Zollerlass von 614 n.SR.
Autor: Steve B.
Königlicher Zollerlass,
erlassen durch seine Majestät König Sgreefried von Stauchen
Januaris 614 n.SR.
An die Hochwohlgeborenen Herzöge und Grafen Stauchens, die Vertreter der Hohen
Stände und der Niederen, an jeden Bürger Stauchens, ob frei, ob unfrei, an jeden
Bürger und Gast ferner Länder!
Im Namen Seiner Königlichen Hoheit, König Sgreefrieds von Stauchen, ergeht
folgender Erlass das Zoll- und Geldwesen des Königreichs betreffend:
§ 1 – Zollhoheit
Die volle Zollhoheit liegt ab dem ersten Tage des vierten Monats des Jahres 614 n.SR. bei König oder – so es im Umstand keinen König gäbe, in Rangfolge – der Königin, den Königlichen Erben, dem Schatzkanzler des Königs, dem Hofkämmerer, dem Herzog von Herothien, den Erben des Herzogs von Herothein. Die Hohen Stände, repräsentiert durch die Herzöge und Grafen Stauchens, geben zum letzen Tage des dritten Monats des Jahres 614 n.SR. alle Rechte auf Zollerhebung und die damit verbundenen schriftlich oder mündlich vereinbarten Privilegien an das Königshaus ab. Alle Zölle werden ab dem Tage, der im ersten Absatz benannt ist, durch Bedienstete des Königs erhoben und eingetrieben.§ 2 – Königliche Bedienstete
Zur Erhebung und Eintreibung von Zöllen setzt das Königshaus Bedienstete ein. Diese Aufgabe kann an den Schatzkanzler delegiert werden. Jene, die mit der Erhebung und Eintreibung von Zöllen befasst sind, sind nach dem Recht Bedienstete des Königs und als solche zu behandeln. Die Erhebung von Zöllen am Orte obliegt dem Zolljustiziar. Seine Ernennung erfolgt durch den Schatzkanzler oder seinen Legaten. Das Amt des Zolljustiziars soll nicht käuflich und nicht vererbbar sein, sondern die Besetzung des Amtes soll rein nach geprüfter Loyalität, nach Eignung in wichtigen fachlichen Belangen und nach charakterlicher Stärke geschehen. Dem Zolljustiziar kann ein Notarius zur Seite gestellt werden. Seine Aufgabe sei das Führen der Zollbücher, das Führen des Schriftverkehrs und die Einreichung neuer Zölle in der Schatzkanzlei. Auch er sei im Range ein Königlicher Bediensteter, und auch sein Amt sei nicht käuflich oder vererbbar. Seine Eignung sei nach den im zweiten Absatz genannten Prinzipien festzzustellen. Ein Zolljustiziar kann weiteres Personal beschäftigen, so es dem Zwecke der Zollerhebung dienlich ist. Über den Rang eines Königlichen Bediensteten entscheide die Schatzkanzlei von Fall zu Fall.§ 3 – Erhebung von Zöllen
Zölle werden auf jene Waren erhoben, die die Schatzkanzlei in ihren Zollbüchern führt, oder die vor Ort durch einen Zolljustiziar als zu verzollen designiert und von einem durch diesen beschäftigten Notarius als solche bestätigt werden. Die Zollbücher seien dem lesenden Volke in Amtsstuben einsehbar zu machen. Zölle werden erhoben, wenn Waren aus dem Ausland das erste Mal stauchischen Boden berühren. Zölle werden ferner jedes Mal erhoben, wenn Waren nach dem Passieren einer Grenze innerhalb des Königreichs den Boden eines Herzogtums oder einer Grafschaft Stauchens betreten oder verlassen. Zölle werden auch erhoben, wenn Waren stauchischen Boden verlassen. Diese Regelungen gelten für den Weg zu und unter Land, zu Wasser und – so es die Situation betrifft – auch in der Luft. Die Gebiete des Clanthinn und des Ulaath sind Gebiete Stauchens mit gezogener Grenze im Sinne dieses Erlasses.Das Recht auf die Erhebung von Zöllen kann auf das Passieren der Stadttore besonderer Städte innerhalb Stauchens ausgedehnt werden, wenn dazu ein gesonderter Erlass vorliegt.§ 4 – Entrichtung von Zöllen
Die Entrichtung von Zöllen geschieht in den Zollstuben, Zolltürmen und Zollburgen des Königreichs Stauchen. Sollten diese jemals durch andere als Königliche Bedienstete besetzt sein, sind diese nach Aufforderung des Zolljustiziars zu räumen und den Königlichen Bediensteten ohne Preis ordentlich zu übergeben. Die Höhe der Zölle auf Waren wird durch das Zollbuch geregelt, in dem alle zu verzollenden Waren gelistet sind. Die Höhe des Zolls auf Waren, die nicht in den Zollbüchern geführt sind und die nach dem ersten Absatz des § 3 als zu verzollen designiert wurden, soll ebenfalls nach eben jenem Procedere festgesetzt werden. Wenn möglich, sollen die Zollbücher für Zölle auf ähnliche Waren konsultiert werden. Der Königliche Zoll muss in stauchsicher Münze entrichtet werden. Führt jedoch ein nicht aus Stauchen stammender Zollschuldner keine stauchischen Münzen mit sich, soll der Zoll auch in fremder Münze möglich sein, wenn Gewicht, Reinheit und Metall der fremden Münzen nicht wesentlich von den stauchischen abweicht.§ 5 – Bisherige Regelungen
Mit Einsetzen des Königlichen Zolls verlieren alle bisherigen Regelungen betreffend des Entrichtens von Zöllen ihre Gültigkeit und gelten als nichtig, auch wenn sie Bestandteil bestehender Verträge waren. Dies gilt für die Stände, Zünfte, Handelshäuser und alle anderen betroffenen Parteien Stauchens ebenso, wie für Verträge mit anderen Ländern, die Regelungen über das Entrichten von Zöllen zum Gegenstand haben. Eine Neuverhandlung kann jede betroffene Partei in der Königlichen Schatzkanzlei in Form eines Schriftstücks einreichen.§ 6 – Durchsetzung des Erlasses
Dieser Erlass des Königlichen Zolls ist fester Teil des Königlichen Friedens. Er wird gewahrt durch das Gesetz Stauchens und eingehalten von den hierfür eingesetzten Bediensteten des Königs und der Hohen Stände. Ein jeder, der sich dem Entrichten der Zollschuld entzieht, vergeht sich direkt am Königshaus und ist durch dessen Bedienstete zu richten. Die Schuld wird nach dem Verbrechen der Schmuggelei und des Straßenraubs bemessen. In besonders schweren Fällen wird der Schuldige nach dem Verbrechen des Verrats am Königshaus und ganz Stauchens gerichtet. Zur Aufrechterhaltung der Aufsicht über die Entrichtung des Königlichen Zolls setzt das Königshaus durch Delegation Besatzungen für die im ersten Absatz des § 4 genannten Bauwerke ein. Diese Besatzungen unterstehen in Befehl und Unterhalt dem Reichsmarschall des Königreichs Stauchens. Sie sollen aber am Orte der Zollerhebung mit den Zolljustiziar eng mit der Durchsetzung dieses Erlasses befasst sein.§ 7 – Zehnt, Abgaben und Gelder
Von diesem Erlass unberührt bleiben die Rechte der Hohen Stände, den Zehnt auf ihrem belehnten Gebiet als Steuer zu erheben, das Stapelrecht einzufordern, Abgaben auf Märkten und Mühlen zu verlangen oder Gelder für Brunnen, Treideln, Reede oder dergleichen zu verlangen. Allenfalls ist es nicht rechtens, Wege- und Straßengelder zu erheben, denn dies sei dem Wegezoll gleichgestellt mit der Entrichtung des Königszolls abgegolten.So erlassen durch Königliche Hand.
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