mit dieser Charta anzunehmen und durchzuführen.
Artikel 39
(1) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von mindestens neun Mitgliedern einschließlich sämtlicher ständiger Mitglieder.
Artikel 40
(1) Jedes seiner Mitglieder muss jederzeit am Sitz der Organisation vertreten sein.
(2) Der Sicherheitsrat tritt regelmäßig zu Sitzungen zusammen.
(3) Der Sicherheitsrat kann außer am Sitz der Organisation auch an anderen Orten zusammentreten, wenn dies nach seinem Urteil seiner Arbeit am dienlichsten ist.
Artikel 41
Der Sicherheitsrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.
Artikel 42
Mitglieder der Vereinten Nationen, die nicht Mitglied des Sicherheitsrats sind, werden eingeladen, an den Erörterungen des Sicherheitsrats über eine Streitigkeit, mit der dieser befasst ist, ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn sie Streitpartei sind.
Artikel 43
(1) Die Parteien einer Streitigkeit, deren Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens zu gefährden, bemühen sich zunächst um eine Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung oder Abmachungen eigener Wahl.
(2) Der Sicherheitsrat fordert die Parteien unter Androhung von Sanktionen auf, ihre Streitigkeit durch solche Mittel in dieser Reihenfolge beizulegen.
Artikel 44
Der Sicherheitsrat kann jede Streitigkeit untersuchen, um festzustellen, ob die Fortdauer der Streitigkeit die Wahrung des Weltfriedens gefährden könnte.
Artikel 45
Bei seinen Sanktionen auf Grund dieses Artikels soll der Sicherheitsrat ferner berücksichtigen, dass Rechtsstreitigkeiten im Allgemeinen von den Parteien dem Gericht im Einklang mit dessen Statut zu unterbreiten sind.
Artikel 46
Gelingt es den Parteien einer Streitigkeit nicht, diese mit friedlichen Mitteln beizulegen, so legen sie die Streitigkeit dem Sicherheitsrat vor.
Artikel 47
Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahmen zu treffen sind, um den Weltfrieden zu wahren oder wiederherzustellen.
Artikel 48
Um einer Verschärfung der Lage vorzubeugen, muss der Sicherheitsrat, bevor er Maßnahmen beschließt, die beteiligten Parteien auffordern, den von ihm für notwendig erachteten vorläufigen Maßnahmen Folge zu leisten.
Artikel 49
Der Sicherheitsrat muss beschließen, welche Maßnahmen – unter Ausschluss von Waffengewalt – zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen. Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschließen.
Artikel 50
Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, dass alle in Artikel 49 vorgesehenen Maßnahmen sich durch dreißig aufeinanderfolgende Tage hindurch als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens erforderlichen Maßnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen.
Artikel 51
Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, dem Sicherheitsrat auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung zu stellen, Beistand zu leisten und Erleichterungen einschließlich des unbeschränkten Durchmarsch-, Durchfahrts- und Überflugsrechts zu gewähren.
Artikel 52
Die Pläne für die Anwendung von Waffengewalt werden vom Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses aufgestellt.
Artikel 53
(1) Es wird ein Generalstabsausschuss eingesetzt, um den Sicherheitsrat in allen Fragen zu beraten, die dessen militärische Bedürfnisse und die Führung der dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte betreffen.
(2) Der Generalstabsausschuss besteht aus den Generalstabschefs der Mitglieder des Sicherheitsrats. Ein nicht ständig im Ausschuss vertretenes Mitglied der Vereinten Nationen wird vom Ausschuss eingeladen, sich ihm zu assoziieren, wenn die Mitarbeit dieses Mitglieds für die wirksame Durchführung der Aufgaben des Ausschusses erforderlich ist.
(3) Der Generalstabsausschuss ist unter der Autorität des Sicherheitsrats für die strategische Leitung aller dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte verantwortlich.
Artikel 54
Die Maßnahmen, die für die Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrats zur Wahrung des Weltfriedens erforderlich sind, werden von allen Mitgliedern der Vereinten Nationen verwirklicht.
Artikel 55
Diese Charta überträgt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen das Recht zur individuellen Selbstverteidigung unmittelbar auf den Sicherheitsrat.
Der Sozialrat
Artikel 56(1) Der Sozialrat besteht aus sechzehn von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vier Mitglieder werden alljährlich für vier Jahre gewählt.
(3) Jedes Mitglied des Sozialrats hat in diesem einen Vertreter.
Artikel 57
(1) Der Sozialrat kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten des Sozialwesens Untersuchungen durchführen sowie Berichte abfassen; er kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen oder an den Sicherheitsrat Befehle oder an den Generalsekretär Weisungen richten.
(2) Er kann internationale Konferenzen über die Angelegenheiten einberufen, für die er zuständig ist.
Artikel 58
Der Sozialrat kann dem Sicherheitsrat Auskünfte erteilen und ihn nach eigenem Ermessen in Sozialangelegenheiten befehligen.
Artikel 59
(1) Jedes Mitglied des Sozialrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Sozialrats bedürfen der Eindrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Artikel 60
Behandelt der Sozialrat eine Angelegenheit, die für ein Mitglied der Vereinten Nationen von besonderem Belang ist, so lädt er es ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen teilzunehmen.
Artikel 61
Der Sozialrat kann Abmachungen dahingehend treffen, dass Vertreter der Sonderorganisationen ohne Stimmrecht an seinen Beratungen teilnehmen und dass seine eigenen Vertreter an den Beratungen der Hochkommissariate und Nebenorganisationen teilnehmen.
Artikel 62
Der Sozialrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dies er regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.
Artikel 63
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Völker beruhende Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen die Verbesserung des Lebensstandards, die Voraussetzungen für sozialen Fortschritt sowie die Lösung internationaler Probleme sozialer Art.
Der Treuhandrat
Artikel 64Der Treuhandrat besteht aus folgenden Mitgliedern der Vereinten Nationen:
o den zentralen Mitgliedern;
o den Mitgliedern, die Treuhandgebiete verwalten;
o so vielen weiteren von der Generalversammlung für je drei Jahre gewählten Mitgliedern, wie erforderlich sind, damit der Treuhandrat insgesamt zur Hälfte aus Mitgliedern der Vereinten Nationen besteht, die Treuhandgebiete verwalten, und zur Hälfte aus solchen, die keine verwalten.
Artikel 65
Der Treuhandrat muss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
o jährlich von der Verwaltungsmacht vorgelegte Berichte prüfen;
o Gesuche der verwalteten Völker entgegennehmen und prüfen;
o jährliche Bereisungen der einzelnen Treuhandgebiete veranlassen, deren Zeitpunkt der Verwaltungsmacht nicht mitgeteilt wird;
o alle Treuhandabkommen auf die Konsistenz mit dieser Charta prüfen und gegebenenfalls neu erlassen.
Artikel 66
Der Treuhandrat arbeitet einen Fragebogen über den archäologischen, erzieherischen, philosophischen, politischen, sozialen, wirtschaftlichen und zönobitischen Fortschritt der Einwohner jedes Treuhandgebiets aus; die Verwaltungsmacht jedes Treuhandgebiets erstattet auf Grund des Fragebogens alljährlich Bericht.
Artikel 67
(1) Jedes Mitglied des Treuhandrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Treuhandrats bedürfen der einstimmigen Zustimmung all seiner Mitglieder.
(3) Betroffene Staaten müssen vor der Abstimmung den Raum verlassen.
Artikel 68
Der Treuhandrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.
Artikel 69
Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben, deren Völker nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, dass die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete nett sind; sie übernehmen als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten Systems des Weltfriedens das Wohl dieser Einwohner genauso hoch zu schätzen wie den wirtschaftlichen Nutzen aus Ressourcen und Arbeitskraft derselben Einwohner; zu diesem Zweck verpflichten sie sich,
o den zivilisatorischen Fortschritt gegen Missbräuche unter zufälliger Achtung vor ihrer Kultur, wenn sie keine Gefahr für den Weltfrieden darstellt, zu gewährleisten;
o den Weltfrieden zu festigen;
o die Forschungstätigkeit zu unterstützen sowie zusammenzuarbeiten, um die in diesem Artikel dargelegten Ziele zu verwirklichen;
o dem Generalsekretär und den übrigen Organen, nicht aber dem Gericht und dem Sozialrat, zu seiner Unterrichtung regelmäßig statistische und sonstige Informationen technischer Art über die Wesen in den Hoheitsgebieten zu übermitteln, für die sie verantwortlich sind.
Artikel 70
Die Mitglieder der Vereinten Nationen sind sich ferner darin einig, dass ihre Kolonial- und Zivilisationspolitik nicht minder auf dem Grundsatz der guten Nachbarschaft in Handelsangelegenheiten beruhen muss als die Politik, die sie für ihr Mutterland verfolgen.
Artikel 71
Die Vereinten Nationen errichten unter ihrer Autorität ein internationales Treuhandsystem für die Verwaltung und Beaufsichtigung der Hoheitsgebiete, die auf Grund späterer Einzelabkommen in dieses System einbezogen werden. Diese Hoheitsgebiete werden als Treuhandgebiete bezeichnet.
Artikel 72
Im Einklang mit den in Artikel 1 dieser Charta dargelegten Zielen der Vereinten Nationen dient das Treuhandsystem hauptsächlich folgenden Zwecken:
o den Weltfrieden zu festigen;
o den Fortschritt der Einwohner der Treuhandgebiete wie der zentralen Mitglieder zu fördern;
o die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen mit Ausnahme der zentralen Mitglieder in sozialen, wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten sowie die Gleichbehandlung dieser Staatsangehörigen in der Rechtspflege sicherzustellen.
Artikel 73
Das Treuhandsystem findet auf alle zu den folgenden Gruppen gehörenden Hoheitsgebiete Anwendung, soweit sie auf Grund von Treuhandabkommen in dieses System einbezogen werden:
o gegenwärtig bestehende Mandatsgebiete;
o Hoheitsgebiete, die infolge des Zweiten Weltkriegs von Feindstaaten abgetrennt werden;
o Hoheitsgebiete, die von den für ihre Verwaltung verantwortlichen Staaten als Kolonien oder ähnlich in das System eingebracht werden.
Artikel 74
Für jedes in das Treuhandsystem zukünftig einzubeziehende Hoheitsgebiet werden die Treuhandbestimmungen einschließlich aller ihrer Änderungen in Form eines Abkommens vor dem Treuhandrat vereinbart.
Artikel 75
Jedes Treuhandabkommen enthält die Bestimmungen, nach denen das Treuhandgebiet zu verwalten ist, und bezeichnet die verwaltende Obrigkeit. Diese, im folgenden als „Verwaltungsmacht“ bezeichnet, kann nur ein Staat sein.
Artikel 76
Die Verwaltungsmacht hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Treuhandgebiet seinen Beitrag zur Wahrung des Weltfriedens leistet.
Artikel 77
Die Aufgaben der Vereinten Nationen in Bezug auf Treuhandabkommen für alle Gebiete, einschließlich der Genehmigung der Treuhandabkommen sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen, werden vom Treuhandrat wahrgenommen.
Der Wirtschaftsrat
Artikel 78(1) Der Wirtschaftsrat besteht aus sechzehn von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vier Mitglieder werden alljährlich für vier Jahre gewählt.
(3) Jedes Mitglied des Wirtschaftsrats hat in diesem einen Vertreter.
Artikel 79
(1) Der Wirtschaftrat kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten der Wirtschaft Untersuchungen durchführen sowie Berichte abfassen; er kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten, den Sicherheitsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten anflehen und den Generalsekretär zu einem Kamingespräch über Tee und andere wirtschaftliche Angelegenheiten vorladen.
(2) Er kann internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die er zuständig ist.
Artikel 80
(1) Jedes Mitglied des Wirtschaftsrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Wirtschafts- und Sozialrats bedürfen der Zweifünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Artikel 81
Behandelt der Wirtschaftsrat eine Angelegenheit, die für ein Mitglied der Vereinten Nationen von besonderem Belang ist, so befiehlt er ihm, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen teilzunehmen.
Artikel 82
Der Wirtschaftsrat kann Abmachungen dahingehend treffen, dass Vertreter der Sonderorganisationen ohne Stimmrecht an seinen Beratungen teilnehmen und dass seine eigenen Vertreter an den Beratungen der Hochkommissariate und Nebenorganisationen teilnehmen.
Artikel 83
Der Wirtschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.
Artikel 84
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der auf der Achtung vor dem Grundsatz der höchsten Priorität wirtschaftlicher Höchstleistungen der Hochkulturen und der ihnen untergeordneten Völker beruhende Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen die Verbesserung des Lebensstandards, die Vollbeschäftigung und die Voraussetzungen für wirtschaftlichen Fortschritt sowie die Lösung internationaler Probleme wirtschaftlicher Art gleichermaßen durch Verstaatlichungen und Privatisierungen.
Kapitel IV – Nebenorgane
Artikel 85(1) Jedes Mitglied eines Nebenorgans hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse jeder Organisation bedürfen der Vierachtelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Artikel 86
Behandelt ein Nebenorgan eine Angelegenheit, die für ein Mitglied der Vereinten Nationen von besonderem Belang ist, so lädt es dieses vor, Rede und Antwort zu stehen.
Artikel 87
Jedes Nebenorgan kann Abmachungen dahingehend treffen, dass Vertreter der Sonderorganisationen ohne Stimmrecht an ihren Beratungen teilnehmen und dass ihre eigenen Vertreter an den Beratungen der Hochkommissariate und anderen Nebenorganisationen teilnehmen.
Artikel 88
(1) Jedes Nebenorgan gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt es auch das Verfahren für die Wahl seines Präses und der beiden Präterses.
(2) Jedes Nebenorgan tritt mindestens zwei Mal jährlich zusammen.
Internationale Arbeitsorganisation
Artikel 89(1) Die Internationale Arbeitsorganisation besteht aus acht von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vier Mitglieder werden alljährlich für zwei Jahre gewählt.
Artikel 90
(1) Die Internationale Arbeitsorganisation kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten des Arbeitnehmerschutzes und der Gewerkschaftsangelegenheiten Untersuchungen durchführen sowie Berichte abfassen oder veranlassen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Sie kann über Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, von der Generalversammlung eine Abstimmung verlangen.
(3) Sie kann internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die sie zuständig ist, und den Sozial- oder Wirtschaftsrat zur Teilnahme zwingen.
Artikel 91
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen die gegenseitige Unterstützung der Arbeiterschaft und die gemeinsamen Bemühungen zur Bekämpfung unmenschlicher, grausamer Arbeitsbedingungen und unehrlicher Löhne.
Internationale Entwicklungsorganisation
Artikel 95(1) Die Internationale Entwicklungsorganisation besteht aus acht von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vier Mitglieder werden alljährlich für zwei Jahre gewählt.
Artikel 96
(1) Die Internationale Entwicklungsorganisation kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten der Infrastrukturentwicklung Untersuchungen durchführen sowie Berichte abfassen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Sie kann über Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, von der Generalversammlung eine Abstimmung verlangen.
(3) Sie kann internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die sie zuständig ist, und den Sozial- oder Wirtschaftsrat zur Teilnahme auffordern.
Artikel 97
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen den zeitgemäßen Aufbau von Infrastruktur, vor allem Eisenbahnen und Kanälen.
Internationale Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
Artikel 98(1) Die Internationale Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation besteht aus acht von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vier Mitglieder werden alljährlich für zwei Jahre gewählt.
Artikel 99
(1) Die Internationale Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten der Ernährungssicherheit und der Landwirtschaftstechnologie Untersuchungen durchführen sowie Berichte abfassen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Sie kann über Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, von der Generalversammlung eine Abstimmung verlangen.
(3) Sie kann internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die sie zuständig ist, und den Sozial- oder Wirtschaftsrat zur Teilnahme auffordern.
(4) Sie kann die Versorgung hungernder Staaten für bis zu drei Monate durch Mitglieder der Vereinten Nationen anordnen.
Artikel 100
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen zeitgemäße Landwirtschaft, um alle Menschen ausreichend zu versorgen.
Internationale Fernmeldeunion
Artikel 101(1) Die Internationale Fernmeldeunion besteht aus acht von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vier Mitglieder werden alljährlich für zwei Jahre gewählt.
Artikel 102
(1) Die Internationale Fernmeldeunion kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten des Telegraphen- und Telephonwesens Untersuchungen durchführen sowie Berichte abfassen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Sie kann über Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, von der Generalversammlung eine Abstimmung verlangen.
(3) Sie kann internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die sie zuständig ist, und den Sozial- oder Wirtschaftsrat zur Teilnahme auffordern.
(4) Sie kann nach eigenem Ermessen unangekündigte Untersuchungen zu allen Fernmeldeanlagen und Umsteckzentren durchführen.
Artikel 103
Die Internationale Fernmeldeunion kann dem Sicherheitsrat Auskünfte erteilen und ihn auf dessen Ersuchen unterstützen. Während militärischer Operationen des Sicherheitsrates unterstützt sie den Generalstabsausschuss.
Artikel 104
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen eine möglichst einheitliche und effiziente Verbindung aller Staaten untereinander mithilfe moderner Fernmeldetechnologie.
Artikel 105
Ausschließlich militärisch genutzte Fernmeldeanlagen sind in Friedenszeiten von der Zuständigkeit der Internationalen Fernmeldeunion ausgenommen.
Internationale Finanz-Corporation
Artikel 106(1) Die Internationale Finanz-Corporation besteht aus acht von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vier Mitglieder werden alljährlich für zwei Jahre gewählt.
Artikel 107
(1) Die Internationale Finanz-Corporation kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten der Finanzierung von Privatunternehmen von überstaatlicher Bedeutung Untersuchungen durchführen sowie Berichte abfassen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Sie kann über Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, von der Generalversammlung eine Abstimmung verlangen.
(3) Sie kann internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die sie zuständig ist, und den Treuhandrat zur Teilnahme auffordern.
(4) Vor umfassenden Verstaatlichungen müssen Mitglieder der Vereinten Nationen ein Votum der Internationalen Finanz-Corporation einholen. Andernfalls darf die Finanz-Corporation umfassende Interventionen des Sicherheitsrates beantragen.
(5) Vor umfassenden Privatisierungen müssen Mitglieder der Vereinten Nationen die Internationale Finanz-Corporation schriftlich um Erlaubnis fragen.
Artikel 108
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen die Finanzierung und Harmonisierung von Privatunternehmen von überstaatlicher Bedeutung, ohne sich grundsätzlich gegen Verstaatlichungen zu stellen.
Internationale Gesundheitsorganisation
Artikel 137(1) Die Internationale Gesundheitsorganisation besteht aus acht von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vier Mitglieder werden alljährlich für zwei Jahre gewählt.
Artikel 138
(1) Die Internationale Gesundheitsorganisation kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten der Seuchenbekämpfung, medizinischen Forschung und Gesundheitsfürsorgeharmonisierung Untersuchungen durchführen sowie Berichte abfassen; sie kann zu Angelegenheit der Eugenik und Euthanasie an die Generalversammlung Apelle richten und an die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Gesundheitsvorschriften senden.
(2) Sie kann über Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, von der Generalversammlung eine Abstimmung verlangen.
(3) Sie kann in Fällen internationaler Seuchen über den Sozial- oder Wirtschaftsrat die Mitglieder der Vereinten Nationen zur Produktion und Verteilung von Pharmazeutika auffordern.
Artikel 139
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen international koordinierte Seuchenbekämpfung, medizinische Forschung und Gesundheitsfürsorgeharmonisierung.
Artikel 140
(1) Für die Wahrnehmung der in diesem Kapitel genannten Aufgaben ist die Internationale Gesundheitsorganisation exklusiv verantwortlich.
(2) Die Internationale Gesundheitsorganisation darf unangekündigt Gesundheitseinrichtungen, Seuchenforschungslabore und pharmazeutische Betriebe inspizieren, solange diese Einrichtungen nicht dem Militär unterstehen.
Internationale Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Artikel 141(1) Die Internationale Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur besteht aus acht von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vier Mitglieder werden alljährlich für zwei Jahre gewählt.
Artikel 142
(1) Die Internationale Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten Erziehung, Wissenschaft und Kultur Untersuchungen durchführen sowie Berichte abfassen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Sie kann über Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, von der Generalversammlung eine Abstimmung verlangen.
(3) Sie kann internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die sie zuständig ist, und den Treuhandrat zur Teilnahme auffordern.
(4) Bei der willkürlichen Zerstörung international relevanter Kulturgüter durch Mitglieder der Vereinten Nationen muss die Organisation den Sicherheitsrat zum sofortigen Einschreiten anweisen, um die zu bewahrenden Güter sicherzustellen oder internationaler Verwaltung durch den Treuhandrat zu unterstellen.
(5) Die Organisation wählt die Professoren und Assistenten der Universität der Vereinten Nationen aus.
(6) Die Organisation kann in Übereinstimmung mit der Universität der Vereinten Nationen Forschungsstätten für jede Art nicht-militärischer Forschung errichten und betreiben.
Artikel 143
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen Erziehung, Wissenschaft und Kultur sowie den Schutz der Kulturgüter und der gemeinsamen kulturellen Werte aller Völker.
Internationale Organisation für geistiges Eigentum
Artikel 144(1) Die Internationale Organisation für Geistiges Eigentum besteht aus acht von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vier Mitglieder werden alljährlich für zwei Jahre gewählt.
Artikel 145
(1) Die Internationale Organisation für Geistiges Eigentum kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten des Patentrechts und des geistigen Eigentums Untersuchungen durchführen sowie Berichte abfassen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Befehle richten, weil eine Verletzung des Urheberrechtes immer eine Gefahr für den Weltfrieden ist.
(2) Sie kann über Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, vom Sicherheitsrat eine militärische Intervention fordern.
(3) Sie kann internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die sie zuständig ist, und den Marinerat zur Teilnahme auffordern.
Artikel 146
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen den internationalen Schutz des geistigen Eigentums.
Internationale Organisation für industrielle Entwicklung
Artikel 147(1) Die Internationale Organisation für industrielle Entwicklung besteht aus acht von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vier Mitglieder werden alljährlich für zwei Jahre gewählt.
Artikel 148
(1) Die Internationale Organisation für industrielle Entwicklung kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten der industriellen Entwicklung, besonders in Bezug auf Schwerindustrie und Rohstoffstandards, Untersuchungen durchführen sowie Berichte abfassen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Sie kann über Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, von der Generalversammlung eine Abstimmung verlangen.
(3) Sie kann internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die sie zuständig ist, und den Sozial- oder Wirtschaftsrat zur Teilnahme auffordern.
(4) Sie kann Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, Schutzzölle oder Exportverbote für Rohstoffe, die in den zentralen Mitgliedern benötigt werden, abzuschaffen.
(5) Im Fall militärischer Aktivitäten des Sicherheitsrates unterstützt die Organisation den Generalstabsausschuss durch die Koordinierung der Rüstungsproduktion.
Artikel 149
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen die industrielle Entwicklung, den vorteilhaften Austausch und den sicheren Transfer von Rohstoffen.
Internationale Organisation für Meteorologie
Artikel 150(1) Die Internationale Organisation für Meteorologie besteht aus acht von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vier Mitglieder werden alljährlich für zwei Jahre gewählt.
Artikel 151
(1) Die Internationale Organisation für Meteorologie kann über internationale Angelegenheiten auf dem Gebiet der Meteorologie Untersuchungen durchführen sowie Berichte abfassen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Sie kann über Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, von der Generalversammlung eine Abstimmung verlangen.
(3) Sie kann internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die sie zuständig ist, und den Sozial- oder Wirtschaftsrat zur Teilnahme auffordern.
(4) Sie kann weltweit nicht-militärische meteorologische Institute und Organisationen für internationale Zwecke requirieren und zur Sicherung globaler Standards visitieren.
(5) Im Falle militärischer Intervention des Sicherheitsrates unterstützt die Organisation den Generalstabsausschuss mit Wetterdaten und qualifiziertem Personal.
Artikel 152
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen Meteorologie, die gegenseitige Information zur Prävention von Naturkatastrophen und die wechselseitige Unterstützung in der Beobachtung des Weltklimas.
Internationale Tourismusorganisation
Artikel 153(1) Die Internationale Tourismusorganisation besteht aus acht von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vier Mitglieder werden alljährlich für zwei Jahre gewählt.
Artikel 154
(1) Die Internationale Tourismusorganisation kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten der Einreise- und Aufenthaltserlaubnisse sowie der standardisierten Unterbringung und Betreuung von Touristen Untersuchungen durchführen sowie Berichte abfassen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Sie kann über Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, von der Generalversammlung eine Abstimmung verlangen.
(3) Sie kann internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die sie zuständig ist, und den Sozial- oder Wirtschaftsrat zur Teilnahme auffordern.
Artikel 155
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen jede Art des Tourismus, der das gegenseitige Verständnis, die friedliche Entspannung und den Respekt vor anderen Traditionen erhöht.
Internationale Zivilluftfahrtorganisation
Artikel 156Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation besteht aus allen Staaten, die über mindestens einen zivilen internationalen Flughafen verfügen. Alle Staaten dürfen in ihren Hauptstädten internationale Flughäfen errichten, die von Helikoptern und Luftschiffen angeflogen werden. Weitere internationale Flughäfen bedürfen der Erlaubnis der Organisation. Nationale Flughäfen für Helikopter und Luftschiffe sind in beliebiger Zahl erlaubt.
Artikel 157
(1) Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten ziviler Helikopter- und Luftschiffnutzung Untersuchungen durchführen sowie Berichte abfassen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Sie kann über Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, von der Generalversammlung eine Abstimmung verlangen.
(3) Sie kann internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die sie zuständig ist, und den Sozial- oder Wirtschaftsrat zur Teilnahme auffordern.
(4) Im Falle militärischer Interventionen des Sicherheitsrates kann die Organisation Helikopter und Luftschiffe zur Versorgung der Truppen requirieren.
Artikel 158
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen die Errichtung und den Betrieb internationalen zivilen Fracht- und Personenverkehrs.
Artikel 159
Für die Wahrnehmung der in diesem Kapitel genannten Aufgaben ist die Internationale Zivilluftfahrtorganisation exklusiv verantwortlich. Internationaler Postverein
Artikel 160
Der Internationale Postverein besteht aus Mitgliedern der Vereinten Nationen, die internationale Postsendungen zulassen.
Artikel 161
(1) Der Internationale Postverein kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten Post- und Paketzustellung Untersuchungen durchführen sowie Berichte abfassen; er kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Er kann über Angelegenheiten, für die er zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung vorlegen.
(3) Er kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die er zuständig ist.
Artikel 162
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen die Vereinfachung, Vereinheitlichung und Erleichterung der postalischen Kommunikation aller Völker.
Internationaler Währungsfonds
Artikel 167Der Internationale Währungsfonds besteht aus Mitgliedern der Vereinten Nationen, die internationalen Geldverkehr zulassen.
Artikel 168
(1) Der Internationale Währungsfonds kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten der Währungsstabilität und der Wechselkurse Untersuchungen durchführen sowie Berichte abfassen; er kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Er kann über Angelegenheiten, für die er zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung vorlegen.
(3) Er kann internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die er zuständig ist.
(4) Er kann jederzeit unangekündigt die Goldreserven zur Währungsdeckung der einzelnen Mitglieder der Vereinten Nationen überprüfen.
(5) Er muss im Fall wirtschaftlicher Sanktionen des Sicherheitsrates gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen dessen Nationalwährung vom internationalen Wechsel ausschließen.
Artikel 169
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen die Vereinfachung, Vereinheitlichung und Erleichterung der Finanztransaktionen und des Geldwechselns zwischen allen Völkern.
KAPITEL V – Sonderorganisationen
Artikel 170Die Sonderorganisationen bestehen aus jenen Mitgliedstaaten, die ihnen aus freiem Willen beitreten.
Artikel 171
(1) Jede Sonderorganisation kann über internationale Angelegenheiten auf ihrem Gebiet Untersuchungen durchführen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an das zuständige Nebenorgan Empfehlungen richten.
(2) Sie kann unangekündigte Visitationen in allen Mitgliedstaaten durchführen und genießt auch während kriegerischer Auseinandersetzungen diplomatische Immunität als Ausgleich für ihre inhaltliche Unparteilichkeit.
Artikel 172
(1) Jedes Mitglied der Organisation hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse der Organisation bedürfen der relativen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder
.Artikel 173
Behandelt eine Sonderorganisation eine Angelegenheit, die für ein Mitglied der Vereinten Nationen, das ihr nicht beigetreten ist, von besonderem Belang ist, so bittet sie es, mit doppeltem Stimmrecht an ihren Beratungen teilzunehmen.
Artikel 174
(1) Jede Sonderorganisation gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt sie auch das Verfahren für die Wahl ihres achtköpfigen Direktorats und eines Generaldirektors.
(2) Jede Sonderorganisation tritt mindestens zwei Mal jährlich zusammen.
Artikel 175
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen durch die Sonderorganisationen wichtige Bereiche der internationalen Beziehungen.
Das Rote Kreuz/Der Rote Halbmond/Der Rote Löwe/Der Rote Kristall
Artikel 176Die Sonderorganisation Rotes Kreuz/Roter Halbmond/Roter Kristall hat als besonderen Auftrag den Schutz und die Unterstützung Verwundeter, Kriegsversehrter, erkrankter Flüchtlinge oder sonst Schutzsuchender übernommen. Die Organisation unterstützt die Generalversammlung bei der Erstellung internationaler Richtlinien und Standards für die humanitäre Hilfe und den Schutz von Verwundeten und Schutzsuchenden.
Weltenergieorganisation
Artikel 177Die Weltenergieorganisation hat als besonderen Auftrag die Vereinfachung und Vereinheitlichung internationaler Energie- und Energieträgertransfers übernommen. Sie fördert insbesondere modernste Nuklearkraftwerke sowie die kostengünstige und verfügbare Stromversorgung aller Bevölkerungsschichten. Die Organisation unterstützt die Generalversammlung bei der Erstellung internationaler Richtlinien und Standards für die Sicherheit von Energieträgergewinnung und Kraftwerksbetrieb.
Weltflüchtlingsorganisation
Artikel 178Die Weltflüchtlingsorganisation hat als besonderen Auftrag den Schutz und die Unterstützung Vertriebener und Geflohener übernommen.
Weltfriedensorganisation
Artikel 179Die Weltfriedensorganisation hat als besonderen Auftrag die Förderung friedlichen Gesprächsklimas und der Friedenserziehung nach den Traditionen des Ostens und Westens übernommen.
Welthandelsorganisation
Artikel 180Die Welthandelsorganisation hat als besonderen Auftrag die Vereinfachung und Vereinheitlichung des internationalen Handels inklusive der Frage der Zoll- und Grenzkontrollpolitik übernommen.
Weltmenschenrechtsorganisation
Artikel 181Die Weltmenschenrechtsorganisation hat als besonderen Auftrag die Erarbeitung einer auf den Traditionen des Ostens, Südens und Westens basierenden Allgemeinen Menschenrechtserklärung übernommen, die der Generalversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden soll.
Weltwasserorganisation
Artikel 182Die Weltwasserorganisation hat als besonderen Auftrag die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung für alle Bevölkerungsschichten übernommen.
Weltwirtschaftsorganisation
Artikel 183Die Weltwirtschaftsorganisation hat als besonderen Auftrag die Vereinfachung und Vereinheitlichung industrieller Standards inklusive Export- und Importfragen von Luxusgütern übernommen.
KAPITEL VI – Verschiedenes
Artikel 184Alle Verträge und sonstigen internationalen Übereinkünfte, die ein Mitglied der Vereinten Nationen nach dem Inkrafttreten dieser Charta schließen möchte, werden zuvor beim Sekretariat registriert und von ihm mit einem Votum versehen zurückgesandt.
Artikel 185
Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang. Altverträge müssen angepasst werden; neue treten nicht gültig in Kraft, solange der Widerspruch nicht zugunsten dieser Charta aufgelöst wurde.
Artikel 186
(1) Die Organisation und alle ihre Organe und Organwalter genießen im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist.
(2) Alle Organwalter genießen im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds diplomatische, steuerliche und kriminologische Immunität. Im Fall von Straftatverdacht ist der Generalsekretär zu informieren, der entweder ein Disziplinarverfahren einleitet oder den Fall zur strafrechtlichen Verfolgung an das Gericht überweist.
KAPITEL VII – Änderungen
Artikel 187Änderungen dieser Charta treten für alle Mitglieder der Vereinten Nationen in Kraft, wenn sie mit Vierfünftelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und von allen zentralen Mitgliedern angenommen worden sind.
Artikel 188
(1) Zur Revision dieser Charta muss die Generalversammlung zusammentreten; Zeitpunkt und Ort werden durch Beschluss einer Dreiviertelmehrheit der ordinären Mitglieder der Generalversammlung bestimmt. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen hat auf der Konferenz eine Stimme.
(2) Jede Änderung dieser Charta, die von der Konferenz mit Siebenachtelmehrheit empfohlen wird, tritt in Kraft, sobald sie vom Generalsekretär den Mitgliedsstaaten offiziell zur Kenntnis gebracht worden ist; und zwar in zentralen Mitgliedern acht Wochen nach Bekanntgabe, in ordinären Mitgliedern sechzehn Wochen nach Mitteilung und in hypoordinären Mitgliedern zweiunddreißig Wochen nach Mitteilung.
(3) Ist eine solche Konferenz nicht vor der zehnten Jahrestagung der Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Charta zusammengetreten, so wird der Vorschlag, eine solche Konferenz einzuberufen, auf die Tagesordnung jener Tagung gesetzt; die Konferenz findet statt, wenn dies durch Beschluss der Neunzehntelmehrheit der hypoordinären Mitglieder der Generalversammlung bestimmt wird.
KAPITEL VIII – Ratifizierung und Unterzeichnung
Artikel 189(1) Diese Charta bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Schweizer Eidgenossenschaft hinterlegt; diese notifiziert jede Hinterlegung allen Unterzeichnerstaaten sowie dem Generalsekretär der Organisation, sobald er ernannt ist.
(3) Diese Charta tritt in Kraft, sobald Frankreich, Japan, das Osmanische Reich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Irland sowie die Mehrheit der anderen Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Die Regierung der Schweizer Eidgenossenschaft errichtet sodann über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden ein Protokoll, von dem sie allen Unterzeichnerstaaten Abschriften übermittelt.
(4) Die Unterzeichnerstaaten dieser Charta, die sie erst nach ihrem Inkrafttreten ratifizieren, werden mit dem Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hypoordinäre Mitglieder der Vereinten Nationen.
Artikel 190
Diese Charta, deren chinesischer, englischer, französischer, indischer, japanischer, osmanischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Schweizer Eidgenossenschaft hinterlegt. Diese übermittelt den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten gehörig beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN
haben die Vertreter der Regierungen der Vereinten Nationen diese Charta unterzeichnet.
GESCHEHEN in der Stadt Genf am 26. Juni 1945
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