Das Stauchische Gesetz

Die sechs Grundsätze Stauchischen Rechts und Ordnung

In der Einigkeit der Verschiedenheit der Faucherbrüder liegt die Wahrheit allen Seins und Strebens.   Jede Form hat ihren Ursprung im Gedanken, jeder Gedanke ruht im Glauben an die Faucher, die Faucher formen, was der Mensch nur ahnen und leben kann. Die Faucher gegebene Form muss durch den Menschen gewahrt bleiben und die Ordnung und die Gerechtigkeit der Faucher bestimmen das Gesetz, welches den Menschen Form und Gerechtigkeit bringt.   Im Wandel findet sich der Mensch hin- und hergezweigt zwischen Bleiben und Gehen. Doch nur in der Klarheit des fortwährenden Streitens mit sich selbst und seinen Ungerichtetheiten, im Streben nach dem, was unerreichbar scheint und doch so klar und gesetzt vor ihm liegt, erhebt der Mensch im Glauben an die Wahrheit der Faucher und im Erleben der steten Veränderung um das eine rechte, tugendsame Maß sein unerhabenes Wesen zu wahrer Tugend.   Nur wenigen ist es gegebenen, jene Erhabenheit durch den eigenen tugendsamen Weg, durch Mildtätigkeit und Mitleid, durch Mut und Tapferkeit, durch Wissen und Glauben im wahren Maße vorzuleben. Ihnen gebührt die Pflicht und die Bürde des Voranschreitens eines Weges, der für den menschlichen Geist stets zu groß sein wird, ihn in seiner Gänze zu erfassen. Ihnen gebührt zugleich alle Ehre, die jene, die ihre Zwänge des Alltäglichen nur allzu schwer Tag für Tag erfahren, ihnen entgegenbringen können und müssen. Denn Sie sind es, die alle Menschen schließlichendlich in Einigkeit mit sich selbst und mit anderen zum Ansinnen der Faucher führen werden. Es ist der Adel, der im Bund zwischen Swânhild und Reginsfâr und seinem Faucherbruder Furwin, Pflicht, Bürde und Ehre trägt. Es ist das Volk, welches Pflicht akzeptieren, Bürde erleichtern und Ehre entgegenbringen muss.
  So gesetzt im Wissen der Faucher und im Namen und Glauben der Königin Swânhild im Jahre 12 vor Swânhildes Tod.  

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by Und die 6 Faucher @Stauchen

 

Zum Inhalte des Werkes

   

§1 Von Hohen und Niederen, Glauben und Handeln im Sinne und im Wahren der Faucher

  Urstauchischer Text
Niedergeschrieben 62 v.ST.
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  Die Nachfahren Swânhildens sind die Königinnen Stauchens und führen das Wort und die Tat Swânhilds und der Faucher mit sich und vor sich her. Sie allein ist Erbe, Wahrheit und Ordnung Stauchens.
~Übersetzung nach Ulfried Lichtglanz, Herold Kingrundînes
 

§1.1

  Urstauchischer Text
Niedergeschrieben 25 v.ST.
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  Die Nachfahrinnen Swânhildens gründen ihr Wollen und Tun auf dem Wohlsein Ihres Volkes und dem Gutsein Ihrer Gedanken und Taten im Sinne und im Wollen und Tun der Faucherbrüder.
~Übersetzung nach Ulfried Lichtglanz, Herold Kingrundînes
 

§1.2

  Geleitet durch den Glauben an die Faucher und durch das Vorbild der Gutheit und der Tugend der Königin und Ihrer Nachfahrinnen walten und richten Ihre Lehensmänner über die Lehen, die ihnen die Königin und Ihre Nachfahrinnen gelehent haben. Dies sei ihnen Pflicht und Ehre, ihren Frauen und Mannen geben sie Schutz und Güte, ihre Frauen und Mannen erkennen sie in ihrer Erhabenheit an und dienen und tuen für sie.
~Niedergeschrieben 87 n.SR. von Jortgut, dem Gütigen, Schreiber Silfriedes der Zartfühlenden
 

§1.3

  Dem Herzogtum Thalothien sei die Gunst der Faucher und der Königin und Ihrer Nachfahren im besondern zugetan. Es sei nun und ab heute für alle Zeiten festgeschrieben, dass dem Herzoghaus Thalothien die Bürde der Wahrheit und Wahrhaftigkeit zugesprochen sei. Ihr Wort ist die Festung des Glaubens an die Faucherbrüder. Wer an Ihrem Worte zweifelt, zweifelt an den Fauchern und 4an die von Ihnen bestimmte und gewahrte Königin und deren Vor- und Nachfahren. Die weißen Ritter des Herzoghauses sind zudem bestimmt, Hüter des Glaubens und Verteidiger und Verfechter desselben zu sein. Die Königin und ihre Nachfahrinnen sind die Wahrer des Glaubens und das Abbild des Bundes zwischen Mensch und Faucher, den die weißen Ritter des Herzoghauses Thalothien in Wahrhaftigkeit und Tugend verteidigen und ehren.
~Niedergeschrieben von Kingrundîne im Jahre 318 n.SR.
   

§2 Von Ehre, Tugend, Pflichten und Bürden

  Urstauchischer Text
Niedergeschrieben 38 v.ST.
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  Rechten und Pflichten sind die Grundlage im Bund zwischen Mensch und Faucher wie auch Mensch und Mensch. Der Hohe achte auf die Buerden und Noete des Niederen, der Niedere achte und ehre die Wuerde und die Weisheit und Macht des Hohen.
~Übersetzung nach Ulfried Lichtglanz, Herold Kingrundînes
 

§2.1

  Die Tugenden der Mildtätigkeit1 und der Wahrheit sind die obersten Pflichten eines jeden Mannes und einer jeden Frau – gleich welchen Ranges oder Standes sie oder er sein möge. Ihnen neben stehen die Weisheit und die Tapferkeit. Steht in den einen beiden Furwin vor Reginsfar ist es in den neben beiden Reginsfar vor Furwin. Beide Faucher sind in der Standhaftigkeit und der Wahrhaftigkeit zu finden. Nichts ist dem anderen über oder unter – nur in der Ausgewogenheit der sechs Tugenden findet sich der Glanz des faucherwürdigen Stauchers.
~Hinzugefügt im Jahre 125 n.SR. von Helleward, dem Tugendsucher, Schreiber Sieglindes, der Zartfühlenden
 

§2.2

  Auch Nicht-Menschen, die sich Stauchen zugehörig fühlen in Sinn und Tat verpflichten sich den sechs Tugenden und ihren ehernen Wahrheiten, sodass sie unter den selben Schutz und die selben Rechte und Pflichten fallen wie jeder Mensch Stauchens.
~Hinzugefügt im Jahre 608 n.SR. von Regius Riffelstiel, Schreiber Sirinhildes III.
   

§3 Von Glauben und dem Recht

  Urstauchischer Text
Niedergeschrieben 5 v.ST.
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  Recht und Gesetz sprechen die Faucher durch den Mund der Königin und ihrer Nachfahren oder durch die von der Königin und ihren Nachfahren im Sinne der sechs Tugenden bestimmten hohen Vasallen von Rang, Stand und Titel. Ihr Wort ist Gesetz, Ihr Tun Unser Sinn.
~Übersetzt von Theofels, dem Tiefsinnigen, Schreiber von Sieglindes, der Zartfühlenden
 

§3.1

  Urstauchischer Text
Niedergeschrieben 3 v.ST.
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by Und die 6 Faucher @Stauchen

 
  Den Zwergen Recht und Glauben in ihrem Land und ihrem Herzen. Kein Mensch darf jenes anzweifeln oder angreifen, denn ihr Recht und ihr Glaube sind ihr Volkes und soher unantastbar. Zu Gleichem verpflichten sich die Zwerge, ist doch auch der Glaube an die Faucher und die Königin und ihre Nachfahrennin ein Teil jedes Stauchers und ebengleich unantastbar für die Zwerge. Zu Ehren und zu verteidigen die Ehre und die Rechte des jeweils anderen verpflichten sich Mensch und Zwerg hiernun und für die Zeit, die die Faucher uns schenken. Ein Berater des Zwergenvolkes moege der Koenigin und ihren Nachfahrinnen sodenn zur Seite stehen, um in Weisheit und Wahrheit und im Sinne der Faucher gemeinsam das Gute zu tun.
~Übersetzt nach Windfrei Waldblick zu Hohenstein, Schreiber Sieglindes
 

§3.2

  Den Glauben wahrend und verteidigend gegen allen Unbills und Übels trägt die Stimme der Sonne2 die Hoheit über Fragen und Antworten der Wahrheit und Wahrhaftigkeit der Faucher im Sinne und dem Wohle der Koenigin und Ihrer Nachfahren und aller Staucher jeden Ranges, Standes und Titels.
~Niedergeschrieben von Kingrundîne im Jahre 295 n.SR.
 

§3.3

  Widerfauchisches Machwerk und Gegenstand, Wesenheit und Unnatur soll zum Schutze und Wohle der Faucher, der Königinnen und Ihrer Nachfahren und des Stauchischen Volkes gerichtet werden in Furwins reinigenden Flammen oder gleichermaßen in der gleißenden Klarheit von Reginsfars Stahl. Die Hand und der Sinn der Stimme der Sonne hat hier ihr Vorrecht.
~Niedergeschrieben von Kingrundîne im Jahre 318 n.SR.
 

§3.4

  Im Sinne der Wahrung der Hoheit der Königinnen und Ihrer Nachfahren antworte die Inquisition in Fragen und Antworten des Glaubens im Betreff eines Stauchischen Hohen der Königinnen und Ihrer Nachfahren, sodass Ihnen im Falle eines Gesprächs über Für und Wider ihres Handelns der Rat eines königlichen Tugendhaften beigestellt werde.
~Niedergeschrieben von Regius Riffelstiel, Schreiber Sirinhildes III. im Jahre 606 n.SR.
 

§3.5

  Die Ehe ist eine glaubensfeste Bastion, die zu ehren ist, gleich welchen Standes oder Ranges man ist. Sie verpflichtet zum gegenseitigen Dienst und zugleich zur gegenseitigen Ehre und Achtung. Auch vor dem Recht ist mit dem Ehebund ein Band gewoben, welches Herr und Frouwe mit Abend- und Morgengaben ordentlich begehen. Jegliches Einwirken auf jenes Band ist widerrechtlich und – von der Königin und ihren Nachfahrinnen zu bestimmen – je nach Art und Form des Bruches sogar widerfauchisch, sodenn es der Inquisition und ihrer Gerichtbarkeit überantwortet wird.
~Niedergeschrieben von Rewas, Schreiber Swânhild II. im Jahre 170 n.SR.
   

§4 Von Tadeln und Strafen

  Diebstahl und Tötung – in Taten und Worten – sind Akte von Neid, Missgunst und Unverstand. Als solche sollten sie zu gleichen Teilen mit Verständnis und Härte bestraft werden. Rang und Stand dürfen hier zugunsten des Täters bestimmt sein.3
~Niedergeschrieben 3 n.SR. von Theofels, dem Tiefsinnigen, Schreiber von Sieglindes, der Zartfühlenden
 

§4.1

  Die Tötung eines Stauchers von Rang, Stand und Titel ist von der Königin und Ihren Nachfahren zu richten und zu strafen. Ist jener Täter zugleich von Rang, Stand und Titel und spricht ihm ein Leumund von hohem Rang, Stand und Titel vor, so sei jener seines Standes und Titels enthoben und in die Lehensschaft seines Leumunds gestellt. Vergeht er sich ein weiteres Mal gegen einen Staucher gleich welchen Ranges, Standsund Titel, so fälle ihn das Beil des nächsten Henkers.
~Hinzugefügt im Jahre Jahre 125 n.SR. von Helleward, dem Tugendsucher, Schreiber Sieglindes, der Zartfühlenden
 

§4.2

  Vergeht sich ein Staucher gegen die Faucher und Ihre Größe, Ihre Gesinnung und Ihre Macht, so sei durch die Stimme der Sonne und die Glut Furwins dem ein Ende gesetzt. Hat der Ketzer Rang, Stand oder Titel,hinter dem er sich zu verstecken sucht, so verliere er jene und werde dem Feuer ohne diesen Wall überantwortet. So wollen es die Faucher, so tut es die Königin und Ihre Nachfahren.
~Hinzugefügt von Kingrundîne im Jahre 318 n.SR.
 

§4.3

  Vergeht sich ein Staucher gegen die Faucher und Ihre Größe, Ihre Gesinnung und Ihre Macht, so sei durch die Stimme der Sonne und die Glut Furwins dem ein Ende gesetzt. Hat er Rang, Stand oder Titel, so prüfe ein Rat der Inquisition seinen Glauben und seine Absichten. Gewinnt jener Rat den Eindruck, er habe außer seiner selbst gehandelt oder es seien die Vorwürfe unteilbar und unhaltbar, so sei sein Leumund wiederhergestellt und er allem Vorwurfe enthoben, wenn die Königin und Ihre Nachfahren den Darstellungen und Protokollen des Inquisitorischen Rates zustimmt.
~Hinzugefügt von Fabulos, dem Rechtschaffenden, Schreiber Hildlindes, im Jahre 450 n.SR.
 

§4.4

  Vergeht sich ein Staucher gegen die Faucher und Ihre Größe, Ihre Gesinnung und Ihre Macht, so sei durch die Stimme der Sonne und die Glut Furwins dem ein Ende gesetzt. Hat er Rang, Stand oder Titel, so prüfe ein Rat der Inquisition seinen Glauben und seine Absichten. Dem Inquisitorischen Rate stehe zum Beisitz ein königlicher Vertreter bei, der nur der Königin und Ihrer Nachfahren Lehnsmann oder –frau ist. Ebenso kann der Angeklagte von Rang, Stand oder Titel einen nicht-inquisitorischen Rechts- oder Standesbeistand verlangen, der ihn im Gespräche unterstützen mag. Gewinnt jener Rat den Eindruck, er habe außer seiner selbst gehandelt oder es seien die Vorwürfe unteilbar und unhaltbar, so sei sein Leumund wieder hergestellt und er allem Vorwurfe enthoben, wenn die Königinund Ihre Nachfahren den Darstellungen und Protokollen des Inquisitorischen Rates zustimmt.
~Hinzugefügt im Jahre 60 8 n.SR. von Regius Riffelstiel, Schreiber Sirinhildes III.
 

§4.5

  Betrug, Ehebruch und Falschvertrag sind mit ebengleichen Strafen zu ahnden, die in gleichen Teilen vonKönigin oder ihren Vertretern und dem Geschädigten bestimmt und benannt werden. Ist der betrügerisch Handelnde ohne Lehen, Stand und Titel, so wird er in die Leibeigenschaft des Geschädigten gestellt. Ist er ein Leibeigener gar, so wird sein Tun, welches Vertrauen und Ehre verletzt oder gar bricht, seinen Todbedeuten.
~Hinzugefügt im Jahre Jahre 125 n.SR. von Helleward, dem Tugendsucher, Schreiber Sieglindes, der Zartfühlenden
 

§4.6

  Straßenraub und widerrechtliche Aneignung von Lehnsherren- und Glaubenszins, und zu jenem gehört auch die Schmuggelei jeglichen Werkes und Tuns4, werden mit der Enteignung allen Eigentums des Gerichteten und mit dem darauf folgenden Tode bestraft, ist der Gerichtete ohne Rang, Stand, Titel oder Lehen. Besitzt der Gerichtete auch nur einen Teil der vier vorhin genannten, zahlt den verlustete Betrag in sechsfachen Teilen gleichermaßen an Lehensherr, Königin und Glaubensfestung, um im Leben, im Recht und im Glauben sein Ansehen wieder zu erlangen. Hat er darüber hinaus ein Leben genommen, gleich welchen Ranges, Standes oder Titels, so verliert er all seine Ehren, Rang, Stand, Titel und Lehen und wird in die Leibeigenschaft von Königin oder Kirche gestellt. Ebensolches widerfährt ihm, wenn er seine Schuld in irgendeinem Teile nicht tilgen kann.
~Hinzugefügt im Jahre Jahre 127 n.SR. von Helleward, dem Tugendsucher, Schreiber Sieglindes, der Zartfühlenden
 

§4.7

  Wilderei im Lehen eines Lehensherrens wird mit dem Verlust des tätigen Gliedmaßes geahndet. Zudemerleider Wilderer die Mundschuld im zweifachen Maße in Münzen oder in eigener Arbeit zurückleisten muss.
~Hinzugefügt im Jahre Jahre 125 n.SR. von Helleward, dem Tugendsucher, Schreiber Sieglindes, der Zartfühlenden
 

§4.8

  Gastrecht ist zugleich auch Gastpflicht. Mag der Gast sich auf die Gunst des Gastgebers berufen dürfen, so darf dersolche zugleich auf den Schutz des Gastes vertrauen. Jener letztere sei an das eherne Wort desGastgebers erinnert, wie wiederum letzterer an das Wohl seines Gastes. Bricht der Gast mit jenen Regularien der Höflichkeit, so ist es dem Gastgeber erlaubet, den Garstigen seines Haus und Grundes zuverweisen. So sei folgendes dem hinzugefügt und dann geschlossen: im Haus und auf dem Grund des Gastgebers gelten die Regeln und der Glaube des zu ehrenden Gastgebers, der seine Gastlichkeit zugleich auf das Wohl des Gastes auszurichten weiß. § 4.8 (hinzugefügt im Jahre Jahre 478 n.SR. von Zurfass, dem Schwarzseher, Schreiber Friedlindes)Wird der Klärungssuche einer unrechten oder widerfauchischen Tat entgegen gewirkt oder gesprochen, so sei der Uneinsichtige in Gewahrsam zu nehmen – in Achtung seines Rangs, Stands oder Titels – solange es der Klärung der Sache bedarf. 4 Seit 367 n.SR. wird „jeden Werkes“ auch auf Menschenschmuggel hin ausgelegt wie es in Thalothien zur Zeit der Säuberungen unter Kingrundîne vielerlei der Fall war.
~Hinzugefügt im Jahre Jahre 125 n.SR. von Helleward, dem Tugendsucher, Schreiber Sieglindes, der Zartfühlenden
 

§4.9

  Wird der Klärungssuche einer unrechten oder widerfauchischen Tat entgegen gewirkt oder gesprochen, so sei der Uneinsichtige in Gewahrsam zu nehmen – in Achtung seines Rangs, Stands oder Titels – solange es der Klärung der Sache bedarf.
~Hinzugefügt im Jahre Jahre 478 n.SR. von Zurfass, dem Schwarzseher, Schreiber Friedlindes
   

§5 Von Lehen und Titeln

  Jedem erhabenen Wahren und Gerechten im Sinne der Faucher ist es möglich, Lehen und Titel durch die Königin und Ihre Nachfahrinnen zu gewinnen. Sie heißen sich ab jenem Tage Leibvasallen und sind im besonderen Maße der Königin und Ihren Nachfahrinnen verpflichtet und gebunden sowie mit besonderen Ehren und Pflichten versehen. Nur Ihr und den Fauchern sind sie verpflichtet und gebunden, solange sieihrer Aufgabe gerecht und wahr sind, Vorbild und Schutzschild, Hüter und Wahrer der Tugend von Fauchern und Königinnen zu sein.
~Niedergeschrieben im Jahre Jahre 80 n.SR. von Jortgut, dem Gütigen, Schreiber Sieglindes, der Zartfühlenden
 

§5.1

  Sodenn Lehen, Rang, Stand oder Titel in absichtsvollem Tun falsch angeeignet sind und eben jener Betrüger keines Lehens, Rangs, Stands oder Titels mächtig ist, so ist jenes Handeln mit dem Tode durch das Streckrad vor den Augen aller Gutdenkenden zu strafen, nimmt er den Hohen doch die Ehre durch seine eigene Unwürdigkeit. Ist der so Handelnde Ranges oder Titels eigen und übereignet sich durch mehr Lehen, Rangoder Stand, so wird ihm alle Ehre aberkannt und er in die Leibeigenschaft des Geschädigten unterstellt bis zu seinem eigenen Tode.
~Niedergeschrieben im Jahre Jahre 80 n.SR. von Jortgut, dem Gütigen, Schreiber Sieglindes, der Zartfühlenden
 

§5.2

  Herzoge, Herzoginnen und Grafen, Gräfinnen dürfen sich dreimalig in jedem Jahreszeitenlauf der Größe und Würde und Weisheit der Königin bewusst werden, wenn Sie selbst zum Rate ruft, um die Stimmen ihrer Günstigen und Wohltuendsten zu hören, zu prüfen und zu achten für Ihre eigenen wahrhaftigen und tugendsamen Handlungen und Weisungen. Auch der Zwergische Berater soll mit seiner uralten Weisheit hier nicht fehlen, die er zum Wohle beider Völker mit dem Rate teilt.
~Niedergeschrieben im Jahre Jahre 80 n.SR. von Jortgut, dem Gütigen, Schreiber Sieglindes, der Zartfühlenden
 

§5.3

  Fallen jene Leibvasallen vom Glauben an die Faucherbrüder ab, verfallen in Hoffärtigkeit und Eigennutzigkeit, verkennen sie ihr Sein als Vorbild, Schutzschild, Hüter und Wahrer der Tugenden und der Königinnen, so überantworte man sie selbst bar jeglichen Titels und Lehens dem reinigen Feuer Furwins und lasse die Faucher selbst über ihre Nachkommenschaft richten. Kein Stauchisches Auge soll dannzumal jener Schande angesichtig werden. Das größte Vertrauen zu verraten, verrät die Faucher selbst.
~Hinzugefügt von Kingrundîne im Jahre 318 n.SR.
 

§5.4

  Freedland und sein Volk wird in Gänze und Größe dem Herzog des Hauses Thabronith zugesprochen und gewährt ihm und seinen Nachfahren eine freie Lehensgabe im eignen Handeln und im weisen und tugendsamen Tun und denken nach dem Vorbilde der Königin und ihrer Nachfahrinnen. Hiersô sei geschrieben und gesetzt, dass jenes Herzoghaus sich dem Wohle und dem Ansinnen und Sein der Faucherbrüder und der Königin verpflichtet in Ehre und Pflichten, wie es die Grundlagen der Stauchischen Ordnung vorsehen. Gegebenes Recht wird in Freedland und unter dem Herzoghaus Thabronith als wohlweise und gut gesetzt, sodenn es sich in seinen Grundzügen den schon genannten Grundlagen der Stauchischen Ordnung verpflichtet. Die Königin und ihre Nachfahrinnen wirken hierorts nur in Geleit und Gepflicht zu und an das Herzoghaus Thabronith in Gesetzen und Maßregeln. Sodenn hat die Königin und alle, die ihr Zeichen und ihren Sinn tragen frei Geleit und Geschutz und Recht des Gastes in jedem Haus und Grund. Die Pflicht des Zehnten ist sodann in directa an Sie selbst zu leisten. Ebensolche Pflicht und Ehre gilt den Hütern des Glaubens.
~Hinzugefügt 351 n.SR. von Justus, dem Eifernden, Schreiber Sirinhilde I., der Eisernen
 

§5.5

  Sodenn nunendlich Frieden herrscht, aber das Erbe der Fürsten Galothiens brach liegt, bewilligt Siegfriede hiernun die Bitte, weise und tugendsamer Frauen und Männer Galothiens und fasst jenen Entschluss zu einem gesetzten und gegebenen Recht, welches ihr Nachfahrinnen nunhier und hiernach zu achten haben: Ein Rat aus vier ehrenwerten Männern und Frauen gleich ihren Standes, der Schrift und der Sprache und ebenso des Denkens und Lenkens mächtig sei nun Lehensmann der Königin und ihrer Nachfahrinnen und habe gleiche Rechte, Bürden, Ehren und Pflichten wie jegliches andere Erzlehen Stauchens. Ein im Rate bestimmter ehrenwerter Fürsprecher habe sodann das Recht, nicht aber den Titel und den Stand, eines Herzogs im Rate der Königin. Sodenn im Rechte gleich gesetzt dem Herzog, antworte das Erzlehen ebenals solches der Königin in allen Belangen.
~Hinzugefügt 400 n.SR. von Friedofill, der Filligrane, Schreiber Siegfriedes
   

§6 Von Land und Wirken im Namen der Faucher und der Königinnen

  Urstauchischer Text
Niedergeschrieben 3 n.SR. von Theofels, dem Tiefsinnigen, Schreiber von Sieglindes, der Zartfühlenden
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by Und die 6 Faucher @Stauchen

 
  Das Stauchener Land ist durch das Ringgebirge von den Fauchern Ringwall und Mahnmal zugleich geworden. In diesem Sinne ist es und das es umschliessene Gebirge von den Faucherbrüdern fuer die Staucher bestimmt. So soll es unter Fauchern und Koeniginnen stauchisch sein und bleiben. Wird gewirkt von außen oder innen, jene Grenzen anders zu setzen, so sei mit aller Gewalt und Tath dem sich entgegen zu stellen von Volk und Hohen gleichermaßen, zur Wahrung und zur Ehre der Faucher und der Koeniginnen. Alles so gesprochene Land selbst gehoert den Fauchern und daso ihrem Erbe: der Königin und ihren Nachfahrennin.
~Übersetzt nach Windfrei Waldblick zu Hohenstein, Schreiber Sieglindes
 

§6.1.1

  All Land gehört der Königin und ihren Nachfahrinnen. Nur sie können entscheiden die so benannten Erzlehen zu vergeben in die Hände der ihnen würdig und sicher in Glauben und Tugend erscheinenden Vasallen. Mögen diese von ihrem Rechte Gebrauch machen, auch ihre Erzlehen in wohltugendsame Hände zu legen, welche sie mit Titeln von Baron und Baronin und Freiherr und Freifrau begünstigen und in die schon beschriebene Pflicht und Ehre nehmen. Der Königin sei nunwohl das Recht gegeben Grafen und Gräfinnen in ihre Huld und Lehensschaft zu nehmen, die in Lehen und Tun Ihr selbst Verantwortung tun und tragen. Hiersô darf Sie selbst Teile von Erzlehen geben, denn nur Ihr ist das wahre und gute Auge und Herz der Faucher eigen, welches die Tugendsamsten in jedem zu erkennen weiß.
~Niedergeschrieben im Jahre Jahre 6 n.SR. von Jortgut, dem Gütigen, Schreiber Sieglindes, der Zartfühlenden
 

§6.1.2

  Im Falle der nötigen Verteidigung des Stauchener Faucherlandes obliegt es der Königin ihre Vasallen zu rufen und zu führen – sogleich ihrem Marschalle zu beraten und zu handeln in Ihrem Sinne und im Glauben an die Faucher. Widerspricht ein Vasall dem Aufrufe und kommt diesem desto schlimmer nicht nach, so widerspricht er Königin, Volk und garselbst den Fauchern und wird sodenn des Lehens entwirkt und ohne Titel und Stand den Fauchern überantwortet. Selbiges geschehe mit jedem – gleich welchen Standes – der seine Hand gegen die Königin, ihre Nachfahrinnen oder die Faucher richtet. Jeder, auch ein Titel- und Rangloser, mag den Frevler erschlagen dürfen. Sein Kopf sei den Obrigen überbracht, der Rest den Aasfressern zugestellt, zu denen er sich schon vor seinem Tode gesellt hat.
~Niedergeschrieben im Jahre Jahre 6 n.SR. von Jortgut, dem Gütigen, Schreiber Sieglindes, der Zartfühlenden
 

§6.2.1

  Handel- und Marktrecht zu vergeben an Burg oder Siedlung obliegt der Königin und Ihrer Nachfahrinnen und muss sich ihrem Vorbild an Wahrheit, Mitleid und Güte verpflichten. Der Gewinn eines jeden Handels gehe zu einem zehnten Teile an die Königin und ihre Nachfahrinnen. Sie allein mag setzen, wer sonst daran sich nehmen dürfe.
~Hinzugefügt im Jahre Jahre 125 n.SR. von Helleward, dem Tugendsucher, Schreiber Sieglindes, der Zartfühlenden
 

§6.2.2

  Handel- und Marktrechtvergabe in Galothien und nur dort vergibt die Königin Siegfriede so auch an den Galothischen Rat, wenn er denn walte im oben beschriebenen Sinne. Ebenso soll von nun an ein jeder Edelmann einmalig eine Beratung über kaufmännsiche Angelegenheiten in Anspruch nehmen gegen eine einmalige Gebühr, die an den Galothischen Rat binnen eines Mondlaufs getan werden muss. Die Höhe der Gebühr richtet sich dabei nach Umfang und Potential des Beratenden.
~Zusatz von 400 n.SR. durch Friedofill, der Filligrane, Schreiber Siegfriedes
 

§6.3.1

  Münzrecht liegt in den Händen der Königin und Ihrer Nachfahrinnen.
~Hinzugefügt im Jahre Jahre 125 n.SR. von Helleward, dem Tugendsucher, Schreiber Sieglindes, der Zartfühlenden
 

§6.3.2

  Münzrecht sei neben der Königin und Ihrer Nachfahrinnen auch dem Hause Bernstieg zu Hochburg zugesprochen.
~Zusatz von 4 0 2 n.SR. durch Friedofill, der Filligrane, Schreiber Siegfriedes
 

§6.3.3

  Münzrecht sei neben der Königin und Ihrer Nachfahrinnen auch dem Hause Bernstieg zu Hochburg und dem Hause Wulfnoth zugesprochen.
~Hinzugefügt 605 n.SR. von Regius Riffelstiel, Schreiber Sirinhildes III.
 

§6.4

  Stätten des Glaubens sind als Stätten der Faucher heilig und in allen Belangen zu ehren und zu wahren. Widertue sich ein Ungnädiger in oder an jenen Orten, so sei er dem Feuer zu überantworten, egal welchen Standes, welchen Titels und Ranges oder welcher Wesenheit er sei. In und an jenen Orten gilt das Wort und das Recht des Glaubens und der Hüter desselben, deroberst die Ritter und Recken der Sonnenträger des Hauses Thalobîn und ihnen hat sich jeder zu beugen. Zu Orten besonderer Gläubigkeit seien die Klosterfeste in Weißenburg ,in ihrem besonderen Stand und Status, und die Grafenburg in Lichtenfels benannt, die das Sinnbild der Wahrheit heißt.
~Hinzugefügt von Kingrundîne im Jahre 348 n.SR.
   
    1 In mehreren Abschriften lesen wir auch „Einfühlung“ und „Empfindsamkeit“ vor Mildtätigkeit.
    2 In jüngeren Übertragungen findet man hier für „Stimme der Sonne“ die „Stauchische Inquisition“ eingesetzt, was im Sinne der königlichen Urheberin dieses Grundsatzes legitim ist.
    3 Es streiten sich die Rechtsgelehrten, inwiefern jener Zusatz zugunsten des Adels ausgelegt werden dürfe. Vor Kingrundîne gibt es chronikal bestätigte Quellen, die eine dem höheren Stand härter zugesprochene Strafe belegen. Motivation für derartige Unart ist hier ein Bezug auf §2.1 im Rahmen von §2, im Konkreten die Tugend der Mildtätigkeit, die dem einfachen Volke die Bürdenlast als mildernden Umstand zuspricht.
    4 Seit 367 n.SR. wird „jeden Werkes“ auch auf Menschenschmuggel hin ausgelegt wie es in Thalothien zur Zeit der Säuberungen unter Kingrundîne vielerlei der Fall war.


Cover image: by Mark Rasmuson @unsplash

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