Österreichische Bundesverfassung

Die Österreichische Bundesverfassung regelt Grundzüge des staatlichen Zusammenlebens in Österreich.

Zweck

Das Bundes-Verfassungsgesetzie Bundesverfassung regelt den grundlegenden organisatorischen Staatsaufbau, die territoriale Gliederung des Staates, die Beziehung zu seinen Gliedstaaten und zu anderen Staaten - besonders der Republik Frankeich, der Sowjetunion und dem Vereinigten Königreich - sowie das Verhältnis zu seinen Normunterworfenen und deren wichtigste Rechte und Pflichten. Die auf diese Weise konstituierten Staatsgewalten sind an die Verfassung als oberste Norm gebunden und ihre Macht ist über die Norm begrenzt. Die verfassunggebende Gewalt geht in Österreich mit Zustimmung der Besatzungsmächte vom Staatsvolk aus.

Document Structure

Gliederung

Erstes Hauptstück. Grundsätzliche Bestimmungen

Zweites Hauptstück. Allgemeine Rechte der Staatsbürger

Drittes Hauptstück. Bund und Länder

Viertes Hauptstück. Gesetzgebung des Bundes

Fünftes Hauptstück. Vollziehung des Bundes

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Sechstes Hauptstück. Gesetzgebung der Länder.

Siebentes Hauptstück. Vollziehung der Länder.

Achtes Hauptstück. Verwaltungsbezirke und Gemeinden.

Neuntes Hauptstück. Notrechte der Verwaltung.

Zehntes Hauptstück. Rechnungskontrolle.

Elftes Hauptstück. Der Bundesgerichtshof.

Zwölftes Hauptstück. Schlußbestimmungen.

Referenzen

  • - der Staatsvertrag von Saint-Germain vom 10. September 1919, St.G.Bl. Nr. 303 aus 1920 sinngemäß;
  • - die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vollversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948
  • - der Staatsvertrag von Wien vom 15. Mai 1955

Rechtslage

Kundgetan wurde die Verfassung schon in der Anlage der Verordnung der Bundesregierung vom 24. April 1934 über die Verfassung des Bundesstaates Österreich, BGBl. Nr. 239/1934. Die formale Inkraftsetzung erfolgte aber erst mit dem bewusst gewählten Datum des 1. Mai: Vorbereitet wurde sie durch das Bundesverfassungsgesetz vom 30. April 1934 über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung, BGBl. Nr. 255/1934, mit dem sie auch in den ab dann geltenden Verfassungsbestand übernommen und die Bundesregierung zur Wiederverlautbarung als Verfassung 1934 ermächtigt wurde (Art. II), und Nationalrat und Bundesrat mit Wirksamkeit des folgenden Tages aufgelöst wurden (Art. III). Dann erschien sie im neuen Bundesgesetzblatt für den Bundesstaat Österreich in der Anlage der Kundmachung der Bundesregierung vom 1. Mai 1934, womit die Verfassung 1934 verlautbart wird, BGBl. Nr. 1/1934 (was üblicherweise als BGBl. II Nr. 1/1934 oder BGBl. 1/1934/II notiert wird), weshalb man heute von Maiverfassung spricht.
Noch vor Ende des Zweiten Weltkrieges auf österreichischem Gebiet wurde am 27. April 1945 von Dr. Karl Renner für den Vorstand der österreichischen Sozialisten, Leopold Kunschak für die österreichischen Konservativen und Johann Koplenig für die österreichischen Kommunisten eine Unabhängigkeitserklärung veröffentlicht. Nach dieser sollte die Republik Österreich im Sinne der Verfassung von 1934 wiederhergestellt werden. Wenige Tage später, am 1. Mai 1945, wurde das Verfassungs-Überleitungsgesetz von den genannten drei Personen erneut beschlossen und mit dem StGBl. Nr. 5/1945 veröffentlicht.
Mit dem Beschluss des ersten neuen Bundestags vom 15. April 1955 (2. V-ÜG) gilt das B-VG (mit den von den Unterzeichnern des Staatsvertrages verlangten Änderungen) als voll in Kraft getreten. Trotzdem wurde noch am 15. Mai 1955 eine Volksabstimmung über das Gesetz abgehalten, die bei 95% Abstimmungsbeteiligung 89% Ja und 11% Nein erhielt. Danach wurde das Gesetz mit dieser Anmerkung erneut und endgültig veröffentlicht.

Historical Details

Geschichte

Die negativen Erfahrungen mit der zu starken Position des Bundespräsidenten in der Fassung von 1929 führte zu der autoritären, mehr Macht dem Bundeskanzler vermittelnden Verfassung von 1934, die in abenteuerlichen und zum Teil kaum legalen Weisen gegen den Bundespräsidenten Miklas durchgesetzt wurde.
Durch die Angliederung Österreichs an Deutschland 1938, die entgegen den Vorgaben der Verfassung von 1934 geschah, wurde ihre faktische Umsetzung verunmöglicht.
Theoretisch 1945 wieder in Kraft gesetzt, galt bis 1955 die alleinige Gesetzgebungskompetenz des Besatzungsrates.
Erst nach dem Ende der Besatzungszeit konnte die Verfassung wieder in Kraft gesetzt werden, die verfassungsmäßigen Organe (noch unter Aufsicht der Besatzungsmächte) besetzt werden. Gewisse Aufsichts- und Eingriffsrechte, die von den Botschaftern der Republik Frankreich, der Sowjetunion und des Vereinigten Königreichs gemeinsam wahrgenommen werden, sind Teil der österreichische Verfassung geworden.

Öffentliche Reaktion

Aufgrund des sowjetischen Drucks kam von Seiten der Kommunisten und der Arbeiterschaft keine Beschwerden gegen die Bestimmungen, vor allem auch, weil Arbeiter überproportional in der Gesetzgebung vertreten waren und verstaatlichte Betriebe weitere Mitbestimmung erleichterten.
Aufgrund des britischen Drucks schwiegen konservative Stellen zu den Restriktionen im Militärbereich und den Notverordnungsrechten. Besonders aristokratophile und religiöse Kreise fühlten sich durch die britischen Änderungen unterstützt.
Aufgrund des französischen Drucks lehnten Intellektuelle und Sozialisten die Verfassung trotz ihrer klerikalen Züge nicht ab, weil durch die frankreichähnlich starke Stellung des Bundespräsidenten ein zentralistisches Rettungshandeln stets möglich erschien. Auch die Minderheitenrechte auf Basis der Menschenrechte und die Einbindung der Schulsäule in den Kulturrat, die Land- und Gemeindetage traf auf Zustimmung.

Vermächtnis

Um die langfristigen Auswirkungen der ständischen Verfassung zu überprüfen, wird man mindestens ein Decennium warten müssen und sehen, wie die Wahlen 1965 ausgehen werden, nachdem Österreich zehn Jahre frei gewesen sein wird.
Typ
Text, Legislative
Medium
Paper
Erstellungsdatum
1. Mai 1934 / 27. April 1945 / 15. April 1955
Ort
Unterzeichnende (Organisationen)

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