Herzog

Herzöge bilden zusammen mit den Markgrafen, Pfalzgrafen und dem Kaiser die fainandischen Fürstenränge. Sie besitzen einen eigenen Hofstaat mit entsprechenden Hofämtern.

Anrede

Wie sich die genaue Anrede zusammensetzt, ist im Hofprotokoll definiert. Durch ihre Verbindung zur Kaiserfamilie, führen die Herzöge von Tawarien das Prdädikat kaiserlich.

Herzog und Herzogin von Tawarien

Anrede: kaiserliche Hoheit

Titel des Erben: Erbprinz und Erbprinzessin

Titel weiterer Nachkommen: Prinz und Prinzessin

Anrede der Nachkommen: kaiserliche Hoheit

Herzog und Herzogin aus ehemals königlichem Haus

Anrede: königliche Hoheit

Titel des Erben: Erbprinz und Erbprinzessin

Titel weiterer Nachkommen: Prinz und Prinzessin

Anrede der Nachkommen: königliche Hoheit

Herzog und Herzogin

Anrede: Hoheit oder Gnaden

Titel des Erben: Erbprinz und Erbprinzessin

Titel weiterer Nachkommen: Prinz und Prinzessin

Anrede der Nachkommen: Hoheit oder Durchlaucht

Das Herzogtum

Fainandische Herzogtümer sind oftmals ehemalige Königreiche. Es sind aber nicht immer die vormaligen Königsfamilien an der Macht.

Ein Herzogtum besteht meistens aus fünf bis zehn Grafschaften (Anzahl WIP), wenn es Grenzgebiete gibt auch Markgrafschaften. Der Stammsitz der Familie liegt in einer Herrschaft, welche wiederum in einer Freiherrschaft sowie Grafschaft liegt und welche ebenfalls im Besitz des Herzogs sind.

Trotz ihres Hintergrundes zählen Herzogtümer als vererbliche Lehen. Herzöge sind Kronvasallen des Kaisers.

Rechte

  • Die Abgaben- und Steuerfreiheit.
  • Das Einfordern von jährlichen Abgaben der Leibeigenen. Die Abgaben werden in Form von Gütern und an unterschiedlichen Tagen im Jahr geleistet. Ihre Höhe beträgt jeweils ein Drittel des Erwerbs nach der im jeweiligen Herzogtum geltenden Warenliste.
  • Das Einfordern des Kopfzinses von Leibeigenen. Ob der Kopfzins in Form von Geld oder Gütern geleistet wird, ist von der wirtschaftlichen Stärke des jeweiligen Herzogtums abhängig.
  • Das Einfordern von Gebühren für die Nutzung von herzöglichen bzw. eigenen Wäldern, Mühlen, Back- und Brauhäusern etc..
  • Das Privileg nur von dem jeweiligen pfalzgräflichen oder kaiserlichen Gericht angeklagt und verurteilt werden zu können.
  • Das Privileg nicht körperlich gefoltert werden zu dürfen.
  • Das Festlegen und Einfordern von Zöllen innerhalb der eigenen Grafschaft oder Mark.
  • Das Einfordern der Steuern in den landständischen Städten. Ausgenommen sind landständische Städte in Markgrafschaften.
  • Bei Bedarf das Einfordern von Sondersteuern (z.B. im Kriegsfall).
  • Das Verleihen des Stadtrechts innerhalb des Herzogtums.
  • Die Handhabung der jeweiligen Stadtwachen in der eigenen Grafschaft oder Mark.
  • Der Besitz des eigenen Heerbanns.
  • Das Abschließen von heimfallenden und erblichen Lehensverträgen innerhalb des Herzogtums mit einem freien Fainander. Erhebungen in den Adelsstand sind dabei ebenfalls möglich.
  • Das Auszeichnen von besonderen Leistungen mit der Verleihung eines Titels des Personaladels oder dem Schlag zum Ritter.
  • Das Ausstellen von Wappenbriefen im Beisein eines Herolds.
  • Das Verfassen von Hausgesetzen. Das formulierte Hausgesetz muss vom jeweiligen Pfalzgrafen oder vom Kaiser bestätigt werden.
  • Das Schließen von Hausverträgen mit anderen Familien des Hochadels. Der formulierte Hausvertrag muss vom jeweiligen Pfalzgrafen oder vom Kaiser bestätigt werden.
  • Das Schließen von Bündnissen mit ausländischen Fraktionen, sofern es die Treue zum Kaiser nicht gefährdet.
  • Das Aufnehmen von Botschaftern ausländischer Adlige, sofern ein Bündnis besteht.
  • Die Vergabe des Rechts, in landständischen Städten Akademien zu errichten. Magierakademien sind hiervon ausgeschlossen.
  • Das Münzrecht innerhalb des Herzogtums. Ausgenommen hiervon sind Markgrafschaften.
  • Das selbstständige Regieren des Herzogtums im Rahmen der fainandischen Verfassung.

Pflichten

  • Das Verwalten und die Instandhaltung des Herzogtums.
  • Dem Ruf zu den Waffen Folge leisten, wenn er vom Kaiser selbst kommt.
  • Dem Wahren des Friedens und der Ordnung innerhalb des Herzogtums.
  • Dem jährlichen Eintreiben und Einsenden der kaiserlichen Steuern in den reichsunmittelbaren Städten der eigenen Grafschaft oder Mark.
  • Im Kriegsfall das Aufgebot zum Heeresdienst in der eigenen Grafschaft oder Mark erlassen und in dieses in den Krieg führen.

Die ehemals königlichen Häuser

  • Tirdhras von Rodorn, Herzöge von Tawarien
  • Morandreth von Amlugech, Herzöge von Belegnor
  • Faelarod von Riamon, Herzöge von Angras
  • Yoranor von Aramá, Herzöge von Hadormar

Weiteres

  • Ein Herzog ist auch immer ein Graf, manchmal auch Markgraf sowie Freiherr/Baron und Herr/Edler. Diese Titel sind Teil des Haupttitels und dürfen beim Vererben nicht getrennt werden.
  • Nachkommen eines Prinzen, der nicht erbt, tragen ebenfalls den Titel Prinz. Diese Prinzen und Prinzessinnen führen den Titel allerdings nicht in der Form „Prinz/Prinzessin von/zu Länderei“, sondern „Prinz/Prinzessin in Länderei“. Auch ihnen steht die entsprechende Anrede zu. Für Nachkommen einer Prinzessin, die nicht erbt, gilt dies nicht, da es trotz der Geschlechtergleichheit üblich ist, dass die Kinder in die Familie des Mannes geboren werden.
  • Alle Rechte, Privilegien und Pflichten gelten für beide Geschlechter, aber nur für die eigentlichen Träger des Titels. Ehepartner und Nachkommen werden, auch wenn sie Kinder eines Fürsten sind, davon nicht begünstigt. Es kann allerdings sein, dass Gerichte zögern, Familienmitgleider eines Adligen anzuklagen.
  • Der Titelträger darf seinen Ehepartner zum Mitregenten ernennen.
  • Der Kaiser selbst hat ebenfalls das Recht Land im Herzogtum zu verpachten oder zu verlehnen.
  • Es ist an sich nicht verboten als Adliger einem bürgerlichem Gewerbe nachzugehen, allerdings schadet dies dem Ruf erheblich und kann zum Turnierverbot (Ehrenstrafe) führen.

Inhalt

Art
Nobility, Hereditary
Einführung
Der Titel des Herzogs wurde unmittelbar nach der Gründung des Kaiserreichs etabliert. Es wurde erwartet, dass die Anführer der Länder ihre Heere in die Schlacht führen, daher der Name.