Schmuckgesetz

Geschichte

Um vor allem bei Zusammenkünften verschiedener Regionen nicht im Chaos zu versinken, beschloss der Zukunftsrat 189 p.N. unter Prinzipo Maron Nymeros-Martell das Schmuckgesetz, welches alle Schmuckfragen in Zukunft für ganz Dorne regeln sollte und damit als Ergänzung zum Kleidungsgesetz fungiert.
Dabei legte man großen Wert auf die Einbindung aller Regionen und eine dem Klima und der Tradition angepasste Verteilung der Stücke. Da Schmuck Freude machen und Anspannung abbauen soll, will das Gesetz vor allem zu großen Konkurrenzdruck und übermäßig unpraktischen Schmuck verhindern.

Durchführung

Unmündige und Freie können zu Alltags-, Traditions- und Festkleidung überall selbstgebastelten Schmuck aus Fisch, Huhn, Hirse und Linsen tragen.
Im Aspahbadat Isenwald tragen Unmündige und Freie zur Trauerkleidung Schmuck aus Felsengestein, Rind und Tanne, im Aspahbadat Höllhain aus Rohrkolben, Sandgestein und Ziege sowie im Aspahbadat Salzküste aus Korallen, Schaf und Stechapfel. Im Fürstenbezirk Sonnspeer ist Trauerschmuck aus Bilsenkraut.
Adelige erhalten zur Geburt, zum Fata- oder Sibifest, zur Pegaeaübergießung oder zum Ritterschlag, von jeder der beiden Pagenfamilien, zur Verlobung und zur Hochzeit jeweils eine siebenteilige Parure, entweder im Material der Familie oder aus anderem Material aber das Familienexklusivgut aufgreifend in Form und Konsistenz. Die Pagenparuren dürfen zusätzlich Elemente der Pagenfamilien enthalten. Verlobungs- und Hochzeitsschmuck muss die Elemente beider Familien umfassen.
Bei der Hochzeit ist es auch erlaubt, den Schmuck der Eltern oder Großeltern zu tragen.
Mumien werden mit Grabschmuck aus dem Familienmaterial dekoriert. Der Trauerschmuck der Familie muss die traditionellen Elemente enthalten und mit maulbeerenen Tüchern umwickelt sein bis zum Essen.
Zu Geburtstagen, Jahrestagen und bei offiziellen Besuchen können weitere Einzelstücke geschenkt werden.

Komponenten und Hilfsmittel

Eine klassische Parure umfasst mindestens sieben Elemente:
  1. Ein Kopfschmuck: Entweder eine Krone, ein Diadem, ein Steckkamm oder ein Haarnetz - nur ausgeschlossen die Herrschaftskopfbedeckungen.
  2. Ein Halsschmuck: Eine Kette oder ein Collier, frei hängend oder am Gewand befestigt.
  3. Ein Armschmuck: Ein Armband, Ärmelaufsatz oder Quasten.
  4. Ein Handschmuck: Handschuhe, Handflächenwärmer, Handgelenkschoner oder Handkettchen.
  5. Ein Fingerschmuck: Ein Ring, ein Fingerkuppenaufsatz oder ein Fingernetz.
  6. Ein Hüftschmuck: Ein Gürtel, eine Gürtelschnalle oder eine Tasche.
  7. Ein Fußschmuck: Ein Fußband, Schuhschnallen oder Schuhe.

Teilnehmer

Für Unmündige und Freie ist ihrer Kreativität nur durch die verwendbaren Materialien eine Grenze gesetzt. Da sie den Schmuck selbst herstellen, entstehen auch keine Kosten.
Adelige bestellen Schmuck anläßlich der bevorstehenden Ereignisse bei einem Juwelier. Diesem müssen sie ihre Wünsche und alle nötigen Materialien übergeben. Die Arbeitszeit der Juweliere für die einzelnen Aufträge wird vom Verwalter der Siedlung disponiert. Größere Häuser haben auch eigene Juweliere für Reparaturen, Reinigungen und kleinere Veränderungen. Sobald jemand stirbt, ist dessen Schmuck zu untersuchen:
  • persönlicher Schmuck - mit den Familienelementen - wird an den oder die Erben weitergegeben
  • ererbter oder geschenkter Schmuck ohne Familienelemente wird zerlegt. Die verwendeten Materialien können nach Wunsch der Erben zu neuem Schmuck umgearbeitet oder der Allgemeinheit geschenkt werden, wozu sie die Sachen dem Verwalter der Siedlung oder einer Septe übergeben.

Einhaltung

Wer beim Tragen des falschen Schmuckes erwischt wird, muss auf dem Platz vor dem Amt mit faulem Obst oder Eiern beworfen werden:
  1. Für eine Stunde, wenn er unerlaubt den Schmuck eines anderen Familienmitglieds getragen hat
  2. Für zwei Stunden, wenn er unerlaubt den Schmuck einer anderen Familie getragen hat
  3. unerlaubt
  4. Für neun Stunden, wenn er den gestohlenen Schmuck einer Mumie getragen hat
  5. Für neun Tage, wenn er eine amtliche Kopfbedeckung illegal getragen hat
  6. Für neun Wochen, wenn er gestohlenen Schmuck getragen hat
  7. Für neun Monate, wenn er gestohlenen Schmuck der Prinzipalfamilie getragen hat
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