Ehegesetz
Das Ehegesetz beschreibt die verschiedenen Formen von Eheanbahnung, Verlobungserlaubnis, Verlobung und Eheschließung bzw. die Regelung von Kindern und Witwenschaft.
Grundsätzlich werden Partner nach Jahrgängen einander zugelost. Der Lospartner wird dann zuerst verlobt und später geheiratet. Aus religiösen Gründen kann eine Neuauslosung verlangt werden, die vom Religionsrat zu genehmigen ist, wenn Religionsverschiedenheit der Partner vorliegt. Aus genetischen gründen kann eine Neuauslosung beim Surenalrat beantragt werden, wenn Erben einen gleichgeschlechtlichen Partner zugeordnet bekommen.
Vor jeder Verlobung sind die Familienseptogramme der beiden Partner zu überprüfen. Der Verlobungserlauber kann auch bei ungünstigen Empfehlungen die Verlobung erlauben, muss darüber aber ein Warnungsreskript an beide Partner verfassen und eine Kopie davon in seinem Archiv aufbewahren. Sollte es später zu Beziehungsproblemen kommen, werden beide Partner mit einer Papyrusstange dreimal geschlagen, bevor sie die Probleme dem Richter vortragen dürfen.
Verlobungsanbahnungsfeiern finden im Haus der zuständigen Surena statt.
Verlobungen finden in Anwesenheit lebender Eltern und Großeltern im Haus des niederrrangigeren Partners statt.
Frühestens sechs Monate nach der Verlobung darf die Hochzeit am Wohnort der Frau in der standesgemäßen Form (bedingt durch den Status des höherrangigen Partners) gefeiert werden.
Übericherweise nehmen im Jahr des Fata- oder Sibifestes alle adeligen Kinder an der Verlobungstombola teil, bei der die Partnerschaften ausgelost werden. Nach der Pegaeaübergießung oder dem Ritterschlag entscheiden die Familienoberhäupter, ob die gelosten Partner bei einer Verlobungsanbahnung gemäß Ehegesetz angeommen werden, ob Rekurs an den Religionsrat aus Glaubensgründunden oder den Surenatsrat aus genetischen Gründen eingelegt wird, um eine Losungswiederholung zu erzwingen, oder ob eine halbeheliche Verbindung geschlossen wird, um das Kind für eine monarchische Betriebsleitung oder eine dieser gleichgestellte Funktion vorzubereiten. Nach erfolgreicher Verlobungsanbahnung erfolgt die Verlobung. Die Verlobung muss immer am Ort des höherrangigen Partners stattfinden, bei Gleichrangigkeit zählt das Lebensalter. Die Hochzeit, frühestens nach dem 25. Namenstag des jüngeren Partners, muss immer am Ort des niederrangigen Partners stattfinden. Die Art der Hochzeit richtet sich nach dem Rang des höherstehenden Partners.
Grundsätzlich werden Partner nach Jahrgängen einander zugelost. Der Lospartner wird dann zuerst verlobt und später geheiratet. Aus religiösen Gründen kann eine Neuauslosung verlangt werden, die vom Religionsrat zu genehmigen ist, wenn Religionsverschiedenheit der Partner vorliegt. Aus genetischen gründen kann eine Neuauslosung beim Surenalrat beantragt werden, wenn Erben einen gleichgeschlechtlichen Partner zugeordnet bekommen.
Vor jeder Verlobung sind die Familienseptogramme der beiden Partner zu überprüfen. Der Verlobungserlauber kann auch bei ungünstigen Empfehlungen die Verlobung erlauben, muss darüber aber ein Warnungsreskript an beide Partner verfassen und eine Kopie davon in seinem Archiv aufbewahren. Sollte es später zu Beziehungsproblemen kommen, werden beide Partner mit einer Papyrusstange dreimal geschlagen, bevor sie die Probleme dem Richter vortragen dürfen.
Verlobungsanbahnungsfeiern finden im Haus der zuständigen Surena statt.
Verlobungen finden in Anwesenheit lebender Eltern und Großeltern im Haus des niederrrangigeren Partners statt.
Frühestens sechs Monate nach der Verlobung darf die Hochzeit am Wohnort der Frau in der standesgemäßen Form (bedingt durch den Status des höherrangigen Partners) gefeiert werden.
Übericherweise nehmen im Jahr des Fata- oder Sibifestes alle adeligen Kinder an der Verlobungstombola teil, bei der die Partnerschaften ausgelost werden. Nach der Pegaeaübergießung oder dem Ritterschlag entscheiden die Familienoberhäupter, ob die gelosten Partner bei einer Verlobungsanbahnung gemäß Ehegesetz angeommen werden, ob Rekurs an den Religionsrat aus Glaubensgründunden oder den Surenatsrat aus genetischen Gründen eingelegt wird, um eine Losungswiederholung zu erzwingen, oder ob eine halbeheliche Verbindung geschlossen wird, um das Kind für eine monarchische Betriebsleitung oder eine dieser gleichgestellte Funktion vorzubereiten. Nach erfolgreicher Verlobungsanbahnung erfolgt die Verlobung. Die Verlobung muss immer am Ort des höherrangigen Partners stattfinden, bei Gleichrangigkeit zählt das Lebensalter. Die Hochzeit, frühestens nach dem 25. Namenstag des jüngeren Partners, muss immer am Ort des niederrangigen Partners stattfinden. Die Art der Hochzeit richtet sich nach dem Rang des höherstehenden Partners.
Durchführung
Adelige, das heißt eheliche Kinder zweier Adeliger, absolvieren folgende Ausbildungsschritte: 7 Jahre in einer Septe, ein erstes Zofenknappenjahr bei einer adeligen Familie, ein erstes Wassergärtenjahr, 7 Jahre in einem Lehrlingsberuf, ein zweites Zofenknappenjahr, ein zweites Wassergärtenjahr und 7 Jahre in einem Gesellenberuf.
Adelige dürfen ab 25 Jahren heiraten. Dafür ist zuvor eine Verlobungsanbahnungsfeier vor der zuständigen Surena abzuhalten. Nach erfolgter Zustimmung wird ein Termin für die Verlobung und für die Hochzeit festgelegt. Die Verlobung muss immer am Ort des höherrangigen Partners stattfinden. Die Hochzeit muss immer am Ort des niederrangigen Partners stattfinden. Die Art der Hochzeit richtet sich nach dem Rang des höherstehenden Partners.
Wollen zwei Adelige aus unterschiedlichen Surenaten heiraten, müssen beide Surenas der Verlobung zustimmen.
Wollen zwei Adelige aus unterschiedlichen Aspahbadaten heiraten, müssen beide Surenas und beide Aspahbadas zustimmen und zuvor das verbindliche Urteil des Prinzipatrates über die grundsätzliche Möglichkeit der Verlobung einholen.
Wollen Aspahbadas, Aspahbadillas und Aspahbadillizzas heiraten, ist die Prinzipa Verlobungserlauber. Sie muss zuvor das Votum des Aspahbadatrates und das Urteil des Zukunftsrats über die grundsätzliche Möglichkeit der Verlobung einholen.
Im Fall des Aussterbens einer Familie im Hauptstamm kann die Prinzipa nach Anhören des Prinzipatrates und Zustimmung sowohl des Aspahbadatrates als auch des Surenatrates halbeheliche Kinder legitimieren. Dies kann sowohl für die Familie des Vaters als auch der Mutter gelten. Je nach Art der Beziehung dürfen die Kinder auch an Festmählern und Menüs teilnehmen und in Adelshäusern der verschiedenen Rangstufen wohnen. Die Arten von halbehelichen Verbindungen lauten Gspusi (adelig und nichtadlig), Affäre (mihranal und mihranal), Melanzanallegamentu (mihranal und donnal), Avucadullegamentu (mihranal und surenal), Valerianallegamentu (mihranal und aspahbadal Bambùllegamentu (mihranal und fürstlich), Bananallegamentu (donnal und donnal), Selvaticullegamentu (donnal und surenal), Basilicullegamentu (donnal und aspahbadal), Cutunellegamentu (donnal und fürstlich), Artemisiallegamentu (surenal und surenal), Giusquiamullegamentu (surenal und aspahbadal), Perallegamentu (surenal und fürstlich), Blullegamentu (aspahbadal und aspahbadal), Amuurie (aspahbadal und fürstlich) sowie Liaisun (fürstlich und fürstlich).
Adelige dürfen ab 25 Jahren heiraten. Dafür ist zuvor eine Verlobungsanbahnungsfeier vor der zuständigen Surena abzuhalten. Nach erfolgter Zustimmung wird ein Termin für die Verlobung und für die Hochzeit festgelegt. Die Verlobung muss immer am Ort des höherrangigen Partners stattfinden. Die Hochzeit muss immer am Ort des niederrangigen Partners stattfinden. Die Art der Hochzeit richtet sich nach dem Rang des höherstehenden Partners.
Adelige ohne Herrschaft
Mihranas, Mihranillas und Mihranillizzos müssen mit einer Einfacheren Verbindung heiraten.Adelige mit Siedlungsherrschaft
Donnas, Donillas und Donillizzas müssen mit einer Dreifältigen Verbindung heiraten.Adelige mit Surenalherrschaft
Surena, Surenilla und Surenillizza müssen mit einer Fünffältigen Verbindung heiraten.Adelige mit Aspahbadalherrschaft
Aspahbada, Aspahbadilla und Aspahbadillizza müssen mit einer Siebenfältigen Verbindung heiraten.Adelige mit Prinzipalherrschaft
Prinzipa, Prinzipilla und Prinzipillizza müssen mit einer Neunfältigen Verbindung heiraten.Kinder
Kinder erhalten immer den Rang des Hauptpartners, das ist entweder ein Herrschaft Ausübender oder ein Familienoberhaupt. Kinder von Erben erhalten immer den nächstniedrigeren Rang und steigen mit Amtsantritt ihrer Eltern auf (Mihranillizzas zu Mihranillas, Donnillizzas zu Donnillas, Surenillizzas zu Surenillas, Aspahadillizzas zu Aspahbadillas und Prinzipillizzas zu Prinzipillas).Verwitwung adeliger Partner
Stirbt ein Herrschaft Ausübender oder Familienoberhaupt, erhält der Partner den entsprechenden Verwitwungstitel (Sassanavdova, Karinavdova, Spandiyadhavdova, Guiwavdova oder Rzepavdova) und wird dem neuen Familienoberhaupt unterstellt.Sonderfälle
Wollen zwei Adelige unterschiedlichen Ranges heiraten, muss der Verlobungserlauber zuvor das Votum des Zukunftsrates einholen. Wenn er trotz negativem Votum die Verlobung erlaubt, ist bei zukünftigen Eheproblemen das Paar mit sieben, der Verlobungserlauber oder sein Nachfolger mit vierzehn Bambusstockschlägen zu bestrafen.Wollen zwei Adelige aus unterschiedlichen Surenaten heiraten, müssen beide Surenas der Verlobung zustimmen.
Wollen zwei Adelige aus unterschiedlichen Aspahbadaten heiraten, müssen beide Surenas und beide Aspahbadas zustimmen und zuvor das verbindliche Urteil des Prinzipatrates über die grundsätzliche Möglichkeit der Verlobung einholen.
Wollen Aspahbadas, Aspahbadillas und Aspahbadillizzas heiraten, ist die Prinzipa Verlobungserlauber. Sie muss zuvor das Votum des Aspahbadatrates und das Urteil des Zukunftsrats über die grundsätzliche Möglichkeit der Verlobung einholen.
Halbeheliche Verhältnisse
Mit einer einfachen Segnung in einer Septe, einem Feuertempel oder Wassertempel kann ein halbeheliches Verhältnis nach vorhergehender Verlobungsanbahnung und Verlobung eingegangen werden. Titel werden durch solche Verbindungen nicht generiert und allfällige Kinder haben keine Titel oder Rechte. Sie erhalten den Nachnamen 'Sand' und können, müssen aber nicht eine adelige Ausbildung durchlaufen.Im Fall des Aussterbens einer Familie im Hauptstamm kann die Prinzipa nach Anhören des Prinzipatrates und Zustimmung sowohl des Aspahbadatrates als auch des Surenatrates halbeheliche Kinder legitimieren. Dies kann sowohl für die Familie des Vaters als auch der Mutter gelten. Je nach Art der Beziehung dürfen die Kinder auch an Festmählern und Menüs teilnehmen und in Adelshäusern der verschiedenen Rangstufen wohnen. Die Arten von halbehelichen Verbindungen lauten Gspusi (adelig und nichtadlig), Affäre (mihranal und mihranal), Melanzanallegamentu (mihranal und donnal), Avucadullegamentu (mihranal und surenal), Valerianallegamentu (mihranal und aspahbadal Bambùllegamentu (mihranal und fürstlich), Bananallegamentu (donnal und donnal), Selvaticullegamentu (donnal und surenal), Basilicullegamentu (donnal und aspahbadal), Cutunellegamentu (donnal und fürstlich), Artemisiallegamentu (surenal und surenal), Giusquiamullegamentu (surenal und aspahbadal), Perallegamentu (surenal und fürstlich), Blullegamentu (aspahbadal und aspahbadal), Amuurie (aspahbadal und fürstlich) sowie Liaisun (fürstlich und fürstlich).
Komponenten und Hilfsmittel
Familienseptogramme sind ein zentraler Anhalt für Verlobungserlaubnisse. Dazu kommen je nach Situation Expertisen, Voten und Urteile verschiedener Fachpersonen oder Räte.
Teilnehmer
Für Adelige ist die jeweilige Surena Verlobungserlauberin; für Surenas die Aspahbada und für Aspahbadas und ihre Kinder wie Enkel die Prinzipa.
Vor einer adeligen Verlobung ist vom Verlobungserlauber eine Expertise der Religion der Sieben und seines Maesters einzuholen, bei Anghörigen anderer Religionen zusätzlich von Vertretenden derer Richtungen.
Vor der Hochzeit sind Braut und Bräutigam durch eine Septa über den korrekten Vollzug der Ehe zu belehren. Auch Pflanzen und Tiere können als Illustration vorgestellt werden.
Beim Vollzug sind die Eltern, Großeltern und Geschwister von Braut und Bräutigam zur Zeugenschaft einzuladen. Ehepartner von Geschwistern, Septas und Maester sollen eingeladen werden. Ausbildungskollegen und Freunde können eingeladen werden. Allen Vollzugszeugen ist ein Papyrus mit einer stilisierten Darstellung des Vollzugs und der Unterschrift der Vollziehenden im Anschluss an den Akt zu überreichen.
Vor einer adeligen Verlobung ist vom Verlobungserlauber eine Expertise der Religion der Sieben und seines Maesters einzuholen, bei Anghörigen anderer Religionen zusätzlich von Vertretenden derer Richtungen.
Vor der Hochzeit sind Braut und Bräutigam durch eine Septa über den korrekten Vollzug der Ehe zu belehren. Auch Pflanzen und Tiere können als Illustration vorgestellt werden.
Beim Vollzug sind die Eltern, Großeltern und Geschwister von Braut und Bräutigam zur Zeugenschaft einzuladen. Ehepartner von Geschwistern, Septas und Maester sollen eingeladen werden. Ausbildungskollegen und Freunde können eingeladen werden. Allen Vollzugszeugen ist ein Papyrus mit einer stilisierten Darstellung des Vollzugs und der Unterschrift der Vollziehenden im Anschluss an den Akt zu überreichen.
Einhaltung
Kleidung
Gemäß Kleidungsgesetz tragen bei einer Verlobung und Hochzeit zumindest Braut, Bräutigam, Eltern, Großeltern und Geschwister der beiden Festkleidung. Es dürfen auch all anderen Eingeladenen Festkleidung tragen. Der Verwalter der Siedlung, in dem Verlobung oder Hochzeit stattfinden, kann dafür auch einzelnen oder allen das Tragen von Traditionskleidung gestatten, wenn Braut und Bräutigam dies gemeinsam schriftlich beantragen.Adelige können beliebige zweifärbige Kleidung in den Farben ihrer Familien tragen, die dem jeweiligen Traditionsschnitt angenähert sein sollen. Bei der Verlobungsfeier und der Hochzeit tragen Adelige die ihnen zustehenden Kopfbedeckungen und Insignien.
Mitglieder von Orden können sich in der Ordenstracht verloben und heiraten.
Mahlzeiten
Anläßlich der Verlobung oder der Hochzeit soll im Haus der adeligen Familie ein Essen stattfinden, zu dem verschiedene Personen eingeladen werden können, wobei Eltern, Großeltern, Geschwister und deren Partner verpflichtend einzuladen sind. Die Regeln des Menügesetzes müssen eingehalten werden.Adelige ohne Herrschaft
Mihranas, Mihranillas und Mihranillizzos dürfen zur Verlobung können 21, zur Hochzeit 84 Gäste einladen. Zur Verlobung darf ein dreigängiges Festessen nach regionalem Brauch gereicht werden (Bergland: Salat, Happen und Bissen; Dünenland: Fisch, Suppe und Flammeri; Küstenland: Gemüse, Grillage und Süßigkeit; Fürstenbezirk: Konfekt, Kuchen und Palatschinke), zur Hochzeit ein fünfgängiges (Bergland: Soufflé, Salat, Happen, Bissen und Brandteigkrapfen; Dünenland: Sandkuchen, Fisch, Suppe, Flammeri und Fleisch im Rohr; Küstenland: Salzaal, Gemüse, Grillage, Süßigkeit und Füllhorn; Fürstenbezirk: Happen, Konfekt, Suppe, Kuchen und Palatschinke).Adelige mit Siedlungsherrschaft
Donnas, Donillas und Donillizzas dürfen zur Verlobung 28, zur Hochzeit 91 Gäste einladen. Zur Verlobung und zur Hochzeit darf ein fünfgängiges Festessen nach regionalem Brauch serviert werden (Bergland: Soufflé, Salat, Happen, Bissen und Brandteigkrapfen; Dünenland: Sandkuchen, Fisch, Suppe, Flammeri und Fleisch im Rohr; Küstenland: Salzaal, Gemüse, Grillage, Süßigkeit und Füllhorn; Fürstenbezirk: Happen, Konfekt, Suppe, Kuchen und Palatschinke).Adelige mit Surenalherrschaft
Surenas, Surenillas und Surenillizzos dürfen zur Verlobung 35, zur Hochzeit 98 Gäste einladen. Zur Verlobung und zur Hochzeit wird ein siebengängiges Festessen nach regionalem Brauch serviert (Bergland: Kaltschale, Soufflé, Salat, Happen, Bissen, Brandteigkrapfen und Zabaglione; Dünenland: Bacclarat, Sandkuchen, Fisch, Suppe, Flammeri, Fleisch im Rohr und Knusperschlange; Küstenland: Karottenrondeau, Salzaal, Gemüse, Grillage, Süßigkeit, Füllhorn und Käseterzett; Fürstenbezirk: Happen, Grillage, Konfekt, Suppe, Kuchen, Fondue und Palatschinke).Adelige mit Aspahbadalherrschaft
Aspahbadillizzas dürfen zur Verlobung 42, zur Hochzeit 105 Gäste einladen. Zur Verlobung und zur Hochzeit wird ein siebengängiges Festessen nach regionalem Brauch serviert (Bergland: Kaltschale, Soufflé, Salat, Happen, Bissen, Brandteigkrapfen und Zabaglione; Dünenland: Bacclarat, Sandkuchen, Fisch, Suppe, Flammeri, Fleisch im Rohr und Knusperschlange; Küstenland: Karottenrondeau, Salzaal, Gemüse, Grillage, Süßigkeit, Füllhorn und Käseterzett; Fürstenbezirk: Happen, Grillage, Konfekt, Suppe, Kuchen, Fondue und Palatschinke).Aspahbadas und Aspahbadillas dürfen zur Verlobung 49, zur Hochzeit 112 Gäste einladen. Zur Verlobung wird ein siebengängiges Festessen nach regionalem Brauch serviert (Bergland: Kaltschale, Soufflé, Salat, Happen, Bissen, Brandteigkrapfen und Zabaglione; Dünenland: Bacclarat, Sandkuchen, Fisch, Suppe, Flammeri, Fleisch im Rohr und Knusperschlange; Küstenland: Karottenrondeau, Salzaal, Gemüse, Grillage, Süßigkeit, Füllhorn und Käseterzett; Fürstenbezirk: Happen, Grillage, Konfekt, Suppe, Kuchen, Fondue und Palatschinke). Zur Hochzeit ist ein Menü gemäß Menügesetz vorgeschrieben, bei dem auch die Zeremonialämter ausgeübt werden müssen.
Adelige mit Prinzipalherrschaft
Prinzipillizzas dürfen dürfen zur Verlobung 56, zur Hochzeit 119 Gäste einladen. Zur Verlobung und zur Hochzeit wird ein siebengängiges Festessen nach regionalem Brauch serviert (Bergland: Kaltschale, Soufflé, Salat, Happen, Bissen, Brandteigkrapfen und Zabaglione; Dünenland: Bacclarat, Sandkuchen, Fisch, Suppe, Flammeri, Fleisch im Rohr und Knusperschlange; Küstenland: Karottenrondeau, Salzaal, Gemüse, Grillage, Süßigkeit, Füllhorn und Käseterzett; Fürstenbezirk: Happen, Grillage, Konfekt, Suppe, Kuchen, Fondue und Palatschinke). In Ausnahmefällen kann die Prinzipa auch zur Verlobung und zur Hochzeit von Prinzipillizzas Menüs erlauben.Prinzipas und Prinzipillas dürfen zur Verlobung 70, zur Hochzeit 144 Gäste einladen. Zur Verlobung und zur Hochzeit ist ein Menü gemäß Menügesetz vorgeschrieben, bei dem auch die Zeremonialämter ausgeübt werden müssen.
Related Organizations
Kommentare