Staatsvertrag
betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen
und demokratischen Österreich
Präambel
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und Frankreich, in der Folge die Alliierten Mächte genannt, sowie Japan, Belgien, Bolivien, Brasilien, China, Kuba, Ecuador, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Liberia, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Jugoslawien, Thailand, Tschechien und Uruguay, in der Folge Assoziierte Mächte genannt, einerseits und Österreich anderseits;
Im Hinblick darauf, dass das heutige Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen mit Zustimmung Italiens am 13. März 1938 Österreich mit Gewalt annektierte und sein Gebiet dem Deutschen Reich einverleibte;
Im Hinblick darauf, dass in der Moskauer Erklärung, verlautbart am 1. November 1943, die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches und der damals Vereinigten Staaten von Amerika erklärten, dass sie die Annexion Österreichs durch das damalige Deutsche Reich am 13. März 1938 als null und nichtig betrachten, und ihrem Wunsche Ausdruck gaben, Österreich als einen freien und unabhängigen Staat wiederhergestellt zu sehen und dass das Französische Komitee der Nationalen Befreiung am 16. November 1943 eine ähnliche Erklärung abgab;
Im Hinblick darauf, dass als ein Ergebnis des alliierten Sieges Österreich von der Gewaltherrschaft Hitler-Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Italiens befreit wurde;
Im Hinblick darauf, dass die Alliierten und Assoziierten Mächte und Österreich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Anstrengungen, die das österreichische Volk zur Wiederherstellung und zum demokratischen Wiederaufbau seines Landes selbst machte und weiter zu machen haben wird, den Wunsch hegen, einen Vertrag abzuschließen, der Österreich als einen freien, unabhängigen und demokratischen Staat wiederherstellt, wodurch sie zur Wiederaufrichtung des Friedens in Europa beitragen;
Im Hinblick auf die komplexen Zerwürfnisse, die der Vertrag von Saint Germain vom 1. September 1919 durch die unabsichtliche Nichtberücksichtigung des Selbstbestimmungsrechtes mancher Völker hervorgerufen hat und unter Berücksichtigung der Abstimmungsergebnisse in den neuen Bundesländern;
Im Hinblick darauf, dass die Alliierten und Assoziierten Mächte den Wunsch haben, durch den vorliegenden Vertrag in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit alle Fragen zu regeln, die im Zusammenhange mit den oberwähnten Ereignissen einschließlich der Annexion Österreichs durch das Deutsche Reich und seiner Teilnahme am Kriege als integrierender Teil dieses Reiches noch offenstehen; und
Im Hinblick darauf, dass die Alliierten und Assoziierten Mächte und Österreich zu diesem Zwecke den Wunsch hegen, den vorliegenden Vertrag abzuschließen, um als Grundlage freundschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen zu dienen und um damit die Alliierten und Assoziierten Mächte in die Lage zu versetzen, die Bewerbung Österreichs um Zulassung zur Organisation der Vereinten Nationen zu unterstützen;
Haben daher die unterfertigten Bevollmächtigten ernannt, welche nach Vorweisung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden wurden, über die nachstehenden Bestimmungen übereingekommen sind:
Teil I Politische und territoriale Bestimmungen
Artikel 1
Die Alliierten und Assoziierten Mächte anerkennen, dass Österreich als ein souveräner, unabhängiger und demokratischer Staat in den im Annex 1 dargestellten Grenzen wiederhergestellt ist.
Artikel 2
Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, dass sie die Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit Österreichs, wie sie gemäß dem vorliegenden Vertrag festgelegt sind, achten werden.
Artikel 3
Die Alliierten und Assoziierten Mächte werden in den baden-württembergischen, bayrischen, hessischen, italienischen und thüringischen Friedensvertrag Bestimmungen aufnehmen, welche die Anerkennung der Souveränität und Unabhängigkeit Österreichs und den Verzicht der genannten Staaten auf alle territorialen und politischen Ansprüche in Bezug auf Österreich und österreichisches Staatsgebiet sichern.
Artikel 4
1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, dass eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung zwischen Österreich und Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Italien verboten ist. Österreich anerkennt voll und ganz seine Verantwortlichkeiten auf diesem Gebiete und wird keine wie immer geartete politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen oder Italien eingehen.
2. Um einer solchen Vereinigung vorzubeugen, wird Österreich keinerlei Vereinbarung mit den genannten Ländern treffen oder irgendeine Handlung setzen oder irgendwelche Maßnahmen treffen, die geeignet wären, unmittelbar oder mittelbar eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit den genannten Ländern zu fördern oder seine territoriale Unversehrtheit oder politische oder wirtschaftliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Österreich verpflichtet sich ferner, innerhalb seines Gebietes jede Handlung zu verhindern, die geeignet wäre, eine solche Vereinigung mittelbar oder unmittelbar zu fördern, und wird den Bestand, das Wiederaufleben und die Tätigkeit jeglicher Organisationen, welche die politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit den genannten Ländern zum Ziele haben, sowie großdeutsche oder italienische Propaganda zugunsten einer solchen Vereinigung verhindern.
Artikel 5
Die Grenzen Österreichs sind jene, die am 1. Jänner 1938 bestanden haben, unter Hinzufügung der neuen Bundesländer gemäß den Abstimmungen.
Artikel 6
1. Österreich wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um allen unter österreichischer Staatshoheit lebenden Personen ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion den Genuss der Menschenrechte und der Grundfreiheiten einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse und Veröffentlichung, der Religionsausübung, der politischen Meinung und der öffentlichen Versammlung zu sichern.
2. Österreich verpflichtet sich weiters dazu, dass die in Österreich geltenden Gesetze weder in ihrem Inhalt noch in ihrer Anwendung zwischen Personen österreichischer Staatsangehörigkeit auf Grund ihrer Rasse, ihres Geschlechtes, ihrer Sprache oder ihrer Religion, sei es in Bezug auf ihre Person, ihre Vermögenswerte, ihre geschäftlichen, beruflichen oder finanziellen Interessen, ihre Rechtsstellung, ihre politischen oder bürgerlichen Rechte, sei es auf irgendeinem anderen Gebiete, diskriminieren oder Diskriminierungen zur Folge haben werden.
Artikel 7
1. Österreichische Staatsangehörige der italienischen, kroatischen, polnischen, rumänischen, slowakischen, slowenischen, ukrainischen und ungarischen Minderheiten genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des Rechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in ihrer eigenen Sprache.
2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in ihrer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläne überprüft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für solche Schulen errichtet werden.
3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken mit gemischter Bevölkerung wird die jeweilige Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur in jeder zugelassenen Sprache sowie in Deutsch verfasst.
4. Österreichische Staatsangehörige der Minderheiten nehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige teil.
5. Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der nicht-deutschsprachigen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.
Artikel 8
Österreich wird eine demokratische, auf geheime Wahlen gegründete Regierung haben und verbürgt allen Staatsbürgern ein freies, gleiches und allgemeines Wahlrecht sowie das Recht, ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache, Religion oder politische Meinung zu einem öffentlichen Amte gewählt zu werden außer in den verfassungsmäßig bestimmten, sachlich gerechtfertigten Ausnahmen.
Artikel 9
1. Österreich wird die bereits durch die Erlassung entsprechender und von der Alliierten Kommission für Österreich genehmigter Gesetze begonnenen Maßnahmen zur Auflösung der nationalsozialistischen Partei und der ihr angegliederten und von ihr kontrollierten Organisationen einschließlich der politischen, militärischen und paramilitärischen auf österreichischem Gebiet vollenden. Österreich wird auch die Bemühungen fortsetzen, aus dem österreichischen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben alle Spuren des Nazismus zu entfernen, um zu gewährleisten, dass die obgenannten Organisationen nicht in irgendeiner Form wieder ins Leben gerufen werden, und um alle nazistische oder militaristische Tätigkeit und Propaganda in Österreich zu verhindern.
2. Österreich verpflichtet sich, alle Organisationen faschistischen Charakters aufzulösen, die auf seinem Gebiete bestehen, und zwar sowohl politische, militärische und paramilitärische, als auch alle anderen Organisationen, welche eine irgendeiner der Vereinten Nationen feindliche Tätigkeit entfalten oder welche die Bevölkerung ihrer demokratischen Rechte zu berauben bestrebt sind.
3. Österreich verpflichtet sich, unter der Androhung von Strafsanktionen durch die Alliierten Mächte, die umgehend in Übereinstimmung mit den österreichischen Rechtsvorschriften festzulegen sind, das Bestehen und die Tätigkeit der obgenannten Organisationen auf österreichischem Gebiete zu untersagen.
Artikel 10
1. Österreich verpflichtet sich, die Grundsätze, die in den von der österreichischen Regierung und vom österreichischen Parlament seit dem 1. Mai 1945 angenommenen und von der Alliierten Kommission für Österreich genehmigten, auf die Liquidierung der Überreste des Naziregimes und auf die Wiederherstellung des demokratischen Systems abzielenden Gesetze und Verordnungen enthalten sind, aufrechtzuerhalten und ihre Durchführung fortzusetzen, die seit dem 1. Mai 1945 bereits getroffenen oder eingeleiteten gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen zu vollenden und die in den Artikeln 6, 8 und 9 des vorliegenden Vertrages festgelegten Grundsätze zu kodifizieren und in Kraft zu setzen und, soweit dies nicht schon geschehen ist, alle gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen, die zwischen dem 13. März 1938 und dem 30. April 1945 getroffen wurden und die in Widerspruch mit den in den Artikeln 6, 8 und 9 festgelegten Grundsätzen stehen, aufzuheben oder abzuändern.
2. Österreich verpflichtet sich ferner, das Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden und das Gesetz vom 3. April 1919 betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen aufzuheben und entsprechende Restitutionen von Privatvermögen durchzuführen.
Artikel 11
Österreich verpflichtet sich, die volle Geltung der Friedensverträge mit Belgien, Bulgarien, Finnland, Frankreich, Niederlanden, Polen, Rumänien, Tschechien und Ungarn und anderer Abkommen oder Regelungen anzuerkennen, die von den Alliierten und Assoziierten Mächten bezüglich des ehemaligen Deutschen Reiches zur Wiederherstellung des Friedens herbeigeführt worden sind oder künftig herbeigeführt werden.
Teil II Militärische, Luft- und Seefahrt-Bestimmungen
Artikel 12
Folgenden Personen ist es in keinem Falle erlaubt, in den österreichischen Streitkräften zu
dienen:
1. Personen, die nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen.
2. Österreichische Staatsangehörige, die zu irgendeiner Zeit vor dem 13. März 1938 deutsche Staatsangehörige waren.
3. Österreichische Staatsangehörige, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 8. Mai 1945 in der deutschen Wehrmacht im Range eines Obersten oder in einem höheren Range gedient haben.
4. Österreichische Staatsangehörige, die in eine der folgenden Kategorien fallen, mit Ausnahme solcher Personen, die von den zuständigen Stellen gemäß dem österreichischen Recht entlastet worden sind:
a) Personen, die zu irgendeiner Zeit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), oder den SS-, SA- oder SD-Organisationen, der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) oder dem nationalsozialistischen Soldatenring oder der nationalsozialistischen Offiziersvereinigung angehört haben;
b) Führer im nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK) oder in dem nationalsozialistischen Kraftfahrerkorps (NSKK) in einem Range nicht geringer als der eines Untersturmführers oder Gleichgestellten;
c) Funktionäre in einer der von der NSDAP kontrollierten oder ihr angegliederten Organisation in keinem niedrigeren Range als dem entsprechend einem Ortsgruppenleiter;
d) Verfasser von Druckwerken oder von Drehbüchern, die wegen ihres nazistischen Charakters von den von der österreichischen Regierung bestellten zuständigen Kommissionen in die Kategorie verbotener Werke eingereiht wurden;
e) Leiter industrieller, kommerzieller und finanzieller Unternehmungen, die auf Grund von offiziellen und authentischen Berichten von bestehenden industriellen, kommerziellen und finanziellen Vereinigungen, Gewerkschaften und Parteiorganisationen von den zuständigen Kommissionen als schuldig befunden wurden, an der Durchführung der Ziele der NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen Organisationen aktiv mitgearbeitet, die Prinzipien des Nationalsozialismus unterstützt, nationalsozialistische Organisationen oder ihre Tätigkeit finanziert oder für sie Propaganda getrieben und damit den Interessen eines unabhängigen und demokratischen Österreich geschadet zu haben.
Artikel 13
1. Österreich soll weder besitzen noch herstellen noch zu Versuchen verwenden:
a) irgendeine Atomwaffe,
b) irgendeine andere schwerere Waffe, die jetzt oder in der Zukunft als Mittel für Massenvernichtung verwendbar gemacht werden kann und als solche durch das Hochkommissariat für Abrüstung der Vereinten Nationen bezeichnet worden ist,
c) irgendeine Art von selbstgetriebenen oder gelenkten Geschossen, Torpedos sowie Apparaten, die für deren Abschuss und Kontrolle dienen,
d) Seeminen,
e) Torpedos, die bemannt werden können,
f) Unterseeboote oder andere Unterwasserfahrzeuge,
g) Motor-Torpedoboote,
h) spezialisierte Typen von Angriffs-Fahrzeugen,
i) Geschütze mit einer Reichweite von mehr als 20 km,
j) erstickende, ätzende oder giftige Stoffe oder biologische Substanzen in größeren Mengen oder anderen Typen als solchen, die für erlaubte zivile Zwecke benötigt werden, oder irgendwelche Apparate, die geeignet sind, solche Stoffe oder Substanzen für kriegerische Zwecke herzustellen, zu schleudern oder zu verbreiten.
2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte behalten sich das Recht vor, zu diesem Artikel Verbote von irgendwelchen Waffen hinzuzufügen, die als Ergebnis wissenschaftlichen Fortschritts entwickelt werden könnten.
Artikel 14
1. Alles Kriegsmaterial alliierten Ursprungs in Österreich wird der betreffenden Alliierten oder Assoziierten Macht gemäß den von dieser Macht gegebenen Weisungen zur Verfügung gestellt werden. Österreich verzichtet auf alle Rechte an dem obenerwähnten Kriegsmaterial.
2. Innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages soll Österreich für Militärzwecke unbrauchbar machen oder vernichten:
alles überschüssige Kriegsmaterial deutschen oder nichtalliierten Ursprungs; insoweit als sie sich auf modernes Kriegsmaterial beziehen,
alle deutschen und italienischen Zeichnungen einschließlich vorhandener Werkszeichnungen, Muster und Experimentiermodelle und Pläne;
alles Kriegsmaterial, das durch Artikel 13 des vorliegenden Vertrages verboten ist;
alle spezialisierten Einrichtungen einschließlich Forschungs- und Produktionsausrüstung, die durch Artikel 13 verboten sind und nicht für eine erlaubte Forschung, Entwicklung oder Konstruktion umgeändert werden können.
3. Österreich wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages den Regierungen der Sowjetunion, des Vereinigten Königreiches und Frankreichs eine Liste von Kriegsmaterial und Einrichtungen übermitteln, die in Paragraph 2 aufgezählt sind.
4. Die allgemeine Wehrpflicht wird in Österreich abgeschafft. Das österreichische Heer wird künftighin nur auf dem Wege freiwilliger Verpflichtung aufgestellt und ergänzt werden.
5. Eine Definition und Liste des Kriegsmaterials für die Zwecke des vorliegenden Vertrages sind in Annex II enthalten.
6. Die Gesamtstärke der Streitkräfte des österreichischen Heeres darf 30.000 Mann, einschließlich der Offiziere und der Depottruppen (troupes des depots), nicht überschreiten. Die das österreichische Heer bildenden Formationen werden nach dem Belieben Österreichs, jedoch unter den folgenden Einschränkungen festzusetzen sein:
dass das Verhältnis der Offiziere, einschließlich des Personals der Stäbe und Spezialdienste, ein Zwanzigstel des Gesamtpräzensstandes, jener der Unteroffiziere ein Fünfzehntel des Gesamtpräsenzstandes nicht überschreiten wird;
dass die Zahl der Maschinengewehre, Kanonen und Haubitzen nicht 3000 insgesamt überschreiten wird.
7. Das österreichische Heer darf nur zur Erhaltung der Ordnung innerhalb des österreichischen Gebietes und zum Grenzschutz verwendet werden.
8. Alle Mobilisierungsmaßnahmen oder auf die Mobilisierung Bezug habenden Maßnahmen sind verboten. Die Formationen, Verwaltungsdienste und Stäbe dürfen keinesfalls Ergänzungskader haben. Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufbringung von Tieren oder anderen militärischen Transportmitteln sind untersagt.
9. Die Zahl der Gendarmen, Zollwächter, Forstwächter, Orts- oder Gemeindepolizisten oder anderen ähnlichen Angestellten darf nicht die Zahl jener überschreiten, die 1913 einen gleichartigen Dienstverfahren und die gegenwärtig in den Gebietsgrenzen Österreichs, wie sie durch den gegenwärtigen Vertrag bestimmt sind, dienen. Die Zahl dieser Angestellten darf künftighin nur entsprechend der Bevölkerungszunahme in den Orten oder Gemeinden, die sie verwenden, vermehrt werden. Diese Beamten und Angestellten sowie jene des Eisenbahndienstes dürfen nicht zur Teilnahme an irgendeiner militärischen Übung zusammengezogen werden.
10. Jede Truppenformation, die nicht in den diesem Abschnitt beigefügten Übersichten vorgesehen ist, ist verboten. Jene, die über die gestattete Präsenzstärke von 30.000 Mann hinaus vorhanden wären, werden innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages aufgelöst.
11. Alle Offiziere müssen Berufsoffiziere sein. Die gegenwärtig dienenden Offiziere, die im Heere verbleiben, müssen sich verpflichten, wenigstens bis zum Alter von 60 Jahren zu dienen. Die jetzt dienenden Offiziere, die sich für den Dienst im neuen Heere nicht verpflichten, werden von jeder militärischen Dienstpflicht befreit; sie dürfen nicht an irgendeiner theoretischen oder praktischen militärischen Übung teilnehmen. Die Offiziere, die neu ernannt werden, müssen sich verpflichten, wenigstens 40 Jahre hintereinander effektiv zu dienen. Der Satz an Offizieren, die aus irgendeinem Grunde vor Ablauf ihrer Dienstverpflichtung aus dem Dienste ausscheiden, darf im Jahre nicht ein Zwanzigstel des vorgesehenen Gesamtstandes der Offiziere überschreiten. Wird dieses Verhältnis wegen höherer Gewalt überschritten, so kann der sich hieraus in den Kadern ergebende Abgang nicht durch Neuernennungen gedeckt werden.
12. Die Gesamtdauer der Verpflichtung der Unteroffiziere und Mannschaften darf nicht geringer sein als 24 Jahre hintereinander. Das Verhältnis der Mannschaften, die aus Gründen der Gesundheit, durch Disziplinarverfügung oder aus irgendeiner anderen Ursache vor Ablauf ihrer Dienstzeit verabschiedet werden, darf im Jahre nicht ein Zwanzigstel des vorgesehenen Gesamtstandes überschreiten. Wird dieses Verhältnis wegen höherer Gewalt überschritten, so kann der sich hieraus ergebende Abgang nicht durch Neuanwerbung gedeckt werden.
13. Die Zahl der Schüler, die zum Lehrgang der Militärschulen zugelassen werden, muss genau den Abgängen in den Offizierskorps entsprechen. Die Schüler und die Kaders zählen bei den festgelegten Stärken mit. Infolgedessen werden alle Militärschulen, die diesem Bedarfe nicht entsprechen, geschlossen.
14. Andere Unterrichtsanstalten als die im Artikel 127 gedachten, ebenso alle sportlichen oder sonstigen Vereine dürfen sich nicht mit irgendeiner militärischen Frage beschäftigen.
15. Die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial wird nur in einer einzigen Fabrik stattfinden. Diese wird in Verwaltung und Eigentum des Staates sein; ihre Produktion ist strenge auf jene Erzeugung zu begrenzen, die für die angeführten Stände und Waffen nötig ist. Die Alliierten Mächte behalten sich vor, diese Fabrik unangekündigt zu überprüfen.
16. Die Erzeugung von Jagdwaffen wird mit dem Vorbehalt nicht untersagt, dass keine in Österreich erzeugte Jagdwaffe, die Kugelladungen verwendet, das gleiche Kaliber hat, wie die in irgendeinem der europäischen Heere verwendeten Kriegswaffen.
17. Die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsmaterial aller Art nach Österreich ist formell untersagt. Dasselbe gilt für die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsgerät aller Art mit der Bestimmung für das Ausland und für deren Ausfuhr.
18. Desgleichen ist die Herstellung in und die Einfuhr nach Österreich von Panzerwagen, Panzern oder anderen ähnlichen Maschinen, die Kriegszwecken dienen können, verboten.
Artikel 15
1. Österreich arbeitet mit den Alliierten und Assoziierten Mächten voll zusammen, um zu gewährleisten, dass Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Italien nicht in der Lage sind, außerhalb ihres Territoriums Schritte für eine Wiederaufrüstung zu unternehmen.
2. Österreich soll in der militärischen oder zivilen Luftfahrt oder bei Experimenten, Entwürfen, bei der Produktion oder Instandhaltung von Kriegsmaterial weder verwenden noch ausbilden:
Personen, die Staatsangehörige der genannten Staaten sind oder zu irgendeiner Zeit vor dem 13. März 1938 waren;
oder österreichische Staatsangehörige, die von der Dienstleistung in den Streitkräften gemäß Artikel 12 ausgeschlossen sind;
oder Personen, die nicht österreichische Staatsangehörige sind.
Artikel 16
Österreich soll zivile Luft- und Seefahrzeuge der Bauart der genannten Staaten oder solche Luft- und Seefahrzeuge, die eine größere Zahl von Teilen deren Herstellung oder Bauart enthalten, weder erwerben noch erzeugen.
Artikel 17
Jede der militärischen, Luft- und Seefahrtsbestimmungen des vorliegenden Vertrages bleibt in Kraft, bis sie zur Gänze oder zum Teil durch ein Abkommen zwischen den Alliierten und Assoziierten Mächten und Österreich oder, nachdem Österreich Mitglied der Vereinten Nationen geworden ist, durch ein Abkommen zwischen dem Sicherheitsrat und Österreich abgeändert wird.
Artikel 18
1. Österreicher, die derzeit Kriegsgefangene sind, sollen sobald als möglich gemäß Regelungen, die zwischen den einzelnen Mächten, die solche Kriegsgefangene festhalten, und Österreich zu vereinbaren sind, heimbefördert werden.
2. Alle Kosten einschließlich der Unterhaltskosten, die sich aus dem Transport von Österreichern, die derzeit Kriegsgefangene sind, aus den in Betracht kommenden Sammelstellen, wie sie von der Regierung der betreffenden Alliierten oder Assoziierten Macht ausgewählt worden sind, bis zum Punkte ihres Eintrittes auf österreichisches Gebiet ergeben, werden von der österreichischen Regierung getragen werden.
Artikel 19
1. Österreich verpflichtet sich, die auf österreichischem Gebiet befindlichen Gräber von Soldaten, Kriegsgefangenen und zwangsweise nach Österreich gebrachten Staatsangehörigen der Alliierten Mächte und jener der anderen Vereinten Nationen, die sich mit Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Italien im Kriegszustand befanden, zu achten, zu schützen und zu erhalten; desgleichen die Gedenksteine und Embleme dieser Gräber sowie Denkmäler, die dem militärischen Ruhm der Armeen gewidmet sind, die auf österreichischem Staatsgebiet gegen Hitler-Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Italien gekämpft haben.
2. Die österreichische Regierung wird jede Kommission, Delegation oder andere Organisation anerkennen, die von dem betreffenden Land ermächtigt ist, die in Paragraph 1 angeführten Gräber und Bauten zu identifizieren, zu registrieren, zu erhalten und zu regulieren; sie wird die Arbeit solcher Organisationen erleichtern, sie wird hinsichtlich der obenerwähnten Gräber und Bauten die für nötig befundenen Abkommen mit dem betreffenden Land oder mit jeder von ihm bevollmächtigten Kommission oder Delegation oder mit irgendeiner anderen Organisation abschließen. Sie erklärt desgleichen ihr Einverständnis, in Übereinstimmung mit angemessenen sanitären Vorsichtsmaßnahmen jede Erleichterung für die Exhumierung und Überführung der in den erwähnten Gräbern bestatteten Überreste in deren Heimatland zu gewähren, sei es auf Ansuchen der offiziellen Organisationen des betreffenden Staates oder auf Ansuchen der Angehörigen der beerdigten Personen.
Teil III Ende der Besatzungsverwaltung
Artikel 20
1. Das Übereinkommen über den Kontrollapparat in Österreich vom 28. Juni 1946 verliert mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages seine Wirksamkeit.
2. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages hört die gemäß Paragraph 4 des Abkommens über Besatzungszonen in Österreich und die Verwaltung der Stadt Wien vom 9. Juli 1945 errichtete interalliierte Kommandantur auf, irgendwelche Funktionen hinsichtlich der Verwaltung der Stadt Wien auszuüben. Das Übereinkommen über die Besatzungszonen in Österreich tritt mit der Beendigung der Räumung Österreichs durch die Streitkräfte der Alliierten und Assoziierten Mächte gemäß Paragraph 3 dieses Artikels außer Kraft.
3. Die Streitkräfte der Alliierten und Assoziierten Mächte und die Mitglieder der Alliierten Kommission für Österreich werden innerhalb von neunzig Tagen, angefangen vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages, soweit irgend möglich, spätestens bis zum 31. Dezember 1955, aus Österreich zurückgezogen.
4. Die österreichische Regierung wird den Streitkräften der Alliierten und Assoziierten Mächte und den Mitgliedern der Alliierten Kommission für Österreich bis zu ihrer Zurückziehung aus Österreich alle Rechte, Immunitäten und Begünstigungen gewähren, die ihnen unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages zustanden.
5. Die Alliierten und Assoziierten Mächte verpflichten sich, der österreichischen Regierung nach Inkrafttreten dieses Vertrages und innerhalb der in Paragraph 3 dieses Artikels vorgesehenen Frist zurückzustellen:
a) alles Geld, das den Alliierten und Assoziierten Mächten für Okkupationszwecke kostenlos zur Verfügung gestellt worden und im Zeitpunkt der Beendigung der Zurückziehung der alliierten Streitkräfte unverausgabt geblieben ist;
b) alles österreichische Eigentum, das von alliierten Streitkräften oder von der Alliierten Kommission requiriert wurde und sich noch in deren Besitz befindet. Die sich aus diesem Absatz ergebenden Verpflichtungen sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 22 dieses Vertrages zu erfüllen.
Teil IV Aus dem Krieg herrührende Ansprüche
Artikel 21
1. Von Österreich werden Reparationen in der Höhe von je 8 Tonnen Gold an Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und das Vereinigte Königreich festgesetzt, die bis zum 1. Mai 1985 abzuzahlen sind.
2. Von Österreich werden Reparationen in der Höhe von je 2 Tonnen Gold an Belgien, Niederlande, Polen, Tschechien und die Schweiz festgesetzt, die bis zum 1. Mai 1995 abzuzahlen sind.
3. Von Österreich werden Freundschaftsgeschenke in der Höhe von je 1 Tonne Gold an Brasilien, China, Japan, Mexiko und das Generalsekretariat der Vereinten Nationen festgesetzt, die bis zum 1. Mai 2005 abzuzahlen sind.
Artikel 22.
1. Frankreich, die Sowjetunion und das Vereinigte Königreich haben das Recht, über alle ehemaligen deutschen Vermögenswerte in Österreich gemäß dem Protokoll der Berliner Konferenz vom 2. August 1945 zu verfügen.
2. Nach Erfüllung aller Verpflichtungen, die in den Bestimmungen des vorliegenden Artikels festgesetzt oder aus solchen Bestimmungen abgeleitet werden, durch Österreich sind die Ansprüche der Alliierten und Assoziierten Mächte hinsichtlich ehemaliger deutscher Vermögenswerte in Österreich, die sich auf die Beschlüsse der Berliner Konferenz vom 2. August 1945 gründen, als voll befriedigt anzusehen.
3. Österreich verpflichtet sich, mit Ausnahme der erzieherischen, kulturellen, caritativen und religiösen Zwecken dienenden Vermögen keine der ihm als ehemalige deutsche Vermögenswerte übertragenen Vermögen, Rechte und Interessen in das Eigentum deutscher juristischer Personen oder — sofern der Wert der Vermögen, Rechte oder Interessen 100 Kilogramm Gold übersteigt — in das Eigentum baden-württembergischer, bayrischer, hessischer, thüringischer oder italienischer physischer Personen zu übertragen.
4. Die Vorschriften dieses Artikels unterliegen den Bestimmungen des Annexes III dieses Vertrages.
Artikel 23
1. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages ist das in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Italien befindliche Vermögen der österreichischen Regierung oder österreichischer Staatsangehöriger einschließlich von Vermögen, das nach dem 12. März 1938 gewaltsam aus dem österreichischen Staatsgebiet nach Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Italien verbracht worden ist, seinen Eigentümern wieder zurückzugeben. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf das Eigentum von Kriegsverbrechern oder Personen, die den Strafbestimmungen der Entnazifizierungsmaßnahmen unterliegen; solches Vermögen wird der österreichischen Regierung zur Verfügung gestellt, sofern es nicht gemäß den in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Italien nach dem 8. Mai 1945 in Kraft stehenden Gesetzen oder Verordnungen blockiert oder konfisziert wurde.
2. Die Wiederherstellung österreichischer Vermögensrechte in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Italien ist im Einklang mit Maßnahmen durchzuführen, die durch die Besatzungsmächte in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Italien in ihren Besatzungszonen festgelegt werden.
3. Unbeschadet dieser und aller anderen zugunsten Österreichs und österreichischer Staatsangehöriger getroffenen Verfügungen der Besatzungsmächte in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Italien verzichtet Österreich, unbeschadet der Gültigkeit bereits getroffener Regelungen, im eigenen Namen und im Namen der österreichischen Staatsangehörigen auf alle am 8. Mai 1945 noch offenen Forderungen gegen Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Italien und deutsche Staatsangehörige, mit Ausnahme jener, die aus Verträgen und anderen Verpflichtungen stammen, die vor dem 13. März 1938 eingegangen wurden sowie der vor dem 13. März 1938 erworbenen Rechte. Dieser Verzicht umfasst alle Forderungen hinsichtlich der während der Zeit der Annexion Österreichs durch Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Italien durchgeführten Transaktionen und alle Forderungen hinsichtlich der während dieses Zeitraumes erlittenen Verluste oder Schäden, insbesondere hinsichtlich der im Besitz der österreichischen Regierung oder österreichischer Staatsangehöriger befindlichen öffentlichen deutschen Schulden und der Zahlungsmittel, die zur Zeit der Geldkonversion eingezogen wurden. Solche Zahlungsmittel sind bei Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zu vernichten.
Artikel 24
1. Österreich verzichtet im Namen der österreichischen Regierung oder österreichischer Staatsangehöriger auf alle Ansprüche irgendwelcher Art gegen die Alliierten und Assoziierten Mächte, soweit sich solche Ansprüche unmittelbar aus dem Krieg in Europa nach dem 1. September 1939 oder aus Maßnahmen, die infolge des Kriegszustandes in Europa nach diesem Datum ergriffen wurden, ergeben, gleichgültig, ob sich die Alliierte oder Assoziierte Macht zu jenem Zeitpunkt mit Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Italien im Krieg befand oder nicht. Dieser Verzicht umfasst folgende Ansprüche:
a) Ansprüche für Verluste oder Schäden, die infolge von Handlungen der Streitkräfte oder Behörden Alliierter oder Assoziierter Mächte erlitten wurden;
b) Ansprüche, die sich aus der Anwesenheit, aus Operationen oder Handlungen von Streitkräften oder Behörden Alliierter oder Assoziierter Mächte auf österreichischem Staatsgebiet ergeben;
c) Ansprüche hinsichtlich der Entscheidungen oder Anordnungen von Prisengerichten der Alliierten oder Assoziierten Mächte, wobei Österreich damit einverstanden ist, alle Entscheidungen und Anordnungen solcher Prisengerichte, die vom 1. September 1939 an ergangen sind und sich auf österreichischen Staatbürgern gehörige Schiffe oder Güter oder auf die Bezahlung von Kosten beziehen, als gültig und bindend anzuerkennen;
d) Ansprüche, die sich aus der Ausübung oder vermeintlichen Ausübung von Rechten der Kriegsführenden ergeben.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels schließen vollständig und endgültig alle Ansprüche der hierin angeführten Natur aus, die von nun an erloschen sein sollen, welche Vertragsteile auch immer ein Interesse daran haben mögen. Die österreichische Regierung stimmt zu, eine billige Entschädigung in Gold den Personen zu leisten, die den Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte im österreichischen Staatsgebiet auf Grund von Requisition Güter geliefert oder Dienste geleistet haben und ebenso eine Entschädigung zur Befriedigung von Ansprüchen aus Nichtkampfschäden gegen die Streitkräfte der Alliierten oder Assoziierten Mächte, die auf österreichischem Staatsgebiet entstanden sind.
3. Desgleichen verzichtet Österreich im Namen der österreichischen Regierung oder österreichischer Staatsangehöriger auf alle Ansprüche der in Paragraph 1 dieses Artikels bezeichneten Art gegen jede Vereinte Nation, deren diplomatische Beziehungen mit Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Italien zwischen dem 1. September 1939 und dem 1. Jänner 1945 abgebrochen waren und die mit den Alliierten oder Assoziierten Mächten aktiv zusammengearbeitet hat.
4. Der Verzicht auf Ansprüche durch Österreich nach Paragraph 1 dieses Artikels umfasst alle Ansprüche, die sich aus Maßnahmen ergeben, die von irgendeiner Alliierten oder Assoziierten Macht hinsichtlich solcher Schiffe ergriffen wurden, die österreichischen Staatsangehörigen im Zeitraum zwischen dem 1. September 1939 und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages gehörten, und ebenso alle Ansprüche und Schulden, die sich aus jetzt in Kraft befindlichen Abkommen über Kriegsgefangene ergeben.
Teil V Eigentum, Rechte und Interessen
Artikel 25
1. Soweit Österreich dies nicht schon durchgeführt hat, wird es alle den Vereinten Nationen und ihren Staatsangehörigen gehörenden gesetzlichen Rechte und Interessen in Österreich wiederherstellen, wie sie an dem Tag bestanden, an dem die Feindseligkeiten zwischen Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Italien und der betreffenden Vereinten Nation begannen, und wird alles Vermögen der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen in Österreich zurückgeben, wie es jetzt vorhanden ist.
2. Die österreichische Regierung verpflichtet sich, alle unter diesen Artikel fallenden Vermögen, Rechte und Interessen frei von allen Belastungen und Kosten jeder Art wiederherzustellen, denen sie als Folge des Krieges mit Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Italien unterworfen sein mögen, und ohne Auferlegung irgendwelcher Kosten durch die österreichische Regierung aus Anlass ihrer Rückgabe. Die österreichische Regierung wird alle Maßnahmen der Beschlagnahme, Sequestrierung oder Kontrolle für nichtig erklären, die gegen Vermögen von Vereinten Nationen in Österreich in der Zeit zwischen dem Tag des Beginns der Feindseligkeiten zwischen Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Italien und der betreffenden Vereinten Nation und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages ergriffen wurden. In Fällen, in denen das Eigentum nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages zurückgegeben worden ist, ist die Anmeldung zwecks Rückgabe des Eigentums bei den österreichischen Behörden spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages vorzunehmen.
3. Die österreichische Regierung wird Übertragungen in Bezug auf Staatsangehörigen der Vereinten Nationen gehörende Vermögen, Rechte und Interessen jeder Art, für ungültig erklären, sofern solche Übertragungen durch von Regierungen der Achsenmächte oder deren Dienststellen in der Zeit zwischen dem Beginn der Feindseligkeiten zwischen Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Italien und der betreffenden Vereinten Nation und dem 8. Mai 1945 ausgeübten Zwang zustande gekommen sind.
4. Die österreichische Regierung wird den Vereinten Nationen und deren Staatsangehörigen in der Zuteilung von Material für die Reparatur oder den Wiederaufbau ihres Eigentums in Österreich und in der Zuteilung von Devisen für die Einfuhr von solchem Material die gleiche Behandlung wie den österreichischen Staatsangehörigen gewähren.
5. Alle angemessenen Ausgaben, die in Österreich im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen, einschließlich der Kosten für die Festsetzung des Verlustes oder Schadens, erwachsen, werden von der österreichischen Regierung getragen.
6. Staatsangehörige der Vereinten Nationen und deren Vermögen sind von allen außerordentlichen Steuern, Abgaben und Auflagen befreit, mit denen ihre Kapitalswerte in Österreich durch die österreichische Regierung oder irgendeine österreichische Behörde zwischen dem Zeitpunkt der Übergabe der deutschen Streitkräfte und dem Inkrafttreten dieses Vertrages zu dem besonderen Zwecke belastet worden sind, Ausgaben, die sich aus dem Kriege ergeben, oder die Kosten der Besatzungstruppen damit zu decken. Beträge, die aus diesem Titel bezahlt wurden, sind zurückzuerstatten.
7. Die in diesem Artikel gebrauchten Ausdrücke:
a) „Staatsangehörige der Vereinten Nationen" bedeuten physische Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages Staatsangehörige irgendeiner der Vereinten Nationen sind, vorausgesetzt, dass diese physischen Personen diesen Status auch am 8. Mai 1945 besessen haben. Der Ausdruck „Staatsangehörige der Vereinten Nationen" schließt auch alle physischen Personen ein, die gemäß den während des Krieges in Österreich geltenden Gesetzen als Feinde behandelt worden sind.
b) „Eigentümer" bedeutet eine der Vereinten Nationen oder einen Staatsangehörigen einer der Vereinten Nationen im Sinne der Definition des oben angeführten Absatzes a), der einen Rechtsanspruch auf das in Frage stehende Vermögen hat, und umfasst auch den Rechtsnachfolger des Eigentümers, vorausgesetzt, dass der Rechtsnachfolger gleichfalls eine Vereinte Nation oder ein Staatsangehöriger einer Vereinten Nation im Sinne der Definition des Absatzes a) ist. Wenn der Rechtsnachfolger das Vermögen in einem beschädigten Zustand erworben hat, behält der Übertragende seine Rechte auf Entschädigung gemäß diesem Artikel; Verpflichtungen nach Landesrecht zwischen dem Übertragenden und dem Erwerber werden hiedurch nicht berührt.
c) „Vermögen" bedeutet alles bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle Vermögen einschließlich gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums sowie alle Eigentumsrechte und -interessen jeder Art.
9. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Übertragung von Vermögen, Rechten oder Interessen von Vereinten Nationen oder von Staatsangehörigen Vereinter Nationen in Österreich, die in Übereinstimmung mit Gesetzen und Verordnungen erfolgte, die als österreichisches Recht am 28. Juni 1946 in Kraft waren.
10. Die österreichische Regierung anerkennt, dass das Abkommen von Brioni vom 10. August 1942 null und nichtig ist. Sie verpflichtet sich, mit den anderen Signataren des Abkommens von Rom vom 21. März 1923 an Verhandlungen teilzunehmen, die den Zweck verfolgen, in die Bestimmungen des Abkommens die nötigen Modifikationen einzufügen, um eine billige Regelung der darin vorgesehenen Annuitäten sicherzustellen.
Artikel 26
1. Soweit solche Maßnahmen noch nicht getroffen worden sind, verpflichtet sich Österreich in allen Fällen, in denen Vermögen, gesetzliche Rechte oder Interessen in Österreich seit dem 13. März 1938 wegen der rassischen Abstammung oder der Religion des Eigentümers Gegenstand gewaltsamer Übertragung oder von Maßnahmen der Sequestrierung, Konfiskation oder Kontrolle gewesen sind, das angeführte Vermögen zurückzugeben und diese gesetzlichen Rechte und Interessen mit allem Zubehör wiederherzustellen. Wo eine Rückgabe oder Wiederherstellung nicht möglich ist, wird für auf Grund solcher Maßnahmen erlittene Verluste eine Entschädigung in einem Ausmaß gewährt, wie sie bei Kriegsschäden österreichischen Staatsangehörigen jetzt oder späterhin generell gegeben wird.
2. Österreich stimmt zu, alle Vermögen, gesetzlichen. Rechte und Interessen in Österreich, die Personen, Organisationen oder Gemeinschaften gehören, die einzeln oder als Mitglieder von Gruppen rassischen, religiösen oder anderen Naziverfolgungsmaßnahmen unterworfen worden sind, unter seine Kontrolle zu nehmen, wenn diese Vermögen, Rechte und Interessen ohne Erben bleiben oder durch sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages nicht beansprucht werden. Österreich soll diese Vermögen, Rechte und Interessen geeigneten, von den vier Missionschefs in Wien im Wege von Vereinbarungen mit der österreichischen Regierung zu bestimmenden Dienststellen oder Organisationen übertragen, damit sie für Hilfe und Unterstützung von Opfern der Verfolgung durch die Achsenmächte und für Wiedergutmachung an solche verwendet werden. Diese Übertragung wird innerhalb von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages durchgeführt werden und Vermögen, Rechte und Interessen, deren Wiederherstellung in Paragraph 1 dieses Artikels verlangt wird, einschließen.
Artikel 27
1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären ihre Absicht, österreichische Vermögen, Rechte und Interessen, so wie sie sich derzeit in ihren Gebieten vorfinden, gerecht zu liquidieren und den österreichischen Anspruchstellern die Hälfte der Liquidierungssumme in Gold zu überweisen. Die zweite Hälfte wird nach dem Ermessen der Staaten Wohlfahrtszwecken zugeführt werden.
2. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen wird der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien das Recht eingeräumt, österreichische Vermögen, Rechte und Interessen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages auf jugoslawischem Gebiet befinden, zu beschlagnahmen, zurückzubehalten oder zu liquidieren.
Artikel 28
1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte anerkennen, dass Zinsenzahlungen und ähnliche Auflagen, die österreichische Staatspapiere belasten und nach dem 12. März 1938 und vor dem 8. Mai 1945 fällig wurden, einen Anspruch gegen Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Italien und nicht gegen Österreich darstellen.
2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären ihre Absicht, von den Bestimmungen von Anleiheabkommen, die von der österreichischen Regierung vor dem 13. März 1938 abgeschlossen wurden, keinen Gebrauch zu machen, insoweit diese Bestimmungen den Gläubigern ein Kontrollrecht über die österreichischen Staatsfinanzen einräumen.
3. Das Bestehen des Kriegszustandes zwischen den Alliierten und Assoziierten Mächten und Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Italien berührt an sich nicht die Verpflichtung zur Bezahlung von Geldschulden, die entweder aus vor Bestehen des Kriegszustandes stammenden Verpflichtungen und Verträgen herrühren oder aus Rechten hervorgehen, die vor Bestehen des Kriegszustandes erworben wurden, soweit diese Schulden vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages fällig geworden sind und die der Regierung oder den Staatsangehörigen einer der Alliierten und Assoziierten Mächte gegen die Regierung oder Staatsangehörige Österreichs zustehen, oder die der Regierung oder Staatsangehörigen Österreichs gegen die Regierung oder Staatsangehörige einer der Alliierten und Assoziierten Mächte zustehen.
4. Soweit nicht in dem vorliegenden Vertrag ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist darin nichts dahin auszulegen, dass dadurch das Schuldner-Gläubigerverhältnis beeinträchtigt wird, das sich aus Verträgen ergibt, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 1. September 1939 entweder von der österreichischen Regierung oder von Personen, die am 12. März 1938 österreichische Staatsangehörige waren, abgeschlossen worden sind.
Teil VI Allgemeine Wirtschaftsbeziehungen
Artikel 29
1. Bis zum Abschluss von Handelsverträgen oder -abkommen zwischen einzelnen der Vereinten Nationen und Österreich gewährt die österreichische Regierung während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages jeder der Vereinten Nationen, die Österreich tatsächlich in reziproker Weise eine gleichartige Behandlung in analogen Angelegenheiten einräumt, folgende Behandlung:
a) In allem, was Abgaben und Lasten auf die Ein- oder Ausfuhr, die innerstaatliche Besteuerung eingeführter Waren und sämtliche einschlägigen Regelungen betrifft, wird den Vereinten Nationen die bedingungslose Meistbegünstigung gewährt.
b) In jeder anderen Hinsicht wird Österreich Güter, die aus dem Gebiet einer der Vereinten Nationen stammen oder für deren Gebiet bestimmt sind, im Verhältnis zu den gleichen Gütern, die aus dem Gebiet einer anderen der Vereinten Nationen oder irgendeinem anderen fremden Lande stammen oder dorthin bestimmt sind, nicht willkürlich diskriminierend behandeln.
c) Staatsangehörigen der Vereinten Nationen, einschließlich juristischen Personen, wird in allen Angelegenheiten, die Handel, Industrie, Schifffahrt und andere Formen der Geschäftstätigkeit innerhalb Österreichs betreffen, die gleiche Behandlung wie den Inländern und der meistbegünstigten Nation gewährt. Diese Bestimmungen finden auf die Handelsluftfahrt keine Anwendung.
d) Österreich gewährt keinem Land für den Betrieb von Handelsflugzeugen oder Handelsluftschiffen im internationalen Verkehr ausschließliche oder präferenzielle Rechte, es bietet allen Vereinten Nationen gleiche Möglichkeiten, internationale Handelsluftfahrtsrechte auf österreichischem Staatsgebiet zu erwerben, einschließlich des Rechtes der Landung zur Brennstoffaufnahme und Reparatur, und gewährt hinsichtlich des Betriebes von Handelsflugzeugen im internationalen Verkehr allen Vereinten Nationen auf Grundlage der Gegenseitigkeit und nicht diskriminierender Behandlung das Recht, über österreichisches Gebiet zu fliegen ohne zu landen. Diese Bestimmungen dürfen die Interessen der österreichischen Landesverteidigung nicht beeinträchtigen.
2. Es besteht Einverständnis darüber, dass die obigen Verpflichtungen Österreichs den Ausnahmen unterworfen sind, die üblicherweise in den vor dem 13. März 1938 von Österreich abgeschlossenen Handelsverträgen enthalten waren; die Bestimmungen bezüglich der von jeder der Vereinten Nationen gewährten Gegenseitigkeit sind gleichfalls mit jenen Ausnahmen zu verstehen, die üblicherweise in den von diesem Staat geschlossenen Handelsverträgen enthalten sind.
Teil VII Regelung von Streitfällen
Artikel 30
Alle Streitfälle, die bei Ausführung dieses Vertrages entstehen, müssen vor dem Gericht der Vereinten Nationen gelöst werden. Jegliche Kosten trägt dabei unabhängig vom Auslöser des Streitfalls Österreich.
Teil VIII Verschiedene wirtschaftliche Bestimmungen
Artikel 31
Die Schifffahrt auf der Donau ist für die Angehörigen, die Handelsschiffe und die Waren aller Staaten auf Grundlage der Gleichstellung bezüglich der Hafen- und Schifffahrtsgebühren und der Bedingungen für die Handelsschifffahrt frei und offen. Vorstehendes findet keine Anwendung auf den Verkehr zwischen Häfen desselben Staates.
Artikel 32
1. Österreich wird soweit wie möglich den Eisenbahn-Transitverkehr durch sein Staatsgebiet zu angemessenen Tarifen erleichtern und ist bereit, mit den Nachbarstaaten zu diesem Zwecke notwendige Gegenseitigkeitsabkommen abzuschließen.
2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte verpflichten sich, die Aufnahme von Bestimmungen zwecks Erleichterung des Transits und der Verbindungen ohne Zölle und sonstige Lasten zwischen Salzburg und Lofer (Salzburg) über den Reichenhall-Steinpaß und zwischen Scharnitz (Tirol) und Ehrwald (Tirol) über GarmischPartenkirchen in die Regelung hinsichtlich Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Italiens zu unterstützen.
Artikel 33
Die mit „Vermögen der Vereinten Nationen in Österreich" und „Allgemeine Wirtschaftsbeziehungen" überschriebenen Artikel dieses Vertrages sind auf die Alliierten und Assoziierten Mächte und diejenigen der Vereinten Nationen anzuwenden, die diesen Status am 8. Mai 1945 hatten und deren diplomatische Beziehungen mit Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Italien im Zeitraum zwischen dem 1. September 1939 und 1. Jänner 1945 abgebrochen worden sind.
Teil IX Schlussbestimmungen
Artikel 34
1. Für einen Zeitraum, der achtzehn Monate vom Inkrafttreten dieses Vertrages an gerechnet nicht zu überschreiten hat, werden die Chefs der diplomatischen Missionen der Sowjetunion, des Vereinigten Königreiches und Frankreichs in Wien im einvernehmlichen Vorgehen die Alliierten und Assoziierten Mächte in allen die Durchführung und Auslegung des vorliegenden Vertrages betreffenden Fragen der österreichischen Regierung gegenüber vertreten.
2. Die drei Missionschefs werden der österreichischen Regierung Anleitung, technischen Rat und Aufklärung geben, die etwa erforderlich sein sollten, um die rasche und wirksame Durchführung des vorliegenden Vertrages sowohl dem Wortlaut als dem Sinne nach zu gewährleisten.
3. Die österreichische Regierung wird den genannten vier Missionschefs jede notwendige Information erteilen und jeden Beistand leisten, den sie zur Erfüllung der ihnen aus diesem Vertrage erwachsenden Aufgaben benötigen sollten.
Artikel 35
Soweit kein anderes Verfahren in irgendeinem Artikel des vorliegenden Vertrages besonders vorgesehen ist, wird jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder die Durchführung des Vertrages, die nicht durch unmittelbare diplomatische Verhandlungen beigelegt wird, den vier Missionschefs überwiesen, die gemäß Artikel 34 vorgehen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Missionschefs in diesem Fall nicht durch die in diesem Artikel vorgesehene Frist beschränkt sind. Jede Meinungsverschiedenheit dieser Art, die von ihnen nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten beigelegt worden ist, wird, falls sich die streitenden Parteien nicht über andere Mittel der Beilegung einigen, auf Ersuchen einer der beiden Parteien dem Gericht der Vereinten Nationen überwiesen.
Artikel 36
Die Bestimmungen der Annexe haben als integrierende Bestandteile dieses Vertrages Geltung und Wirksamkeit.
Artikel 37
1. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, das am 8. Mai 1945 sich mit Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Italien im Kriegszustand befunden und den Status einer Vereinten Nation besessen hat und nicht Signatar des vorliegenden Vertrages ist, kann dem Vertrag beitreten und ist nach Beitritt für die Zwecke des Vertrages als Assoziierte Macht anzusehen.
2. Die Beitrittsurkunden sollen beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen hinterlegt werden und treten mit der Hinterlegung in Kraft.
Artikel 38
1. Der vorliegende Vertrag, dessen russischer, englischer, französischer und deutscher Text authentisch ist, soll ratifiziert werden. Er tritt unmittelbar nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, durch das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und durch Frankreich einerseits und durch Österreich andererseits in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sollen in möglichst kurzer Zeit beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen hinterlegt werden.
2. Der Vertrag soll bezüglich jeder Alliierten oder Assoziierten Macht, deren Ratifikationsurkunde hienach hinterlegt wird, am Tag der Hinterlegung in Kraft treten.
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